07.12.2017 Drucksache 6/4836Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. Dezember 2017 Prostituiertenschutzgesetz umsetzen - Situationsanalyse nach neuer gesetzlicher Regelung - Teil II Die Kleine Anfrage 2474 vom 23. August 2017 hat folgenden Wortlaut: Mit dem neuen Prostituiertenschutzgesetz gibt es einige Neuregelungen, die zu einem veränderten Umgang mit diesem Thema auch in Thüringen führen. Neue Vorschriften für Bordellbetreibende, Meldepflichten für die Prostituierten, Kondompflicht für Freier, Auflagen für Bordellbetreiberinnen und Bordellbetreiber sollen das Vorgehen gegen Zwangsprostitution erleichtern und die Ausbeutung im Sexgewerbe bekämpfen. Es besteht keine Transparenz und Klarheit für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter seit dem am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetz. Das Gesetz bringt einige Neuerungen für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter sowie Bordellbetreiberinnen und Bordellbetreiber, die auf einen besseren Schutz von Frauen und Männern in der Prostitution abzielen sollen. Betroffenenverbände sehen das skeptisch und Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter sehen sich in ihren Persönlichkeitsrechten beschnitten. Bis heute gibt es keine Regelungen und das führt zu großer Verunsicherung bei den Betroffenen. Für Thüringen gibt es nach Schätzungen des Landeskriminalamts Thüringen aus dem Jahr 2016 circa 500 Prostituierte an circa 197 Orten. Allerdings sind das keine verlässlichen Zahlen und speisen sich aus Kontrollen und polizeilichem Handeln. Die Umsetzung des neuen Gesetzes braucht Ideen, Konzepte und Mindeststandards. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie plant die Landesregierung eine Aufstockung des Personals zum Zwecke besserer Kontrollen von Prostitutionsstätten, unter anderem auch um den Schutz der Opfer von Menschenhandel zu gewährleisten sowie voranzutreiben, und wenn ja, mit wem? 2. Wie viele Anzeigen wegen Zwangsprostitution gab es seit neuer Gesetzeslage? 3. Wie viele Anzeigen davon sind durch Freier gemacht wurden? 4. Wie viele Verurteilungen wegen Zwangsprostitution gab es seit Juli 2016 mit welchen Urteilen? 5. Welche Qualifikationen befähigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Anmeldung von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern zuständigen Behörde, mit hinreichender Gewissheit innerhalb der knapp bemessenen Zeit eines "Informations- und Beratungsgesprächs" aufzuklären, ob gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 Prostituiertenschutzgesetz eine Anmeldebescheinigung nicht erteilt werden darf, weil Anhaltspunkte vorliegen , dass eine Sexarbeiterin oder ein Sexarbeiter von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, "auslandsspezifischen Hilflosigkeit" oder einer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution gebracht wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Stange (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4836 6. Nach welchen Kriterien wird seitens der Landesregierung vom Vorliegen des Merkmals "Ausnutzung einer Zwangslage" ausgegangen? 7. Nach welchen Kriterien wird seitens der Landesregierung vom Vorliegen einer aktuell bestehenden beziehungsweise einer zukünftig erfolgenden Ausbeutung ausgegangen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es gibt derzeit noch keine Personalplanungen. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 1 der Kleinen Anfrage 2473 verwiesen. Zu 2.: Der Landesregierung liegen hierzu keine Anzeigen vor. Wegen Menschenhandel zum Zwecke der Ausübung der Prostitution ist derzeit eine Strafanzeige registriert. Zu 3.: Keine Zu 4.: Der Tatbestand der Zwangsprostitution (§ 232a des Strafgesetzbuchs) ist am 15. Oktober 2016 in Kraft getreten . 2016 gab es in Thüringen keine Verurteilungen wegen Zwangsprostitution. Für 2017 liegen der Landesregierung noch keine entsprechenden Zahlen vor. Zu 5.: Für die zwischenzeitliche Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) stehen im Thüringer Landesverwaltungsamt Mitarbeiter mit mindestens einer Befähigung zum gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst zur Verfügung. Ausgewählt werden Mitarbeiter, die über ein Maß an Lebenserfahrung verfügen, das einen sensiblen Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Herkunft, Bildungshintergrund und Lebenserfahrung des Gegenübers ermöglicht. Die Mitarbeiter werden im Rahmen der Gesprächsvorbereitung für die besondere Gesprächssituation sensibilisiert und zu den Informationsangeboten nach § 7 ProstSchG unterwiesen. Zu 6. und 7.: Die Kriterien "Ausnutzung einer Zwangslage" und "von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll" sind als Tatbestandsmerkmale in § 5 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG enthalten. Die Anwendung dieser Bestimmung erfolgt unter Berücksichtigung ihrer amtlichen Begründung (Bundestagsdrucksache 18/8556, Seite 67). Die hier maßgebliche Passage lautet: "Eine Verweigerung der Anmeldebescheinigung nach Nummer 5 setzt voraus, dass der Anmeldebehörde im Kontext der Anmeldung tatsächliche Anhaltspunkte für eine der beschriebenen Situationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Prostitution sich für die betreffende Person als alternativlos präsentiert und der Entschluss, der Prostitution nachzugehen, in hohem Maße fremdbestimmt ist. Die Tatbestandsmerkmale der Nummer 5 greifen Merkmale der Straftatbestände des Menschenhandels, der Zuhälterei und der Ausbeutung von Prostituierten auf. Der Prüfmaßstab der Nummer 5 führt nicht dazu, dass die Anmeldebehörde verpflichtet wäre, den Sachverhalt in allen Einzelheiten soweit auszuleuchten, wie dies im Falle einer strafrechtlichen Ermittlung erforderlich wäre; vielmehr reichen tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Lage aus." Maier Minister Prostituiertenschutzgesetz umsetzen - Situationsanalyse nach neuer gesetzlicher Regelung - Teil II Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6. und 7.: