01.12.2017 Drucksache 6/4809Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. Dezember 2017 Rechtsaufsichtliche Maßnahmen der Landesregierung im Zusammenhang mit der Doppelbedienung von Buslinien im Landkreis Gotha Die Kleine Anfrage 2565 vom 22. September 2017 hat folgenden Wortlaut: Die Fraktion der CDU hatte mit Schreiben vom 14. September 2017 beantragt, das vorgenannte Thema gemäß § 74 Abs. 2 GO im Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten zu behandeln und darü ber hinaus die Landesregierung gebeten, den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes als Vertreter der Rechtsaufsichtsbehörde für die Landkreise zu der Beratung dieses Antrags hinzuzuziehen. Die Fraktion der CDU wollte der Frage nachgehen, ob das Landesverwaltungsamt rechtsaufsichtliche Maßnahmen hät te ergreifen können oder hätte eingreifen müssen. Die Beratung hat in der Ausschusssitzung am 21. September 2017 stattgefunden, für die Landesregierung hat das für Verkehr zuständige Ministerium unter anderem auf der Grundlage einer Stellungnahme der Rechts aufsichtsbehörde für die Landkreise geantwortet. Vertreter der Rechtsaufsichtsbehörde waren nicht zugegen. Eine vollständige Beantwortung der Fragen der Fraktion der CDU erfolgte nach meiner Einschätzung nicht, Antworten auf spezifische Nachfragen zu rechtsaufsichtlichen Maßnahmen konnten ebenfalls nach meiner Einschätzung nicht gegeben werden. Im Ergebnis der Ausschusssitzung blieb auch die Frage offen, inwie fern eine Untätigkeit der Rechtsaufsicht oder rechtswidrige Entscheidungen die Insolvenz eines Gothaer Omnibusunternehmens befördert haben. Ich frage die Landesregierung: 1. Welchen Kenntnisstand hatte der Präsident des Thüringer Landesverwaltungsamtes und die ihm un terstellte Kommunalaufsicht jeweils im Januar 2017, im Februar 2017 und im März 2017 bezüglich der Doppelverkehre? Wie hat der Präsident den jeweiligen Kenntnisstand erlangt? Wie hat die Kommunal aufsicht den jeweiligen Kenntnisstand erlangt? 2. Ist dem Präsidenten des Thüringer Landesverwaltungsamtes und der ihm unterstellten Kommunalauf sicht bekannt, dass Doppelverkehre auch zu Doppelzahlungen und damit zu einer Insolvenz einer kom munal beherrschten Gesellschaft führen können und wenn ja, wann hat der Präsident des Thüringer Landesverwaltungsamtes die Gefahr einer Insolvenz der kommunal beherrschten Regionalen Verkehrs gemeinschaft Gotha GmbH (RVG) erkannt und welche Schritte hat er eingeleitet, nachdem er erkannt hat, dass die Insolvenz einer kommunal beherrschten RVG droht? 3. Ist dem Präsidenten des Thüringer Landesverwaltungsamtes und der ihm unterstellten Kommunalaufsicht bekannt, dass die Doppelverkehre auch zu Doppelzahlungen und damit zu einem Vermögensschaden bei der RVG und zu einem Vermögensschaden des Landkreises führen können, der die Gesellschafts K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Malsch (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4809 anteile hält und wenn ja, welche Schritte hat der Präsident des Thüringer Landesverwaltungsamtes ein geleitet, nachdem er erkannt hat, dass die Doppelverkehre zu einem Vermögensschaden nicht nur bei der RVG, sondern auch zu einem Vermögensschaden bei dem Landkreis führen können und in wel cher Höhe hat der Präsident des Thüringer Landesverwaltungsamtes den möglichen Vermögensscha den des Landkreises im Fall einer Insolvenz der RVG ermittelt? Von welchen Kriterien ist er bei der Er mittlung des Vermögensschadens ausgegangen? 4. Warum hat der Präsident des Thüringer Landesverwaltungsamtes die Weisung erteilt, eine Untersa gungsverfügung bezüglich der Personenverkehre gegenüber des Gothaer Omnibusunternehmens aus zusprechen, obwohl er positive Kenntnis davon hatte, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt in die sem Fall als unzuständige Behörde rechtswidrig handeln würde? 5. Wer haftet, wenn der Landrat für seine Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender der RVG haftbar gemacht wird? 6. Auf wessen Veranlassung erfolgte der Termin am 1. März 2017 mit dem Ziel einer gütlichen Einigung un ter Teilnahme des Gothaer Omnibusunternehmens und des Landrats im Thüringer Landesverwaltungs amt und welche Maßnahmen wurden aufgrund des Ergebnisses des Termins vom Thüringer Landes verwaltungsamt ergriffen? 7. Wann hatte der Präsident des Thüringer Landesverwaltungsamtes davon Kenntnis, dass die Zahlungs verweigerung der kommunal beherrschten RVG auch zu einer Insolvenz des Gothaer Omnibusunter nehmens führen kann und welche Maßnahmen hat er diesbezüglich ergriffen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 29. November 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Hintergrund der Kleinen Anfrage ist eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Landkreis Gotha zwischen der Regionalen Verkehrsgemeinschaft (RVG) und einem Busunternehmen über die angemessene Höhe der Vergütungen für Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Sie führte im Dezember letzten Jahres zur fristlosen Kündigung des zwischen dem Busunternehmen und der RVG be stehenden Vertrags durch die RVG. Das Busunternehmen ließ seine Busse trotz Kündigung weiterfahren (Doppelbedienung von Buslinien). Die Kündigung des Vertrags war eine unternehmerische Entscheidung, die nicht der Rechtskontrolle durch die Rechtsaufsicht unterlag. Anhaltspunkte für eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten durch den Land kreis als Gesellschafter der RVG, die Grundlage für ein rechtsaufsichtliches Eingreifen nach §§ 120,121 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) hätten sein können, lagen nach Einschätzung des Landesverwal tungsamtes nicht vor. Zu 1.: Dass Buslinien im öffentlichen Nahverkehr doppelt bedient werden, hat das Landesverwaltungsamt erstmals Anfang des Jahres erfahren. Es hat am 2. Januar 2017 durch einen Pressartikel in der Thüringer Allgemeinen vom 2. Januar 2017 von dem Doppelverkehr erfahren. Der Präsident wurde auf dem Dienstweg informiert. Zu 2.: Die Frage, ob sich als Folge der Kündigung des Busunternehmens beziehungsweise Neuvergabe der Bus linien Insolvenzrisiken für die RVG ergeben, hat der Geschäftsführer der RVG anlässlich des Gesprächs am 1. März 2017 im Landesverwaltungsamt vom Grundsatz her verneint. Diese Auffassung erwies sich im Nachhinein als unzutreffend. Die Entscheidung, dem Busunternehmen fristlos zu kündigen, war eine unternehmerische Entscheidung, die auch finanzielle Risiken für die RVG beinhaltete. Da die RVG anwaltlich vertreten war, musste ihr dies bewusst gewesen sein. Der Versuch des Landesverwaltungsamtes, in dieser Sache zu vermitteln, hatte leider keinen Erfolg. 3 Drucksache 6/4809Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 3.: Nach dem Gesellschaftsvertrag der RVG besteht für den Landkreis Gotha, der mit 54 Prozent der Geschäfts anteile an der RVG beteiligt ist, keine Nachschusspflicht. Auch aus der Betrauungsvereinbarung zwischen dem Landkreis und der RVG ergibt sich keine Verpflichtung des Landkreises, eventuelle Verluste der RVG, die aus einer doppelten Zahlungspflicht der RVG für den Zeitraum der Doppelbedienung der Buslinien re sultieren, auszugleichen. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 2 und die Vorbemerkung verwiesen. Zu 4.: Der Präsident des Thüringer Landesverwaltungsamtes hat zu keiner Zeit eine solche Weisung erteilt. Das Landesverwaltungsamt ging zum damaligen Zeitpunkt davon aus, für den Erlass einer Untersagungsverfü gung nach § 54 Personenbeförderungsgesetz zuständig zu sein. Zu 5.: Die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern richtet sich nach den allgemeinen gesellschafts und zivilrechtli chen Regelungen. Fragen in diesem Zusammenhang bedürfen einer Einzelfallbetrachtung. Anhaltspunkte, die eine rechtsaufsichtliche Bewertung erforderlich machen, enthält die Kleine Anfrage nicht. Zu 6.: Der Termin ist auf Vermittlung des Innenministers zustande gekommen. Das Landesverwaltungsamt hat nach Scheitern des Einigungsversuchs keine rechtliche Möglichkeit gesehen, rechtsaufsichtlich tätig zu werden. Zu 7.: Von der Einleitung des Insolvenzverfahrens hat das Landesverwaltungsamt aus den damaligen Medienberich ten erfahren. Es bestand rechtlich keine Möglichkeit, hierauf mit Mitteln der Kommunalaufsicht zu reagieren. Maier Minister Rechtsaufsichtliche Maßnahmen der Landesregierung im Zusammenhang mit der Doppelbedienung von Buslinien im Landkreis Gotha Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: