24.11.2017 Drucksache 6/4780Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. Dezember 2017 Thüringer Gesetz über das Nationale Naturmonument "Grünes Band Thüringen" (Thüringer Grünes-Band-Gesetz -ThürGBG-, Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4464) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2598 vom 10. Oktober 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4780 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 23. November 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach § 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft wertvolle Landschaften, Flächen und Objekte nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes zu schützen und unter Ermöglichung von Austauschprozessen zu erhalten. Diese Verpflichtung ist nicht nur auf Naturlandschaften, sondern auch auf historisch gewachsene Kulturlandschaften mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern ausgerichtet. Die Verpflichtung zur Sicherung eines Biotopverbundes wird in § 21 BNatSchG konkretisiert. "Form und Verfahren zur Unterschutzstellung richten sich gemäß § 22 Abs. 2 BNatSchG nach Landesrecht. Das Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) enthält derzeit keine Ermächtigung zur Ausweisung eines Nationalen Naturmonuments." (siehe Drucksache 6/4464 Vorblatt A. Problem und Regelungsbedürfnis S. 2; C. Alternativen S. 3). Demnach kommt nur eine Ausweisung im Wege eines Gesetzes in Frage. Zu 2.: Die Regelung kann nicht befristet werden. Schutzzweck und Schutzbedürftigkeit existieren dauerhaft. Zu 3.: Nein, es ist kein Änderungsbedürfnis abzusehen. Zu 4.: Der Regelungssachverhalt für ein Nationales Naturmonument ist nirgends erfasst. Für Teilbereiche und einzelne Objekte des Gebietes des Nationalen Naturmonuments bestehen separate naturschutzrechtliche oder denkmalschutzrechtliche Vorschriften (siehe auch Drucksache 6/4464 Vorblatt Punkt A. Problem und Regelungsbedürfnis S. 2 sowie Begründung zu § 4 auf S. 27). Zu 5.: Keine, aber die Wechselwirkung von naturschutzrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Schutznormen wird durch das Gesetz geordnet. Dies erleichtert die Vollzugstauglichkeit (siehe auch Drucksache 6/4464 Vorblatt Punkt C. Alternativen S. 3 sowie Begründung zu § 4 auf S. 27). Zu 6.: In Mecklenburg-Vorpommern wurde Anfang August 2016 das Nationale Naturmonument "Ivenacker Eichen " (Verordnung, rund 75 Hektar) ausgewiesen (siehe auch Drucksache 6/4464 Vorblatt A. Problem und Regelungsbedürfnis S. 3). In Nordrhein-Westfalen wurde Ende März 2017 das Nationale Naturmonument "Bruchhauser Steine" (Verordnung, rund 24 Hektar) ausgewiesen. Zu 7.: Die Ausweisung des Grünen Bandes erfolgt per Gesetz. Der Entwurf des Thüringer Grünes-Band-Gesetzes enthält neben dem einheitlichen zu entwickelnden Schutzzweck insbesondere die notwendigen Mindeststandards (hier Verbote, Regelungen zum Befahren und Betreten , Ausnahmeregelungen, Befreiungen sowie Ordnungswidrigkeiten) zum so genannten "Drittschutz" (Schutz vor nachteiligen Veränderungen durch Dritte). Der Vollzug dieser Regelungen obliegt den unteren beziehungsweise der oberen Naturschutzbehörde im Zusammenspiel mit anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen. "Die einheitliche Regelung im Rahmen eines Gesetzes wird einer Vielzahl von Einzelverordnungen vorgezogen." (Drucksache 6/4464 Vorblatt Punkt D. Kosten S. 5 und S. 10, Begründung Punkt A. Allgemeines S. 24). Das Land ist zuständig für das Gebietsmanagement, hier die Erstellung des Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplans und die Gebietsbetreuung: "Die Detailregelungen werden der Ebene der Pflege-, Entwicklungs - und Informationsplanung überlassen, welche unter breiter Beteiligung der Bevölkerung und der weiteren Akteure vor Ort entstehen wird." (siehe auch Drucksache 6/4464 Vorblatt Punkt D. Kosten I Kosten der öffentlichen Haushalte 3. Kosten des Landes a) Kosten des Ministeriums S. 7, Begründung Punkt A. Allgemeines S. 24). 3 Drucksache 6/4780Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Mit dem Gesetzesvorhaben wird der besonderen Bedeutung des Grünen Bandes als gesamtgesellschaftliches Anliegen Rechnung getragen (Drucksache 6/4464 Vorblatt Punkt A Problem und Regelungsbedürfnis S. 2). Zu 8.: Die Vollzugsgeeignetheit wurde im Rahmen umfangreicher Vorabstimmungen insbesondere mit den für den Vollzug von Schutzgebietsverordnungen zuständigen Behörden überprüft. Zudem wurden einzelne Regelungen mit den Wirtschaftsverbänden und Vorhabenträgern auf der Maßstabsebene der Vorhabenzulassung abgestimmt. Zu 9.: "Eine Kosten-Nutzen-Analyse kann noch nicht durchgeführt werden. Eine Methodik solcher Analysen befindet sich in Bezug auf National- und Naturparke in der Entwicklung und ist sehr zeit- und finanzaufwendig . Erste Ergebnisse für den Nationalpark Hainich, im Biosphärenreservat Rhön und in Naturparken deuten auf deutlich überwiegenden Nutzen im Verhältnis zu den Kosten hin. Das Nationale Naturmonument ist in dieser Frage den vorgenannten Schutzgebieten gleichzusetzen." (Drucksache 6/4464 Vorblatt Punkt D. Allgemeines S. 5). Zu 10.: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage 2599 wird verwiesen. Darüber hinaus gibt es keine Informationspflichten. Zu 11.: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage 2599 wird verwiesen. Zu 12.: Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Das Land ist vorrangig für die Umsetzung des Gesetzes, kommunale Gebietskörperschaften sind aber für bestimmte Vollzugsaufgaben, wie zum Beispiel die zulassungsrechtliche Begleitung bestimmter Infrastrukturvorhaben im Sinne der Nutzung von Synergieeffekten, zuständig. Zu 13.: Es werden keine neuen Behörden für den Vollzug oder gegebenenfalls Organisationseinheiten geschaffen. Zu 14.: Der Gesetzentwurf legt in § 5 die Zuständigkeit des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) für die Kernaufgaben fest, enthält aber eine Ermächtigungsgrundlage, dass die Landesregierung in einer Rechtsverordnung die Übertragung der Zuständigkeit für die Erstellung des Pflege-, Entwicklungs - und Informationsplans als auch dessen Umsetzung auf eine andere Landesbehörde oder eine der Aufsicht des Landes unterstehende Einrichtung regeln kann. Verbleiben die Aufgaben im TMUEN beziehungsweise werden die Aufgaben bei einer Landesbehörde angesiedelt , ist ein Managementteam, bestehend aus mindestens drei Vollbeschäftigteneinheiten (je eine Person im höheren, im gehobenen und im mittleren Dienst), einzurichten. Zur Absicherung einer effektiven Gebietsbetreuung mit Wahrnehmung von Umweltbildungs- und Informationsaufgaben sind mindestens acht Vollbeschäftigteneinheiten im mittleren Dienst, somit durchschnittlich ein Beschäftigter (Ranger) auf 95 Kilometer des Nationalen Naturmonuments einzusetzen. Eine Einbeziehung von Dienstleistern zur Vermeidung zusätzlichen Personalaufwuchses im Landesdienst ist möglich, wenn die Aufgabenerledigung dadurch wirtschaftlicher erfolgen kann (siehe auch Drucksache 6/4464 Vorblatt D. Kosten I Kosten der öffentlichen Haushalte 3. Kosten des Landes a) Kosten des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz S. 7 ff). Zu 15.: Für die geplante Maßnahme sind im laufenden Haushaltsjahr keine haushaltsmäßigen Vorkehrungen getroffen , da keine Kosten anfallen. In Vertretung Möller Staatssekretär Thüringer Gesetz über das Nationale Naturmonument "Grünes Band Thüringen" (Thüringer Grünes-Band-Gesetz -ThürGBG-, Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4464) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: