01.11.2017 Drucksache 6/4865Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. Dezember 2017 Kommerzielle und politische Werbung an Schulen Die Kleine Anfrage 2529 vom 11. September 2017 hat folgenden Wortlaut: Laut § 56 Abs. 3 Thüringer Schulgesetz ist kommerzielle Werbung und Werbung für politische Parteien und politische Gruppierungen in der Schule grundsätzlich nicht zulässig. Laut Absatz 4 dürfen Durchschriften in der Schulanlage an die Schüler nur verteilt werden, wenn sie für Erziehung und Unterricht förderlich sind und keine kommerzielle oder parteipolitische Werbung enthalten. Über die Verteilung entscheidet der Schulleiter. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Fälle von kommerzieller Werbung an Schulen wurden dem Ministerium seit dem Jahr 2000 be kannt (bitte einzeln auflisten)? Wie reagierte die Landesregierung jeweils darauf (bitte einzeln auflisten und Reaktion der Landesregierung im Wortlaut wiedergeben)? 2. Welche Fälle von politischer Werbung an Schulen wurden dem Ministerium seit dem Jahr 2000 bekannt (bitte einzeln auflisten)? Wie reagierte die Landesregierung jeweils darauf (bitte einzeln auflisten und Reaktion der Landesregierung im Wortlaut wiedergeben)? 3. Welche Fälle von kommerzieller und politischer Werbung, die sich an Schülersprecher, Elternsprecher, Schulleiter oder andere Funktionsträger der Schule wandte, wurden der Landesregierung seit dem Jahr 2000 bekannt? Wie reagierte die Landesregierung jeweils darauf (bitte einzeln auflisten und Reaktion der Landesregierung im Wortlaut wiedergeben)? 4. Welche Fälle der Verteilung von Druckschriften an Schulen wurden dem Ministerium seit dem Jahr 2000 bekannt (bitte einzeln auflisten)? Wie reagierte die Landesregierung jeweils darauf (bitte einzeln auflis ten und Reaktion der Landesregierung im Wortlaut wiedergeben)? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1. bis 4.: Es gibt keine Pflicht der Schulleitungen Vorkommnisse im Sinne der Fragestellung an die Schulaufsichts behörden zu melden. Die Entscheidung zum Umgang mit dem Einzelfall obliegt, wie es die Fragestellerin im Vorwort bereits ausgeführt hat, der Schulleitung. Die Fälle, die der Landesregierung bekannt sind, wer den nachfolgend aufgezählt. Bei diesen Fällen handelt es sich um solche, die dem Thüringer Ministerium K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Muhsal (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4865 für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) zur Prüfung vorgelegt wurden. Weitere Erkenntnisse zu Vorkomm nissen im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. 1. Ein Unternehmen aus Österreich erkundigte sich im Jahr 2004 beim für Bildung zuständigen Ministeri um nach der Zulässigkeit kommerzieller Werbung. Beispielhafte Produkte waren beigefügt. Es wurde mitgeteilt, dass "[…] gemäß § 56 Abs. 3 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) […] kommerzi elle Werbung und Werbung für politische Parteien in der Schule grundsätzlich nicht zulässig [sind] und, dass ausgehend von den Beispielen die dem Anschreiben beigefügt waren, davon ausgegangen wur de, dass ein Großteil der von der Firma vertriebenen Plakate aufgrund ihres rein kommerziellen Cha rakters für eine Ausstellung an Thüringer Schulen nicht infrage kommt." 2. Ein Handelsunternehmen hat im Jahr 2017 an mehreren Schulen eine Aktion beworben, an der Schul fördervereine teilnehmen konnten. Diese erhielten nach der Anmeldung zwischen 250 und 1.000 kos tenlose "Spenden & Sparen Karten" des Unternehmens. Mit den Karten erhielt der Karteninhaber bei Be zahlung in einer Filiale des Unternehmens drei Prozent Sofortrabatt auf den gesamten Einkauf. Weitere drei Prozent des gesamten Einkaufswertes wurden dem Konto des jeweiligen Fördervereins der Schu le gutgeschrieben. Das TMBJS wurde darauf aufmerksam gemacht, dass diese Werbe und Rabattkar ten an einigen Schulen von den Lehrkräften an Schülerinnen und Schüler ausgegeben wurden. Die Reaktion der Landesregierung kann der Anlage 1 entnommen werden. 3. Der Bundestagsabgeordnete Bernward Müller (CDU) verteilte am 5. August 2002 in der Gerhard-Schö neGrundschule in Gera Flugblätter der CDU an Schüler. Die Reaktion der Landesregierung kann dem Plenarprotokoll der 69. Sitzung des Thüringer Landtags vom 12. September 2002 entnommen werden. 4. In den Jahren 2008 und 2013 wurde bekannt, dass die NPD sogenannte SchulhofAktionen mit Vertei lung sogenannter SchulhofCDs plant. Die Reaktion der Landesregierung kann der Anlage 2 und 3 entnommen werden. 5. Im Jahr 2014 wurde bekannt, dass die Jungen Nationalen eine Aktionswoche in Sachsen durchführen wollen, die auch mit Aktionen an Schulen und Verteilung von Druckschriften einherging. Die Reaktion der Landesregierung kann der Anlage 4 entnommen werden. 6. Die Fraktion der AfD im Thüringer Landtag wandte sich im Jahr 2017 mit einem Brief an mehrere Thü ringer Schulen. Beigefügt war dem Brief jeweils eine Ausgabe des bildungspolitischen Positionspapiers der Fraktion der AfD. Die Briefe waren an Schulleitungen, Elternsprecher und Schülersprecher gerich tet. Die Reaktion der Landesregierung kann der Anlage 5 entnommen werden. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfragen in den Drucksachen 4/1338 und 4/1544 verwiesen. Holter Minister Anlagen* * Hinweis: Auf den Abdruck der Anlagen wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlagen erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren können sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Druck sachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. Kommerzielle und politische Werbung an Schulen Ich frage die Landesregierung: Zu 1. bis 4.: