10.11.2017 Drucksache 6/4741Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 22. November 2017 Interventionsangebote für Betroffene von häuslicher Gewalt Die Kleine Anfrage 2570 vom 27. September 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Freistaat Thüringen gewährt auf der Grundlage des Thüringer Chancengleichheitsfördergesetzes in Verbindung mit der Thüringer Verordnung zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen (Thüringer Frauenhausförderverordnung vom 7. Dezember 2007) Zuwendungen zu Personal- und Sachkosten . Als Zuwendungsempfänger kommen gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen in Betracht, die Träger von Frauenhäusern oder Frauenschutzwohnungen sind. In der oben genannten Verordnung sind in den §§ 3 und 4 weitere Zuwendungsvoraussetzungen normiert. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen verfügen über eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem örtlichen Sozialhilfeträger, die im Benehmen mit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten abzuschließen ist? 2. Welche Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen verfügen über jeweils wie viel Personal, welches die folgenden Qualifikationen aufweist: a) Fachpersonal mit einem Berufsabschluss als Diplom-Pädagogin oder einem vergleichbaren Magister -, Bachelor- oder Masterabschluss, b) staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin oder einem vergleichbaren Bacheloroder Masterabschluss, c) staatlich anerkannte Erzieherin, d) Fachkraft für soziale Arbeit oder Fachkraft mit gleichwertiger Ausbildung (bitte Einrichtungen einzeln auflisten und unter Personalangabe auflisten)? 3. Welche Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen verfügen über mindestens acht Betreuungsplätze für Unterkunft, ambulante Beratung sowie nachgehende Beratung und können den 24-Stunden-Notruf absichern? 4. Welche Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen können die Bedarfe an statistischer Erfassung für alle Einrichtungen des Gewaltschutzes vergleichbar und unverbindlich einhalten? 5. Mit welchen Netzwerkpartnern kooperieren die Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen jeweils? 6. Wie viele Gespräche mit dem Verein Gleichmaß e. V. hat die Landesregierung durchgeführt (bitte einzeln auflisten nach Datum, Gesprächspartner und Inhalt)? 7. Welche Kriterien zur Förderung durch Landesmittel erfüllt der Verein Gleichmaß e. V. nicht? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Herold (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4741 8. Inwieweit wäre die Thüringer Verordnung zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen (Thüringer Frauenhausförderverordnung) auch auf die Förderung von Männerhäusern anwendbar? 9. Inwieweit wurde der Verein Gleichmaß e. V. durch die Landesregierung auf die notwendigen Anpassungen aufmerksam gemacht, die eine Förderung durch das Land ermöglichen würden? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 10. November 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Einleitend wird klarstellend darauf hingewiesen, dass sich die Beantwortung der Kleinen Anfrage auf die Einrichtungen bezieht, die nach derzeitigem Stand vom Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie (TMASGFF) nach der Thüringer Verordnung zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen (Thüringer Frauenhausförderverordnung - ThürFHFöVO -) gefördert werden. Angaben oder Statistiken darüber hinaus liegen dem TMASGFF nicht vor. Zu 1.: Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürFHFöVO ist das Vorliegen einer gültigen Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII - im Benehmen mit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten - eine Fördervoraussetzung. Soweit das Benehmen aus den Leistungsvereinbarungen nicht ausdrücklich ersichtlich ist, liegt in allen Fällen ein befürwortendes Votum der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten vor. Alle geförderten und zu Frage 2 genannten Frauenhäuser (FH)/Frauenschutzwohnungen (FSW) verfügen über eine solche Vereinbarung. Zu 2.: Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ThürFHFöVO ist eine Einrichtung, die von Gewalt bedrohten oder betroffenen Frauen und ihren Kindern Schutz, Beratung, Unterstützung und bei Bedarf Unterkunft gewährt förderfähig , wenn die personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn Fachpersonal mit einem Berufsabschluss als Diplom-Pädagogin oder einem vergleichbaren Magister-, Bachelor- oder Masterabschluss, staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin /Sozialpädagogin oder einem vergleichbaren Bachelor- oder Masterabschluss, staatlich anerkannte Erzieherin, Fachkraft für soziale Arbeit oder Fachkraft mit gleichwertiger Ausbildung, die aufgrund gleicher Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt, beschäftigt wird. Die genannten Qualifikationen stellen Alternativen dar; es muss nicht in jeder Einrichtung jede Qualifikation vertreten sein. Sämtliches Fachpersonal in den Thüringer Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen verfügt über einen der oben genannten Berufsabschlüsse. Zur Anzahl des Fachpersonals in den jeweiligen Einrichtungen und zur Anzahl der vertretenen Qualifikationen in den Einrichtungen insgesamt verweise ich auf nachfolgende Tabelle. Unter Bezugnahme auf Artikel 67 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen ist die weitergehende Beantwortung der Frage im Detail nicht möglich, da hierbei schutzwürdige Interessen von Einzelpersonen berührt werden. Bei Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person handelt es sich um personenbezogene Daten. Dies schließt Angaben zu akademischen oder beruflichen Abschlüssen von Einzelpersonen ein. Lfd. Nr. Einrichtung Fachpersonal in Vollbeschäftigteneinheiten (VbE) Qualifikation/Anzahl Beschäftigte 1 FSW Altenburg 2,0 Fachpersonal in den Thüringer Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen mit einem Berufsabschluss als a) Diplom-Pädagogin oder einem vergleichbaren Magister-, Bachelor- oder Masterabschluss : 3 b) Staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin /Sozialpädagogin oder einem vergleichbaren Bachelor oder Masterabschluss: 15 c) Staatlich anerkannte Erzieherin: 8 d) Fachkraft für soziale Arbeit oder Fachkraft mit gleichwertiger Ausbildung: 9 2 FSW Bad Langensalza 2,0 3 FH Eisenach 2,75 4 FH Erfurt 4,5 5 FH Gera 2,31 6 FH Gotha 2,5 7 FH Jena 3,0 8 FH Meiningen 2,0 9 FH Rudolstadt 2,0 10 FH Sondershausen 1,98 11 FH Weimar 2,63 12 FSW Leinefelde 2,0 3 Drucksache 6/4741Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 3.: Alle zu Frage 2 genannten geförderten Frauenhäuser/Frauenschutzwohnungen verfügen über mindestens acht Betreuungsplätze für Unterkunft, ambulante Beratung sowie nachgehende Beratung und können den 24-Stunden-Notruf absichern. Zu 4.: Die Träger der zu Frage 2 genannten Frauenhäuser/Frauenschutzwohnungen sichern die erforderlichen Bedarfe an statistischer Erfassung jeweils für ihre Einrichtung auflagengerecht ab. Die Träger der einzelnen Einrichtungen sind weder berechtigt noch veranlasst, für alle Einrichtungen des Gewaltschutzes die Bedarfe an statistischer Erfassung einzuhalten. Zu 5.: Die genannten Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen kooperieren unter anderem mit folgenden Netzwerkpartnern : - Landesarbeitsgemeinschaft der Thüringer Frauenhäuser - Polizeidirektionen - Netzwerke gegen häusliche Gewalt - Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt - Fachgruppen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes - Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe - Einrichtungen der Erziehungs-, Familien-, Ehe- und Lebensberatung - Einrichtungen der Gesundheitsberatung - Netzwerk "Frühe Hilfen" - Einrichtungen der Migrationsberatung. Zu 6. und 9.: Für beide Fragestellungen erfolgt hinsichtlich der Chronologie eine gemeinsame Beantwortung: Die Kontakte mit dem Verein Gleichmaß e.V. gestalten sich über das Büro der Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann beim TMASGFF in unterschiedlichen Kontexten bereits seit Mai 2013. Am 29. Mai 2013 beantragte der Verein Gleichmaß e.V. erstmalig die Einrichtung einer Täterberatungsstelle . In diesem Zusammenhang wurde der Verein über den Haushaltsansatz zur Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen (Kapitel 08 08 Titel 684 70) und dessen Förderkriterien informiert sowie auf die Zuständigkeit des damaligen Thüringer Justizministeriums für die Ausgestaltung der Täterberatung hingewiesen. Mit Datum vom 22. Juli 2014 übersandte der Verein Gleichmaß e.V. eine Konzeption zum Gewaltschutzobjekt für männliche Betroffene von häuslicher Gewalt beziehungsweise Betroffene in familiären/partnerschaftlichen Krisen ohne weitere Unterlagen zur Kenntnisnahme. Am 25. November 2015 fand ein gemeinsames Gespräch zwischen Frau Ministerin Werner, der Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann beim TMASGFF und je zwei Vertretern des paritätischen Wohlfahrtsverbandes und Gleichmaß e.V. zur weiteren Verfahrensweise statt. Der Verein wurde darauf hingewiesen , dass kein prüffähiger Antrag vorliege. Im Gespräch erfolgten dem Verein gegenüber Informationen zu Formalien und Fördervoraussetzungen. Ferner wurden Probleme der zuwendungsrechtlichen Abwicklung einer bereits in zurückliegender Zeit bewilligten Projektförderung erörtert. Ebenfalls mit Datum vom 25. November 2015 übersandte der Verein eine Kurzkonzeption zum Geraer Gewaltschutzkonzept per Mail. Das Konzept enthielt weder einen Wirtschaftsplan noch einen Finanzierungsantrag , eine kommunale Mitfinanzierungszusage oder eine Darstellung der Personalkostenbedarfe. Eine nochmalige Übersendung der Konzeption zum Geraer Gewaltschutzkonzept erfolgte am 2. Mai 2016, jedoch weiterhin ohne Wirtschaftsplan, Finanzierungsantrag und Darstellung der Personalkostenbedarfe. Am 10. August 2016 fand ein Gespräch zwischen der Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann beim TMASGFF und einem Vertreter des Vereins über statistische Größen und Erfassungsmodalitäten , die im Gewaltschutz für Frauen bisherige Arbeitsgrundlage darstellen, statt. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4741 Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 wurde der Verein über das "Projekt A4" informiert, ein Pilotprojekt zur Untersuchung zu Männern als Opfer häuslicher Gewalt in Thüringen. Gleichzeitig wurde er darüber unterrichtet , dass die bisher eingereichten Unterlagen aufgrund fehlenden Wirtschaftsplans, Finanzierungsantrags , kommunaler Mitfinanzierungszusage und Darstellung der Personalkostenbedarfe bisher lediglich zur Kenntnis genommen werden konnten. Zu 7.: Gemäß Veröffentlichung des Vorstandsvorsitzenden vom 17. September 2017 hat die Jahresmitgliederversammlung die Auflösung des Vereins Gleichmaß e. V. beschlossen. Zu 8.: Die Thüringer Frauenhausförderverordnung regelt nach § 1 Abs. 1 ausschließlich die Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen. Zweck und Ziel der Förderung ist es nach § 1 Abs. 3 ThürFHFöVO, ein am tatsächlichen Bedarf im Rahmen der kommunalen Pflichtaufgaben nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des SGB I, den §§ 6 und 16 Abs. 2 sowie den §§ 22, 36, 36a des SGB II und den §§ 29, 67 und 68 des SGB XII orientiertes Angebot an Frauenhäusern und -schutzwohnungen durch Zuwendungen des Landes zu unterstützen. Werner Ministerin Interventionsangebote für Betroffene von häuslicher Gewalt Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6. und 9.: Zu 7.: Zu 8.: