19.12.2017 Drucksache 6/4885Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Januar 2018 Umgestaltung der "Gera" im Bereich Erfurt - Bachstelzenweg für den Hochwasserschutz - nachgefragt Die Kleine Anfrage 2634 vom 6. November 2017 hat folgenden Wortlaut: Aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 111 in der Drucksache 6/318 vom 3. März 2015 geht hervor, dass sich seit Ende Oktober 2014 alle von den geplanten Umgestaltungsmaßnahmen betroffenen Grundstücke im Eigentum des Freistaats Thüringen befinden. Zudem hat nach Kenntnis der Fragestellerin bereits eine Reihe von Gartennutzern ihre Bereitschaft zur endgültigen Aufgabe des Gartengrundstücks bekundet. Diese finden aber nur bedingt Ansprechpartner in Bezug auf die Abwicklung der formellen Übergabe. Zu den weiteren Zeitabläufen des Umgestaltungsprozesses sowie zur Abwicklung der Entschädigungszahlungen an die Gartennutzer konnten zum Zeitpunkt der Beantwortung der eingangs erwähnten Anfrage noch keine endgültigen Aussagen getroffen werden, sodass sich die folgenden Nachfragen ergeben. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie stellt sich der aktuelle Zeitplan zu den Umgestaltungsmaßnahmen im besagten Bereich dar? 2. Steht nunmehr vollständig fest, in wie vielen beziehungsweise in welchen Gärten die gärtnerische Nutzung aufgrund der Hochwasserschutzmaßnahmen aufgegeben werden muss? 3. Haben die Entschädigungsleistungen mittlerweile begonnen und falls nein, warum nicht und bis wann wird der Prozess voraussichtlich abgeschlossen sein? 4. Welche Probleme können gegebenenfalls im Laufe der baulichen und erforderlichen organisatorischen Planungen zutage treten (zum Beispiel die Weigerung von Gartennutzern [Pächter oder Eigentümer], ihren Garten aufzugeben)? 5. Wie wird in den unter Frage 4 genannten Fällen verfahren? 6. An wen können sich Gartennutzer wenden, die sich dazu entschlossen haben, ihr Grundstück endgültig aufzugeben? 7. Bleibt das Ziel bestehen, im Jahr 2018 mit den Umgestaltungsmaßnahmen zu beginnen und falls nicht, welche Gründe sind hierfür maßgebend? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Stange (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4885 Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Maßnahme wurde im Oktober 2017 zur Genehmigung beim Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVw A) eingereicht, letzte Unterlagen im November 2017. Die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) erwartet eine Plangenehmigung im Sommer 2018. Nach Vorliegen der Plangenehmigung erfolgen die Entschädigung der Kleingärtner und die Ausschreibung der Maßnahme. Sollte die Genehmigung im Sommer 2018 erfolgen, ist die bauliche Umsetzung in den Jahren 2019 und 2020 vorgesehen. Zu 2.: Von der Maßnahme sind die Kleingartenvereine (KGV) "Hochheim" und "Bachstelzenweg" betroffen. Es handelt sich um 65 Gartenparzellen direkt am Ufer der Gera, die entschädigt und anschließend innerhalb der Maßnahme zurückgebaut werden sollen. Zu 3.: Es haben sich Kleingärtner bei der TLUG gemeldet, die ihren Kleingarten sofort gegen eine Entschädigung aufgeben möchten. Anliegen der TLUG war und ist es, dem Wunsch dieser Kleingärtner nachzukommen. Da die Kleingärtner ihre Pachtverträge jedoch mit dem jeweiligen KGV und nicht mit der TLUG geschlossen haben, hat die TLUG kein direktes Rechtsverhältnis zu den Pächtern. Der Status der Gärten als Kleingärten ist durch das Bundeskleingartengesetz geschützt, weshalb eine Kündigung und Entschädigung der Parzellen nur mit Zustimmung des KGV möglich ist. Aus diesem Grund wäre zwingend eine Vereinbarung zwischen TLUG und den KGV nötig, in der der KGV einer Entschädigung zustimmt . Die KGV lehnen eine solche Vereinbarung ab. Es ist bisher nur in einem konkreten Fall im KGV "Bachstelzenweg" gelungen, eine solche Vereinbarung abzuschließen und einen Pächter zu entschädigen. Dies hat die TLUG umgehend ermöglicht. Wird in der Genehmigung, so wie beantragt, das öffentliche Interesse der Maßnahme festgestellt, ist die rechtliche Voraussetzung zur Kündigung geschaffen. Dann ist die Rechtsgrundlage vorhanden, die Kleingärtner auch ohne Zustimmung der KGV zu entschädigen. Zu 4.: Würde in der Plangenehmigung nicht das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen festgestellt, so wäre eine einseitige Kündigung des Pachtvertrags durch die TLUG nicht möglich . Damit wäre die Maßnahme nicht umsetzbar. Da die TLUG bereits Eigentümer der entsprechenden Maßnahmenflächen ist, kann mit Vorliegen einer Plangenehmigung und der Feststellung öffentlichen Interesses der Pachtvertrag durch die TLUG einseitig gekündigt werden. Damit würde der Weigerung der KGV beziehungsweise einzelner Gartenpächter die Rechtsgrundlage fehlen. Zu 5.: Siehe Antwort zu Frage 4. Zu 6.: Gartenpächter, die ihren Kleingarten gegen Entschädigung aufgeben möchten, müssen sich an ihren KGV wenden. Stimmt der KGV dem zu, wird die TLUG umgehend die Entschädigung veranlassen. Die entsprechenden Gelder stehen nach Maßgabe der jeweiligen Landeshaushaltsgesetze zur Verfügung. Zu 7.: Die Umgestaltungsmaßnahmen können erst nach Plangenehmigung und Entschädigung der Pächter beginnen . Da die Entschädigung nicht (so wie von der TLUG geplant) parallel zur Genehmigung durchgeführt werden kann, verzögert sich die Maßnahme um ein Jahr, siehe auch Antwort auf Frage 1. In Vertretung Möller Staatssekretär Umgestaltung der "Gera" im Bereich Erfurt - Bachstelzenweg für den Hochwasserschutz - nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: