24.11.2017 Drucksache 6/4781Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. Dezember 2017 Thüringer Gesetz über das Nationale Naturmonument "Grünes Band Thüringen" (Thüringer Grünes-Band-Gesetz -ThürGBG-, Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4464) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Die Kleine Anfrage 2599 vom 10. Oktober 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Werden durch die Regelung neue Pflichten für die Vollzugsbehörde eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Mitwirkungsvorbehalten", "Kontrollpflichten ", "Berichtspflichten", "Statistiken" und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 2. Werden durch die Regelung neue Pflichten für Unternehmen eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Anzeige-/Meldepflichten", "Mess-/Aufzeichnungspflichten ", "Mitführungspflichten", "Nachweis-/Aufbewahrungspflichten", "Duldungs-/Mitwirkungspflichten " und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 3. In welcher Höhe wird der öffentliche Haushalt des Landes beziehungsweise werden die öffentlichen Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Regelungsvorhaben belastet? 4. In welcher Höhe wird die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben jährlich finanziell belastet beziehungsweise entlastet? 5. Anhand welcher Verfahren und Methoden wurden die Belastungen beziehungsweise Entlastungen ermittelt ? 6. Sind von dem Regelungsvorhaben kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen und wenn ja, welche finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände sind damit verbunden? 7. Mit welchen Methoden wurden die finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände erhoben? 8. Welche konkreten KMU-Belastungen sind voraussichtlich zu erwarten? 9. In welcher Höhe werden die Bürger durch das Regelungsvorhaben jährlich belastet, begünstigt oder entlastet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4781 10. Welche konkreten Regelungen belasten Private und greifen gegebenenfalls in deren grundrechtliche Freiheiten ein (bitte aufschlüsseln nach "Regelung", "betroffene Grundrechte", "Umfang des Eingriffs")? 11. Anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurden potenzielle Grundrechtseingriffe abgeschätzt? 12. Worin liegt der Mehrwert für Private und anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurde er ermittelt? 13. Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben auf die Umwelt? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 23. November 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Für die unteren Naturschutz- und Denkmalschutzbehörden als Vollzugsbehörden werden die Mitwirkungsvorbehalte und Kontrollpflichten eingeführt sowie Berichtspflichten und Statistiken erweitert (siehe auch Drucksache 6/4464 Vorblatt D. Kosten I Kosten der öffentlichen Haushalte 1. Landkreise und kreisfreie Städte S. 5). Zu 2.: Anzeige/Meldepflichten werden eingeführt. Vor der Umsetzung einzelner Handlungen, die geeignet sind, die besondere Eigenart des Gebietes, die Tier- und Pflanzenwelt oder einzelne seiner Bestandteile zu zerstören , zu beschädigen, zu verändern oder erheblich stören zu können, sind diese anzuzeigen beziehungsweise Genehmigungen einzuholen (siehe auch Drucksache 6/4464 Text § 8 Seite 17 sowie die Begründung dazu ab S. 33). Zu 3.: Der öffentliche Haushalt des Landes wird durch das Regelungsvorhaben zusätzlich mit bis zu 2.098.300 Euro im Jahr 2019 belastet (siehe Haushaltsplanentwurf 2018/2019 Einzelplan 09 Kapitel 07 Titel 671 79 S. 104). Es wird davon ausgegangen, dass die Belastung der öffentlichen Haushalte in den Folgejahren sinken wird. Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften werden nicht belastet, geringer Mehraufwand ist leistbar und kann über die Erhebung von Verwaltungsgebühren aufgefangen werden (siehe auch Drucksache 6/4464 Vorblatt Punkt D Kosten I 1. Landkreise und freie Städte S. 5). Zu 4.: Die Wirtschaft wird durch das Regelungsvorhaben jährlich finanziell weder belastet noch entlastet (siehe auch Drucksache 6/4464 Vorblatt Punkt D Kosten II S. 10). Zu 5.: entfällt Zu 6.: Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gilt das Gleiche wie für andere Teile der Wirtschaft, daher siehe Antwort zu Frage 4. Zu 7.: entfällt Zu 8.: entfällt Zu 9.: Die Bürger werden durch das Regelungsvorhaben jährlich finanziell weder belastet noch entlastet (siehe auch Drucksache 6/4464 Vorblatt Punkt D Kosten III S. 11). Zu 10. und 11.: Ausgehend von den Erfahrungen mit Naturschutzgebietsausweisungen in Thüringen wurden die Bestimmungen so gewählt, dass keine ausgleichspflichtigen Beschränkungen des Eigentums entstehen. Die be- 3 Drucksache 6/4781Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode sondere Situationsgebundenheit des Eigentums ist zu beachten. Für unvorhergesehene Einzelfälle, bei denen Beschränkungen der Eigentumsrechte nicht abgeholfen werden kann, enthält der Gesetzentwurf Entschädigungsregelungen (siehe auch Drucksache 6/4464 Vorblatt D. Kosten III Seite 9 und 11; Begründung Zu den einzelnen Bestimmungen ab S. 24, siehe insbesondere zu § 10 S. 35). Ansonsten sind keine weiteren Grundrechte betroffen. Zu 12.: Private haben einen Mehrwert durch den Erhalt geschichtlicher Zeugnisse und Denkmale und die Entwicklung der Natur, der Naherholung und des Erlebniswerts. Dieser Mehrwert ist finanziell nicht quantifizierbar (siehe auch Drucksache 6/4464 Vorblatt D. Kosten III Seite 11). Zu 13.: Die im Gesetz enthaltenen Schutzzweckgegenstände wirken sich positiv auf eine Entwicklung der Natur aus. In Vertretung Möller Staatssekretär Thüringer Gesetz über das Nationale Naturmonument "Grünes Band Thüringen" (Thüringer Grünes-Band-Gesetz -ThürGBG-, Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4464) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10. und 11.: Zu 12.: Zu 13.: