28.11.2017 Drucksache 6/4789Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. Dezember 2017 Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitbestimmung an Hochschulen sowie zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften (Gesetzentwurf der Landesregierung , Drucksache 6/4467) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Die Kleine Anfrage 2602 vom 10. Oktober 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Werden durch die Regelung neue Pflichten für die Vollzugsbehörde eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Mitwirkungsvorbehalten", "Kontrollpflichten ", "Berichtspflichten", "Statistiken" und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 2. Werden durch die Regelung neue Pflichten für Unternehmen eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Anzeige-/Meldepflichten", "Mess-/Aufzeichnungspflichten ", "Mitführungspflichten", "Nachweis-/Aufbewahrungspflichten", "Duldungs-/Mitwirkungspflichten " und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 3. In welcher Höhe wird der öffentliche Haushalt des Landes beziehungsweise werden die öffentlichen Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Regelungsvorhaben belastet? 4. In welcher Höhe wird die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben jährlich finanziell belastet beziehungsweise entlastet? 5. Anhand welcher Verfahren und Methoden wurden die Belastungen beziehungsweise Entlastungen ermittelt ? 6. Sind von dem Regelungsvorhaben kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen und wenn ja, welche finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände sind damit verbunden? 7. Mit welchen Methoden wurden die finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände erhoben? 8. Welche konkreten KMU-Belastungen sind voraussichtlich zu erwarten? 9. In welcher Höhe werden die Bürger durch das Regelungsvorhaben jährlich belastet, begünstigt oder entlastet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4789 10. Welche konkreten Regelungen belasten Private und greifen gegebenenfalls in deren grundrechtliche Freiheiten ein (bitte aufschlüsseln nach "Regelung", "betroffene Grundrechte", "Umfang des Eingriffs")? 11. Anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurden potenzielle Grundrechtseingriffe abgeschätzt? 12. Worin liegt der Mehrwert für Private und anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurde er ermittelt? 13. Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben auf die Umwelt? Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 28. November 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Durch die Regelung werden verschiedene Pflichten neu eingeführt, die sich zum Teil je nach Betrachtungsweise im Sinne der oben genannten Kategorien überschneiden können oder diesen nicht eindeutig zuordenbar sind. Daher erfolgen die Ausführungen entsprechend dem Sachzusammenhang: Die Hochschulen haben zum Beispiel die Pflicht, einen Diversitätsbeauftragten zu bestellen (Artikel 1 § 7) und ihn nach Maßgabe des Gesetzes zu beteiligen. Diesem obliegt eine Berichtspflicht gemäß Artikel 1 § 7 Abs. 3. Das Zusammenwirken der Hochschulen im Bereich Diversität in einer standortübergreifenden Einrichtung sieht Artikel 1 § 7 Abs. 4 vor. Die Rechte der Gleichstellungbeauftragten wurden gestärkt und insbesondere ein Einspruchsverfahren vorgesehen , das von der Hochschule nach Artikel 1 § 6 Abs. 5 durchzuführen ist. Artikel 1 § 5 Abs. 2 Satz 4 verpflichtet die Hochschulen im Rahmen des Wissens- und Technologietransfers , geeignete Unterstützungsstrukturen vorzuhalten. Gemäß Artikel 1 § 15 Abs. 1 und 2 ergeben sich infolge der Neuregelung im Bereich der Bauaufgaben Mitwirkungsvorbehalte/-pflichten der Hochschulen und der beteiligten Ministerien, zum Beispiel bei der Erstellung von Rahmenvorgaben und der Vorbereitung sowie dem Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen oder bei der vorgesehenen Einvernehmensherstellung. Neu geschaffen wurde die Pflicht zur Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen im Abstand von fünf Jahren, Artikel 1 § 13 Abs. 4. Es finden zahlreiche Verschiebungen von Pflichten zwischen den verschiedenen Organen und Gremien statt (zum Beispiel Senat, Präsidium, Hochschulrat, Hochschulversammlung, Organen von Selbstverwaltungseinheiten auf dezentraler Ebene, Fakultätsrat, Klinikumsvorstand) mit dem Ziel der Stärkung der Mitbestimmung . So sind beispielsweise dem Hochschulrat die Feststellung des Jahresabschlusses und Bestätigung des Wirtschaftsplans zugewiesen gemäß Artikel 1 § 34 Abs. 1. Die Hochschulen haben eine Hochschulversammlung gemäß Artikel 1 § 36 einzurichten, der Pflichten zugewiesen sind, wie zum Beispiel Wahl/Abwahl von Präsident und Kanzler. Aufgrund der Neuregelungen zur paritätischen Besetzung der Gremien und der wegen der Wahrung der Grundrechte der Professoren erforderlichen Abstimmungsmehrheiten verpflichtet das Gesetz die Hochschulen zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach Maßgabe des Artikels 1 § 37. Nach Artikel 1 § 41 ist eine Studienkommission einzurichten, die gemäß Artikel 1 § 41 Abs. 2 Satz 2 anzuhören ist. Zu 2.: Für Unternehmen werden keine Pflichten neu eingeführt. Zu 3.: Zusätzliche Aufgaben im Bereich Gleichstellung und Diversität sollen grundsätzlich durch vorhandenes Personal abgedeckt werden. Dies gilt generell auch für den Bereich der Bauaufgaben nach Artikel 1 § 15. Hier lässt sich derzeit noch nicht abschätzen, ob und in welchem Umfang zusätzliches Personal an den Hochschulen benötigt wird, da noch nicht klar ist, in welchem Umfang und wie die Hochschulen von der Bauherrenvertretung /Bauherrenfunktion Gebrauch machen werden. Zudem stehen den Hochschulen neben der Option der internen Aufgabenverlagerung auch Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Hochschulen, die externe Vergabe oder andere Modelle offen. 3 Drucksache 6/4789Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Sofern dennoch zusätzliches Personal benötigt wird, werden dadurch keine Mehrkosten entstehen, weil die Hochschulen die Aufgabenerfüllung aus ihrem Budget realisieren müssen. Zu 4.: Es findet keine Be- oder Entlastung statt. Zu 5.: Entfällt, siehe Frage 4. Zu 6.: nein Zu 7.: Entfällt, siehe Frage 6. Zu 8.: keine Zu 9.: Eine Belastung, Begünstigung oder Entlastung von Bürgern findet nicht statt. Zu 10.: keine Zu 11.: Durch das federführende Ministerium wurde vorab eine rechtliche Analyse der aktuellen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durchgeführt und sodann auf der Grundlage und mit den Instrumenten der juristischen Methodenlehre die Wahrung der Grundrechte (insbesondere Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz, Artikel 12 Grundgesetz, Artikel 2 Grundgesetz) geprüft und in den Änderungen entsprechend berücksichtigt. Zu 12.: Entfällt, da Adressaten der Regelungen die zuständigen Ministerien, die Thüringer Hochschulen und deren Mitglieder und Angehörige sind. Zu 13.: keine Tiefensee Minister Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitbestimmung an Hochschulen sowie zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften (Gesetzentwurf der Landesre-gierung, Drucksache 6/4467) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: