23.11.2017 Drucksache 6/4772Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Dezember 2017 Kenntnis des Thüringer Innenministeriums über den Gesundheitszustand von Polizeibeamten Die Kleine Anfrage 2600 vom 10. Oktober 2017 hat folgenden Wortlaut: Polizeibeamte haben aufgrund beruflicher Exposition ein besonders hohes Risiko gegenüber Infektionskrankheiten . Dem Dienstherr obliegt eine Fürsorgepflicht für die Polizeibeamten, er muss Leben und Gesundheit der Beamten schützen. Dieser Pflicht kann er meiner Einschätzung nach nur nachkommen, wenn er über den Gesundheitszustand seiner Beamten Kenntnis hat. Ich frage die Landesregierung: 1. Haben das Thüringer Innenministerium und/oder (unmittelbare) Vorgesetzte Kenntnis über den Gesundheitszustand der Polizeibeamten? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Informationen erhoben und wenn nein, warum liegen diese Informationen nicht vor? 2. Haben das Thüringer Innenministerium und/oder (unmittelbare) Vorgesetzte der Polizeibeamten Kenntnis über Krankheiten und Krankheitsbilder der Polizeibeamten? 3. In welchem Turnus finden Gesundheitsuntersuchungen bei Polizeibeamten statt und haben das Thüringer Innenministerium und/oder (unmittelbare) Vorgesetzte Kenntnis über die Ergebnisse dieser Gesundheitsuntersuchungen ? 4. Haben das Thüringer Innenministerium und/oder (unmittelbare) Vorgesetze der Polizeibeamten Kenntnis über Tuberkulose-Erkrankungen bei Polizeibeamten? 5. Wie viele Fälle von Tuberkulose-Erkrankungen sind im Polizeidienst Thüringens in den Jahren 2010 bis 2017 aufgetreten (bitte nach Jahren, Dienstorten und Dienstunfähigkeitsdauer aufschlüsseln)? Wie waren insbesondere Polizeibeamte der Landespolizeiinspektion Gera und nachgeordneter Dienststellen in den Jahren 2010 bis 2017 von Tuberkulose-Erkrankungen betroffen? 6. Mit welchen Maßnahmen verhindern das Thüringer Innenministerium und/oder (unmittelbare) Vorgesetzte der Polizeibeamten die Infektion und Ausbreitung von Infektionskrankheiten unter den Polizeibeamten? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4772 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 21. November 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Das Thüringer Innenministerium und/oder (unmittelbare) Vorgesetzte haben grundsätzlich keine Kenntnis über den Gesundheitszustand der Polizeibeamten. Beim Gesundheitszustand eines Menschen handelt es sich um einen höchst privaten und sehr persönlichen Umstand, der vorrangig nur den Betroffenen selbst berührt. Wird vom Polizeibeamten ein Arzt konsultiert, entsteht ein besonderes Vertrauensverhältnis, welches den Arzt gemäß § 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch zur Verschwiegenheit verpflichtet. Vor diesem Hintergrund existieren keine Rechtsgrundlagen, die den Dienstherrn dazu ermächtigt, in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen Feststellungen über den Gesundheitszustand der Polizeivollzugsbeamten zu treffen. Ausnahmen davon sind im Rahmen der Einstellung von Polizeivollzugsbeamten, für Eignungs - und Tauglichkeitsuntersuchungen sowie bei bestehenden Zweifeln an der Dienstfähigkeit normiert. Darüber hinaus bleibt es den Vorgesetzten unbenommen, im Rahmen der Fürsorgepflicht mit dem einzelnen Beschäftigten das persönliche Gespräch zu suchen. Die in diesem Zusammenhang erworbenen Erkenntnisse unterliegen einem besonderen Schutz, insbesondere datenschutzrechtlicher Natur, und können nur mit Zustimmung des Einzelnen zu weiteren Maßnahmen führen. Zu 3.: Neben der Prüfung der gesundheitlichen Eignung im Zusammenhang mit der Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst gemäß § 8 Abs. 2 Thüringer Laufbahngesetz sowie der Prüfung der gesundheitlichen Eignung bei Zweifeln des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit eines Polizeibeamten gemäß § 26 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 31 Thüringer Beamtengesetz erfolgen regelmäßig Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen. Ebenso findet die arbeitsmedizinische Vorsorge statt. Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen gibt es im Zusammenhang mit dem Führen von Dienstfahrzeugen und für eine Verwendung bei der Polizeihubschrauberstaffel. Die Untersuchungen finden in einem Intervall von fünf Jahren für das Führen von Dienstfahrzeugen beziehungsweise mindestens einmal jährlich für die Verwendung bei der Polizeihubschrauberstaffel statt. Dem Dienstherrn wird in diesem Zusammenhang nur die abschließende ärztliche Beurteilung zur Eignung beziehungsweise Nichteignung sowie gegebenenfalls die Gründe der Nichteignung mitgeteilt. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen umfassen die Angebots-, Pflicht- und Wunschvorsorge gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Hierzu zählen exemplarisch Untersuchungen bei Tätigkeiten mit Lärmexplosion, beim Tragen von Atemschutzgeräten, Bildschirmtätigkeit oder bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdungen. Entsprechende Untersuchungen werden nach den Vorgaben der Arbeitsmedizinischen Regel Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge" durchgeführt. Danach ist grundsätzlich die erste Nachuntersuchung nach einem Jahr, die weiteren mindestens alle drei Jahre durchzuführen. Über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen von Bediensteten erhält der Dienstherr eine Vorsorgebescheinigung, die darüber Auskunft gibt, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat; die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Ergeben sich aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für Polizeibeamte nicht ausreichen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Dienstherrn mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen. Zu 4. und 5.: Auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage 2332 (Drucksache 6/4291) wird verwiesen. Zu 6.: Auf die Beantwortung der Frage 5 der Kleinen Anfrage 2332 (Drucksache 6/4291) wird verwiesen. Maier Minister Kenntnis des Thüringer Innenministeriums über den Gesundheitszustand von Polizeibeamten Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3.: Zu 4. und 5.: Zu 6.: