28.11.2017 Drucksache 6/4788Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. Dezember 2017 Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitbestimmung an Hochschulen sowie zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften (Gesetzentwurf der Landesregierung , Drucksache 6/4467) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2601 vom 10. Oktober 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4788 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 28. November 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2014 (BVerfGE 136, 338) wurden Anpassungen im Regelungsbereich der Hochschulstruktur- und -organisation im Thüringer Hochschulgesetz an die aktuelle verfassungsrechtliche Rechtsprechung erforderlich, da die derzeitige Regelung teilweise nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Darüber hinausgehend erfolgt eine Weiterentwicklung und Anpassung der hochschulrechtlichen Regelungen an aktuelle Entwicklungen. Zu 2.: Eine Befristung ist nicht möglich, da die hochschulrechtlichen Regelungen dauerhaft erforderlich sind. Zu 3.: Als Konsequenz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2016 (1BvL 8/10) sind die Regelungen zur Akkreditierung von Studiengängen (Artikel 1 § 43) anzupassen. Die Änderung des § 43 kann erst nach Ratifizierung des "Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag )" vollzogen werden. Daher konnte die erforderliche Änderung des § 43 nicht in den Gesetzentwurf zur Novelle des Thüringer Hochschulgesetzes integriert werden. Eine entsprechende Regelung ist im Gesetzentwurf zum "Thüringer Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes" vorgesehen. Zu 4.: Der Regelungssachverhalt wird grundsätzlich im Thüringer Hochschulgesetz erfasst, welches die Grundlage für eine Vielzahl weiterer Regelungen, insbesondere für die Satzungen der Hochschulen, bildet. Zu 5.: Soweit möglich, werden zahlreiche Vorschriften gestrafft oder zur Erleichterung der Rechtsanwendung präziser gefasst und systematisch neu geordnet. Zu 6.: Alle Länder verfügen über Landeshochschulgesetze, die fortwährend aktuellen Rechtsentwicklungen angepasst werden. Zu 7.: Die Gestaltung der Landeshochschulgesetze orientiert sich an den Regelungsbedürfnissen der jeweiligen Hochschullandschaft und ist geprägt von landesspezifischen hochschulpolitischen Zielvorstellungen. Ein bestimmtes oder gar einheitliches Regelungsmodell gibt es nicht. Zu 8.: Die Vollzugsgeeignetheit der Regelungen wird in der praktischen Umsetzung evaluiert werden. Ein Vorabprüfung war aufgrund der sehr zahlreichen Änderungen vor allem im Bereich der Hochschulstruktur und -organisation nicht möglich. Zu 9.: Eine Kosten-Nutzen-Analyse wurde nicht durchgeführt. Etwaige, mit den Regelungen verbundene zusätzliche Kosten sind aus dem jährlich den Hochschulen in Form von Globalbudgets zugewiesenen Haushaltsmitteln zu finanzieren. 3 Drucksache 6/4788Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 10.: Die Regelungen enthalten keine Informationspflichten für Bürger, Unternehmen, kommunale Gebietskörperschaften und Behörden. Die Informationspflichten für die Hochschulen sind durch die Regelung nicht geändert worden. Zu 11.: Entfällt, siehe Frage 10. Zu 12.: Für den Vollzug der Regelungen ist das Land zuständig. Zu 13.: Artikel 1 § 7 Abs. 5 sieht das Zusammenwirken der Hochschulen im Bereich "Diversität" in einer standortübergreifenden Einrichtung vor, die angemessen auszustatten ist. Zu 14.: Die zusätzlichen Aufgaben im Bereich Gleichstellung und Diversität sollen grundsätzlich durch vorhandenes Personal abgedeckt werden. Dies gilt generell auch für den Bereich der Bauaufgaben nach § 15. Hier lässt sich derzeit noch nicht abschätzen, ob und in welchem Umfang zusätzliches Personal an den Hochschulen benötigt wird, da noch nicht klar ist, in welchem Umfang und wie die Hochschulen von der Bauherrenvertretung /Bauherrenfunktion Gebrauch machen werden. Zudem stehen den Hochschulen neben der Option der internen Aufgabenverlagerung auch Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Hochschulen, die externe Vergabe oder andere Modelle offen. Sofern dennoch zusätzliches Personal benötigt wird, werden dadurch keine Mehrkosten entstehen, weil die Hochschulen die Aufgabenerfüllung aus ihrem Budget realisieren müssen. Zu 15.: Haushaltsmäßige Vorkehrungen sind nicht erforderlich, da die Hochschulen etwaige mit der Regelung verbundene Kosten aus dem jährlich zugewiesenen Globalbudget finanzieren. Tiefensee Minister Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitbestimmung an Hochschulen sowie zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften (Gesetzentwurf der Landesregie-rung, Drucksache 6/4467) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: