11.12.2017 Drucksache 6/4854Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 22. Dezember 2017 Notfall- und Katastrophenkapazitäten der Thüringer Krankenhäuser - Teil II Die Kleine Anfrage 2613 vom 20. Oktober 2017 hat folgenden Wortlaut: Laut § 18 a Abs. 1 des Thüringer Krankenhausgesetzes nehmen die Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken an der Bewältigung von Katastrophen und Großschadensereignissen, Massenanfällen von Verletzten und Erkrankten sowie Epidemien und Pandemien teil. Sie haben die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Versorgung von Notfallpatienten sicherzustellen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Krankenhäuser in Thüringen verfügen nach Kenntnis der Landesregierung für den Katastrophenfall über Reservestationen? 2. In welchen Krankenhäusern ist nach Kenntnis der Landesregierung die Auslagerung von Betten außerhalb des Krankenhauses Teil der Planung für den Katastrophenfall? 3. Wie viele Operationssäle stehen in den Thüringer Krankenhäusern zur Verfügung (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? 4. Wie viele mobile Operationssäle stehen in Thüringen zur Verfügung? 5. Wie viele mobile Dekontaminationsschleusen stehen in Thüringen zur Verfügung? 6. Wie viele Fachärzte der Chirurgie und wie viele Assistenzärzte der Chirurgie gibt es in Thüringen (bitte aufschlüsseln nach Krankenhäusern und operativen Fächern)? 7. Inwieweit sehen die Pläne der Thüringer Krankenhäuser für den Katastrophenfall nach Kenntnis der Landesregierung eine Kooperation zwischen den einzelnen Krankenhäusern bei der Versorgung von Patienten vor? 8. Wie wird nach Kenntnis der Landesregierung die Bereitstellung von Arzneimitteln und Sanitätsmaterial in den Thüringer Krankenhäusern im Falle von Katastrophen und Großschadensereignissen, Massenanfällen von Verletzten und Erkrankten sowie Epidemien und Pandemien sichergestellt? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Zippel (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4854 Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Zur Beantwortung der Fragen 1 bis 6 wurde eine Abfrage bei den 38 Thüringer Krankenhäusern durchgeführt . Zum Zeitpunkt der Beantwortung lagen 17 Antworten vor. Basierend auf diesem Sachstand wurden die Fragen 1 bis 6 beantwortet. In die Befragung wurden auch die Fachkliniken einbezogen, die aber gemäß Punkt 3.2.5.2 des 7. Thüringer Krankenhausplanes nicht an der Notfallversorgung teilnehmen. Somit sind die Antworten nicht repräsentativ. Zu 1.: Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen verfügt keines der Krankenhäuser über explizite Reservestationen. Inwieweit ungenutzte Kapazitäten außerhalb der gestaffelten Regelung zur Bereitstellung der Betten (15 Prozent innerhalb von drei Stunden, 30 Prozent innerhalb von sechs Stunden) in den Krankenhäusern vorhanden sind, ist der Landesregierung nicht bekannt. Für den Katastrophenfall ist in der Gestalt Vorsorge getroffen, dass die Rehabilitationskliniken einbezogen werden, um zusätzliche Versorgungskapazitäten bereitzustellen. Zu 2.: Die Auslagerung von Betten außerhalb des Krankenhauses ist für 15 Krankenhäuser kein Teil der Planung für den Katastrophenfall. Ein Krankenhaus gibt an, dass die Auslagerung von Betten außerhalb des Krankenhauses Teil der Planung für den Katastrophenfall ist. Ein weiteres Krankenhaus hält die Auslagerung von Betten bei internen Großschadenslagen für realistisch. Dies würde vorrangig in andere Kliniken erfolgen, sofern diese Aufnahmekapazitäten signalisieren. Eine Verlagerung in andere Gebäude könne nur situationsbezogen mit den zuständigen Behörden (Gesundheitsamt , Krankenhausplanungsbehörde) entschieden werden. Zu 3.: Aufgrund des unvollständigen Rücklaufs wird auf die Aufschlüsselung verzichtet. Der Landesregierung ist bekannt, dass Krankenhäuser aus Eigenmitteln Operationssäle errichtet haben. Daher sind auch die der Landesregierung aus der Krankenhausförderung vorliegenden Daten nicht vollständig. Zu 4.: Keines der Krankenhäuser gab an, über mobile Operationssäle zu verfügen. Mobile Operationssäle im Bereich des Katastrophenschutzes sind der Landesregierung nicht bekannt. Im Einzelfall stehen mobile Operationssäle im Bereich des Sanitätsdienstes der Bundeswehr zur Verfügung. Zu 5.: Eine Klinik gab an, innerhalb von 90 Minuten nach Alarmauslösung eine Dekontaminationsstrecke auf dem Gelände der Klinik errichten zu können. Die Krankenhäuser haben nach § 18a Abs. 1 Satz 2 Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG) in Verbindung mit Punkt 11 des 7. Krankenhausplanes für den Freistaat Thüringen 2017 die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Versorgung von Notfallpatientinnen und -patienten sicherzustellen . Dazu gehört auch die gegebenenfalls notwendige Dekontamination von Verletzten vor der Aufnahme im Krankenhaus im Rahmen der CBRN-Vorsorge (Chemisch, Biologisch, Radiologisch, Nuklear). Zu 6.: Zehn Kliniken gaben Auskunft über die Anzahl der Fachärzte und Assistenten. Zusammen verfügen diese zehn Kliniken über • 177 Fachärzte und • 118 Assistenten. Auf eine Aufschlüsselung wurde daher verzichtet. Zu 7.: Nach § 36 Abs. 3 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) sind die Träger der stationären Gesundheitseinrichtungen verpflichtet, zur Mitwirkung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und 3 Drucksache 6/4854Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode im Katastrophenschutz für ihre Einrichtungen Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden und Landkreise im Einklang stehen sowie regelmäßig Übungen durchzuführen. Benachbarte stationäre Gesundheitseinrichtungen haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen. In einer Erhebung zur aktuellen Situation zur Krankenhausalarmplanung im Jahre 2016 wurden 38 Krankenhäuser gefragt, ob es Regelungen/Vereinbarungen gibt, die zwischen ihrem Krankenhaus, anderen Einrichtungen beziehungsweise zwischen den Einrichtungen im MANV-Fall (Massenanfall von Verletzten) gegenseitige Unterstützung gewähren. • 29 Krankenhäuser antworteten mit "JA". • Vier Krankenhäuser antworteten mit "NEIN". • Fünf Krankenhäuser haben sich nicht an der Befragung beteiligt. Die Landesregierung wird bei den verbleibenden neun Krankenhäusern auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben achten. Zu 8.: Gemäß § 1 Abs. 1 Apothekengesetz obliegt den Apotheken die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Grundsätzlich müssen daher gemäß § 30 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten des Krankenhauses die notwendigen Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entspricht. Gleiches gilt für den Leiter einer krankenhausversorgenden öffentlichen Apotheke gemäß § 15 Abs. 3 ApBetrO. Der Gesetzgeber hat somit bereits entsprechende Regelungen für die Arzneimittelversorgung in den Krankenhäusern im Falle von Katastrophen und Großschadensereignissen, Massenanfällen von Verletzten und Erkrankten getroffen. Flankiert wird die Regelung durch die Vorgaben zur Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b Arzneimittelgesetz durch pharmazeutische Unternehmer und vollversorgende Arzneimittelgroßhändler. Darüber hinaus wurde der rechtliche Rahmen geschaffen, um eine Bereitstellung von Arzneimitteln und Sanitätsmaterial für die Einsatzkräfte im Rettungsdienst durch die Krankenhäuser zu ermöglichen. Gemäß § 18a Abs. 4 ThürKHG können Krankenhausträger mit Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Apothekengesetzes entsprechend beauftragt werden. In Thüringen bestehen seit 2001 bilaterale Verträge mit einzelnen Krankenhäusern zur Bevorratung und Wälzung von Sanitätsmaterialien in vier Notfalldepots in Krankenhäusern in Erfurt, Jena, Nordhausen und Suhl. Hinsichtlich der Vorgehensweise bei Epidemien und Pandemien wird auf die Maßnahmen nach dem Pandemieplan * verwiesen. In Vertretung Feierabend Staatsskretärin Endnote: * Siehe: www.thueringen.de/imperia/md/content/tmsfg/abteilung6/referat44/th_pp_10_02_2009.pdf. Notfall- und Katastrophenkapazitäten der Thüringer Krankenhäuser - Teil II Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Endnote: