22.11.2017 Drucksache 6/4770Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Dezember 2017 Umgang mit Informationsersuchen gemäß § 119 Thüringer Kommunalordnung Die Kleine Anfrage 2504 vom 1. September 2017 hat folgenden Wortlaut: Gemäß § 118 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) sind die Thüringer Landratsämter die zustän digen unteren Rechtsaufsichtsbehörden für kreisangehörige Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. Dem § 116 ThürKO entsprechend sollen die Aufsichtsbehörden die betreffenden Kommunen beraten, för dern und unterstützen und deren Selbstverwaltung stärken. Dazu steht den Aufsichtsbehörden gemäß § 119 ThürKO das Mittel des Informationsersuchens zur Verfü gung, was jedoch unterschiedlich genutzt wird. Ich frage die Landesregierung: 1. An welche kreisangehörige Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften und in welcher Anzahl haben die unteren Rechtsaufsichtsbehörden in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 (anteilig) Informationser suchen gemäß § 119 ThürKO gerichtet (bitte die Kommunen einzeln nach Jahr und Landkreis auflisten)? 2. In welchen der unter Frage 1 genannten Fällen führte das Informationsersuchen gemäß § 119 ThürKO zu einer Beanstandung gemäß § 120 ThürKO oder Ersatzvornahme gemäß § 121 ThürKO? 3. In welcher Anzahl richteten sich die unter Frage 1 genannten Informationsersuchen in den betreffenden Jahren und Landkreisen an Kommunen mit weniger als 6.000 Einwohnern? 4. Welche Frist zur Beantwortung von Informationsersuchen durch kreisangehörige Gemeinden und Ver waltungsgemeinschaften hält die Landesregierung für angemessen und wie wird diese Frist vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Gemeinde- und damit Verwaltungsgrößen beurteilt? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 20. November 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1. bis 3.: Die Informationsersuchen im Sinne von § 119 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) umfassen alle schrift lichen und mündlichen Ersuchen der unteren Rechtsaufsichtsbehörden an eine ihrer Aufsicht unterstehen de Gemeinde. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Hande (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4770 Die Informationsersuchen werden von den unteren Rechtsaufsichtsbehörden statistisch nicht erfasst. Des halb liegen der Landesregierung keine Informationen zu den Fragen 1 bis 3 vor. Für eine nachträgliche statistische Erhebung der mündlichen, soweit sie verschriftet worden sind, oder schriftlichen Informationsersuchen müssten die unteren Rechtsaufsichtsbehörden sämtliche Vorgänge aller kreisangehörigen Gemeinden aus den Jahren 2014 bis 2017 dahingehend überprüfen, ob sie ein Informa tionsersuchen im Sinne von § 119 ThürKO enthalten. Eine derartige Prüfung würde zu einer unverhältnis mäßigen Verwaltungsbelastung der unteren Rechtsaufsichtsbehörden führen und eine nicht nur geringfü gige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit mit sich bringen. Zu 4.: Eine Frist zur Beantwortung von Informationsersuchen im Sinne von § 119 ThürKO ist gesetzlich nicht fest gelegt. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Frist für die Beantwortung eines Informa tionsersuchens angemessen ist. Die Landesregierung geht davon aus, dass unabhängig von den gegen wärtigen Gemeinde und Verwaltungsgrößen alle Beteiligten um eine zügige Beantwortung bemüht sind. Maier Minister Umgang mit Informationsersuchen gemäß § 119 Thüringer Kommunalordnung Ich frage die Landesregierung: Zu 1. bis 3.: Zu 4.: