14.12.2017 Drucksache 6/4872Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 29. Dezember 2017 Unterstützungshilfen für Mehrkindfamilien in Thüringen Die Kleine Anfrage 2616 vom 24. Oktober 2017 hat folgenden Wortlaut: Wird in eine Familie ein erstes Kind geboren, so müssen Vater und Mutter in die neue Situation hineinwachsen . Leben bereits mehrere Kinder in der Familie, so können die Eltern oft nur mit hohem organisatorischem Aufwand Alltag, Haushalt und Kindererziehung so vereinbaren, dass keiner der Faktoren zu kurz kommt. In Thüringen erhalten nach mir vorliegenden Informationen diverse Familienverbände verstärkt Nachfragen von Familien mit drei und mehr Kindern und von Müttern mit Zwillingen/Drillingen, die insbesondere dringend eine Haushaltshilfe suchen. Eine Haushaltshilfe wird aktuell nur bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemäß § 38 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch von der Krankenkasse übernommen. Entsprechende Unterstützungsangebote liegen laut Aussagen eines Thüringer Familienverbands weder bei der Stiftung Familien Sinn noch bei der Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not vor. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Familien mit - drei und mehr Kindern, - Kindern mit einer Behinderung, - Zwillingen/Drillingen leben derzeit in Thüringen (bitte nach absoluten und relativen Zahlen aufschlüsseln)? 2. Wie hat sich die Zahl der Geburten in Thüringen in den letzten 15 Jahren entwickelt (bitte jahresweise angeben)? 3. Wie hat sich die Zahl der Geburten von Zwillingen/Drillingen und Kindern mit einer Behinderung in den letzten 15 Jahren entwickelt (bitte jahresweise angeben)? 4. Welche Angebote beziehungsweise Leistungen durch das Land und die Kommunen gibt es in Thüringen , um die unter Frage 1 genannten Familien bei ihrem Erziehungsauftrag und vorsorgend im Haushalt zu unterstützen? 5. Bis zu welchem Alter der Kinder erhalten Mehrkindfamilien und Eltern von Kindern mit einer Behinderung Unterstützung zu Hause? 6. Wie stark beziehungsweise von wie vielen der unter Frage 1 genannten Familien wird die jeweilige Unterstützungsform in Anspruch genommen? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Meißner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4872 7. Wie viele Mittel stehen im Landeshaushalt explizit für die Unterstützung und Förderung der unter Frage 1 genannten Familien zur Verfügung (bitte aufschlüsseln nach entsprechenden Titeln im aktuellen beziehungsweise zukünftigen Haushaltsplan 2016/2017 beziehungsweise 2018/2019)? 8. Welche familienpolitischen Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Landesregierung in Thüringen in den vergangenen drei Jahren speziell für die unter Frage 1 genannten Familien initiiert (bitte Maßnahmen und aufgewendete Haushaltsmittel angeben)? 9. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, welche besonderen Ansprüche kinderreiche Familien in Gänze an die Familienpolitik stellen? 10. Welche konkreten Forderungen der Thüringer Familienverbände sind der Landesregierung bezüglich Mehrkindfamilien bekannt? 11. Welche weiteren Fördermöglichkeiten und Maßnahmen plant die Landesregierung in dieser Legislaturperiode für Mehrkindfamilien und Familien mit Kindern mit einer Behinderung umzusetzen? 12. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die im Rahmen der Funktionalreform geplante Abschaffung der Stiftung FamilienSinn nicht zu Nachteilen für die Belange kinderreicher Familien führt? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Angebote und Leistungen für Familien, die das Land erbringt, differenzieren grundsätzlich nicht danach, ob die Familie drei oder mehr Kinder, Kinder mit Behinderungen oder Zwillinge beziehungsweise Drillinge hat. Alle bestehenden Angebote für Familien sind auch für den genannten Personenkreis vorgesehen, sofern im Folgenden nichts anderes vermerkt ist. Zu 1.: Im Jahr 2016 haben in Thüringen 25.000 Familien mit drei und mehr Kindern gelebt. Ergänzend wird auf die als Anlage 1 beigefügte Tabelle (Familien nach Anzahl der ledigen Kinder in Thüringen ab 2005/Anteil der Familien mit 1, 2, 3 und mehr ledigen Kindern an allen Familien in Thüringen ab 2005) des Thüringer Landesamtes für Statistik (TLS) verwiesen. Diesbezügliche Daten zu Familien mit Kindern, die eine Behinderung haben sowie Familien mit Zwillingen und Drillingen werden vom TLS nicht erhoben und liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 2. und 3.: Zur Beantwortung der Fragen 2 und 3 wird auf die als Anlage 2 beigefügte Tabelle (Lebendgeborene, Einzel - und Mehrlingsgeburten in Thüringen 2000 bis 2016 nach Zahl der Kinder) des TLS verwiesen. Diesbezügliche Daten zu Geburten von Kindern, die eine Behinderung haben, werden vom TLS nicht erhoben und liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 4.: Der Landesregierung liegt keine Gesamtzusammenfassung aller in Thüringen vorgehaltenen Angebote und Leistungen vor, mit denen die unter Frage 1 genannten Familien bei ihrem Erziehungsauftrag und vorsorgend im Haushalt unterstützt werden. Spezielle freiwillige Hilfeangebote für kinderreiche Familien auf kommunaler Ebene werden in den Gebietskörperschaften teilweise vorgehalten und umfassen beispielsweise ermäßigte Familientickets für kostenpflichtige Freizeitangebote wie Schwimmbad oder Zoo. Beispielhaft sei hier der Familienpass der Stadt Erfurt benannt. Der Familienpass ist eine freiwillige und zusätzliche Leistung der Landeshauptstadt Erfurt. Er gilt für Familien mit Kindern bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres, deren Hauptwohnsitz Erfurt ist. Die vielfältigen Angebote, die Familien kostenfrei in Anspruch nehmen können, sind Anregung, in der Familie aktiv zu sein und Freizeit oder Urlaub gemeinsam zu gestalten. Der Familienpass enthält Gutscheine für die Nutzung kostenfreier und ermäßigter Angebote. Ebenfalls sind Informationen über familienbezogene Unterstützungs- und Kontaktmöglichkeiten sowie zu familienfreundlichen Veranstaltungen enthalten. 3 Drucksache 6/4872Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Ermäßigte Beitragssätze bei der Kindertageseinrichtungs- und Hortgebührengestaltung werden in den Kommunen unterschiedlich gestaltet. Auf Landesebene fungiert seit dem Jahr 2004 der Ministerpräsident/die Ministerpräsidentin als Ehrenpate /Ehrenpatin ab dem sechsten Kind einer Familie in Thüringen. Jährlich findet hierzu auch ein Kinderpatenfest in Erfurt statt. Für Familien mit geringem Einkommen (Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -, dem Zwölftem Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -, Wohngeld oder Kinderzuschlag) gibt es in den Thüringer Familienferienstätten verschiedene Familienurlaubsangebote im Rahmen einer geförderten Maßnahme. Gefördert werden insbesondere kinderreiche Familien und Familien, in denen behinderte Menschen leben. Die Erholungsmaßnahmen finden in einer öffentlich geförderten Familienferienstätte oder in einer sonstigen familiengerechten Einrichtung in Thüringen statt. Die Familien haben lediglich den Verpflegungsanteil im Rahmen des Regelbedarfs nach SGB II oder SGB XII in Form eines Teilnehmerbeitrages im Umfang von 4,40 Euro pro Tag für Erwachsene; 3,70 Euro pro Tag für Jugendliche; 3,40 Euro pro Tag für Kinder von sechs bis 13 Jahren und 2,80 Euro pro Tag für Kinder unter sechs Jahren und die Fahrtkosten zu tragen. Auch ohne finanzielle Förderung bieten Familienfreizeiten und Erholungsmaßnahmen in gemeinnützigen Familienferienstätten für kinderreiche Familien Vorteile: Es gibt keine Saisonzuschläge, Kinderbetreuung und Freizeitangebote sind bereits im Preis inbegriffen und die Kinder treffen auf Gleichaltrige. In Thüringen gibt es vier Familienferienstätten: Haus am Seimberg in Brotterode, Burg Bodenstein in Bodenstein/ Leinefelde-Worbis, Bildungs- und Ferienstätte Eichsfeld in Uder und das Ferienzentrum Oberhof der AWO SANO Thüringen gGmbH. Vielfältige Angebote zur Stärkung der Alltags- und Beziehungskompetenz bietet die Familienbildung nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII -. Familienbildung ist eine Leistung zur Förderung der Erziehung in der Familie. Dabei nehmen die Erziehungsberechtigten gemeinsam mit ihren Kindern an Angeboten teil, die die Eltern-Kind-Bindung stärken sollen. Angebote der Familienbildung bestehen für Familien in den 15 Familienzentren, den vier genannten Familienferienstätten oder bei freien Trägern. Zumeist sind die Teilnehmerbeiträge der Familienbildung aufgrund der Förderung durch die Stiftung FamilienSinn reduziert. Die Stiftung FamilienSinn fördert Familienbildungsangebote im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Als wichtiger Ort sind hier die Familienzentren hervorzuheben: Familienzentren sind Orte der Begegnung sowie des Erfahrungs- und Meinungsaustausches. Sie schaffen Möglichkeiten zum offenen und ungezwungenen Kontakt, bieten Maßnahmen der Familienbildung sowie familienbezogene Informationen und Vermittlungsangebote für Beratungen an und leisten Unterstützung beim Aufbau von Familienselbsthilfe und Eigeninitiative. Familienzentren dienen dem Erhalt und der Unterstützung von Familien, Stärkung ihrer Leistungskraft und der Schaffung von Bedingungen der Hilfe zur Selbsthilfe, unter denen Familien ihr Leben selbst verantwortlich gestalten können. Auch die Thüringer Stiftung HandinHand hält im Einzelfall Angebote und Leistungen für die in Antwort zu Frage 1 genannten Familien vor. Die Leistungen der Stiftung HandinHand - Schwangeren- und Familienhilfe - sind für alle Familien in Thüringen konzipiert, die sich in einer Zwangslage befinden, unabhängig davon, wie viele Kinder in der Familie leben oder ob diese eine Behinderung haben. In der Vergangenheit hat die Stiftung nach entsprechender Prüfung deshalb in Einzelfällen auch über den Rahmen des § 38 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V - hinaus Haushaltshilfen finanziert. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Zu 5.: Kinder und Jugendliche mit wesentlicher körperlicher und/oder geistiger Behinderung haben nach § 53 SGB XII Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe; bei nicht wesentlich behinderten Personen entscheidet der Sozialhilfeträger im Rahmen seines Ermessens. Die Eingliederungshilfe im SGB XII setzt behinderungsspezifische Bedarfe voraus, deren Deckung erforderlich ist, um die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sicherzustellen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind grundsätzlich nicht an ein Lebensalter gebunden. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4872 Leistungen der Eingliederungshilfe können nach § 54 SGB XII neben den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX -), den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX), den Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt (§ 41 SGB IX) und den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 SGB IX) insbesondere auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie sein. Da es sich bei § 54 SGB XII um einen offenen Tatbestand handelt, kommen im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung auch andere, nicht ausdrücklich in § 54 Abs. 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 SGB IX genannte Maßnahmen, in Betracht, sofern sie geeignet und erforderlich sind, die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nur nachrangig, das heißt, die Hilfe wird nur gewährt, wenn kein vorrangiger Träger zur Hilfeleistung verpflichtet ist. Leistungen der Eingliederungshilfe werden nur behinderten Menschen und nicht an dritte Personen gewährt, wenn nichts anderes ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die in § 38 Abs. 1 SGB V geregelte Altersbegrenzung auf zwölf Jahre für behinderte Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind, nicht gilt. Da im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung Kind ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vergleiche Bundestagsdrucksache 11/2237, S. 168), ist eine Hilfe im Haushalt von Familien mit behinderten Kindern bis zu dieser Altersgrenze möglich, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Mehrkindfamilie handelt oder nicht. Im Hinblick auf Mehrkindfamilien wird auf die Antwort zu Frage 4 und die oben genannte Vorbemerkung verwiesen. Zu 6.: Insgesamt werden die Angebote der Familienförderung und -unterstützung stark nachgefragt. Es liegen jedoch im Einzelnen keine Erkenntnisse darüber vor, wie und wie oft die unter Frage 1 genannten Familien die jeweiligen Unterstützungsformen in Anspruch nehmen, da diese Informationen nicht erfasst werden. Zu 7.: Zur Beantwortung der Frage wird auf die beigefügte Anlage 3 verwiesen. Unter Hinweis auf die oben genannte Vorbemerkung werden alle Maßnahmen und Projekte im Landeshaushalt benannt, die sich direkt oder indirekt auf Familien beziehen. Zu 8.: Seit dem Jahr 2016 wird der Verband Kinderreicher Familien in Thüringen (KRFT) von der Stiftung Familien Sinn als einer von fünf Familienverbänden mit jährlich 35.000 Euro für seine Verbandsarbeit gefördert. Das Land Thüringen verbindet mit der Verbandsförderung folgende Ziele: Stärkung und Erhaltung von Familien als grundlegende Lebensgemeinschaften der Gesellschaft einschließlich der Unterstützung Alleinerziehender ; Thematisierung familienpolitischer Anliegen gegenüber Parlament, Regierung und anderen gesellschaftlichen Kräften; Information der Familien über familienpolitische Ziele und Angebote des jeweiligen Verbandes; Durchführung von Angeboten der Familienbildung und Beratung sowie Hilfestellung für Familien in besonderen Situationen. Außerhalb des Bereichs der familienpolitischen Maßnahmen fördert der Freistaat Thüringen im Rahmen seiner freiwilligen Leistungen auch Maßnahmen der Behindertenhilfe. So werden Familienentlastende Dienste (FED) und Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen sowie die Sach- und Personalkosten von Vereinen und Verbänden gefördert. Insbesondere die FED erbringen Leistungen an Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die mit deren Betreuung befasst sind, um diese zu entlasten, ihre Selbsthilfekräfte zu stärken und um ihre Bereitschaft zur Betreuung des Menschen mit Behinderungen aufrechtzuerhalten und vollstationäre Unterbringung zu vermeiden. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Zu 9.: Durch die Förderung des KRFT, die durch die Stiftung FamilienSinn erfolgt, steht die Landesregierung in einem engen Dialog mit dem Verband und kennt daher die individuellen Bedarfslagen der Mitgliedsfamilien. Im Rahmen von regelmäßigen Trägergesprächen und des jährlichen Fördermittelcontrollings werden die je- 5 Drucksache 6/4872Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode weiligen Schwerpunkte der Verbandsarbeit besprochen und auch auf aktuelle Problemlagen hingewiesen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse fließen in die familienpolitische Maßnahmengestaltung ein. Darüber hinaus gewinnt die Landesregierung ihre Erkenntnisse durch die Lektüre von Fachliteratur, der Teilnahme an Fachveranstaltungen oder auch durch verschiedene themenbezogene Internetangebote. Zu 10.: Dies sind unter anderem die Einführung eines Landesfamilienpasses in allen Kommunen, die Berücksichtigung von kinderbedingten Mehraufwendungen bei der Berechnung von Kindergarten- und Hortgebühren sowie die Unterstützung von Familien vor und nach der Geburt durch eine Haushaltshilfe mindestens im ersten Lebensjahr des Kindes. Zu 11.: Ab dem Jahr 2019 soll das Landesprogramm "Solidarisches Zusammenleben der Generationen" (LSZ) in Kraft treten. Davon können grundsätzlich auch Mehrkindfamilien und Familien mit Kindern mit einer Behinderung profitieren. Mit dem LSZ sollen Angebote der kommunalen Familienförderung noch stärker an die individuellen Bedürfnisse angepasst werden. Dabei sollen Angebote auf der Grundlage von kommunaler Sozialplanung bedarfsgerecht ermittelt werden, die in Anlehnung an das Leitbild "Familienfreundliches Thüringen " fachübergreifend systematisiert werden. Bereits bestehende familienunterstützende Angebote sollen zunächst Bestandsschutz erhalten und sukzessive durch neue und innovative Angebote ergänzt werden. Ziel des LSZ ist der Aufbau einer leistungsfähigen bedarfsgerechten sozialen Infrastruktur. Diese soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowohl für das Zusammenleben mit Kindern als auch für die Sorgearbeit der Familien gegenüber den älteren Generationen gewährleisten. Damit wird dem modernen Bild von Familie als generationenübergreifendes Miteinander entsprochen und die gegenseitige Fürsorge in der Vielfalt unterschiedlich gelebter Familienformen ermöglicht. Eine leistungsfähige soziale Infrastruktur und soziale Mobilität in Dörfern und Städten soll die Teilhabe älterer Menschen am gesellschaftlichen Leben fördern . Das Landesprogramm richtet sich direkt an Landkreise und kreisfreie Städte als örtliche, öffentliche Träger der Sozial-, Jugend-, Alten- und Gesundheitshilfe und indirekt an deren kreisangehörige Kommunen, freie Träger der Sozialwirtschaft sowie an lokale Netzwerke, Initiativen und Verbände. Für das Landesprogramm sollen ab 2019 im Landeshaushalt - vorbehaltlich der Entscheidung des Landtags - insgesamt circa zehn Millionen Euro jährlich zur Verfügung stehen. Zu 12.: Die Auflösung der Stiftung ist nicht Teil der Funktionalreform, sondern der Verwaltungsreform. Eine Funktionalreform umfasst die Verlagerung von Aufgaben des Landes auf die Kommunen und von Landkreisen auf Gemeinden beziehungsweise jeweils umgekehrt. Es wird daher davon ausgegangen, dass eventuelle Auswirkungen im Sinne einer Verwaltungsreform gemeint sind. Die Aufhebung der Stiftung FamilienSinn wird aller Voraussicht nach nicht zu Nachteilen für die Belange kinderreicher Familien führen. In diesem Zusammenhang ist geplant, dass die überregionale Familienförderung und damit auch die Förderung der Familienverbände weiterhin in der Verantwortung des Landes bleiben . Die kommunale Familienförderung wird Bestandteil des in der Antwort zu Frage 11 skizzierten LSZ. Sofern diese Maßnahmen durch Gesetze umgesetzt werden, stehen sie unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Landtags. Werner Ministerin 6 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4872 Anlage 1 7 Drucksache 6/4872Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage 2 8 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4872 Anlage 3 Landeshaushaltsplan 2016 / 2017 Titel Zweckbestimmung Ansatz 2016 in € Ansatz 2017 in € 0822 684 74 Zuweisungen und Zuschüsse für Maßnahmen in der Behindertenhilfe (hier: Familienentlastende Dienste) 265.000 265.000 0824 681 21 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 20.118.000 20.118.000 15.500.000 5.000.000 0824 681 33 Thüringer Erziehungsgeld 0824 684 09 Zuschüsse an Träger von Beratungsstellen , Fortbildung von Mitarbeitern in sozialen Tätigkeitsfeldern, Telefonseelsorge 1.561.000 1.561.000 0824 684 31 Zuschüsse an Träger von Schwangerschafts - und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen 3.525.000 3.525.000 0824 684 78 Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen der Familienhilfe 940.000 1.080.000 1.820.000 1.820.000 0824 685 78 Zuschuss an die Stiftung „FamilienSinn“ 0824 893 78 Zuschüsse an freie Träger zum Bau und zur Verbesserung von Familieneinrichtungen und Einrichtungen der Familienhilfe 75.000 75.000 Landeshaushaltsplan 2018 / 2018 (-Entwurf-) Titel Zweckbestimmung Ansatz 2018 in € Ansatz 2019 in € 0822 684 74 Zuweisungen und Zuschüsse für Maßnahmen in der Behindertenhilfe (hier: Familienentlastende Dienste) 500.000 500.000 0824 681 21 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 39.130.000 39.130.000 0824 684 09 Zuschüsse an Träger von Beratungsstellen , Fortbildung von Mitarbeitern in sozialen Tätigkeitsfeldern, Telefonseelsorge 1.290.200 70.200 0824 684 31 Zuschüsse an Träger von Schwangerschafts - und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen 3.955.000 4.000.000 0824 633 77 Zuweisungen an Kommunen im Rahmen des Landesprogramms „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“; Sonderprogramm „Thüringer Eltern-Kindzentren “ (SP ThEKiZ) 3.350.000 10.898.000 0824 684 78 Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen der Familienhilfe 1.997.700 1.250.000 Unterstützungshilfen für Mehrkindfamilien in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. und 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3