22.12.2017 Drucksache 6/4897Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 11. Januar 2018 Anwendung von § 163 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit der Festsetzung der Gewerbesteuer Die Kleine Anfrage 2670 vom 17. November 2017 hat folgenden Wortlaut: § 163 der Abgabenordnung enthält Regelungen zur abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen . Das gilt auch bei der Festsetzung der Gewerbesteuer. Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welchen Voraussetzungen können die Finanzämter § 163 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit der Festsetzung der Gewerbesteuer mit zur Anwendung bringen? Wie wird diese Auffassung begründet? 2. Welche Einflussmöglichkeiten hat in diesem Zusammenhang der Steuerpflichtige? 3. In wie vielen Fällen kam bei welchen Finanzämtern im Freistaat Thüringen § 163 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit der Festsetzung der Gewerbesteuer seit dem Jahr 2009 zur Anwendung (bitte nach Finanzämtern getrennt aufführen)? 4. In welcher konkreten finanziellen Höhe wurde in diesem Zusammenhang jeweils die Gewerbesteuer festgesetzt (bitte nach Finanzämtern getrennt aufführen)? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung Nach § 1 Abs. 4 Thüringer Kommunalabgabengesetz obliegt die Verwaltung der Realsteuern grundsätzlich den jeweils steuerberechtigten Kommunen. Im Rahmen der Gewerbesteuerfestsetzung sind Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung daher von den hebeberechtigten Kommunen zu prüfen. Vor dem Hintergrund, dass die Fragestellungen konkret an Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter anknüpfen, beziehen sich die Antworten der Landesregierung auf Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen des Gewerbesteuermessbetragsverfahrens. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4897 Zu 1.: Die Finanzämter sind nach § 184 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung auch ohne Mitwirkung der hebeberechtigten Gemeinden berechtigt, bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags den Messbetrag niedriger festzusetzen oder einzelne Besteuerungsgrundlagen die den Messbetrag erhöhen, bei der Festsetzung unberücksichtigt zu lassen, wenn für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften umfasst sachliche Billigkeitsmaßnahmen nach den genannten Richtlinien, die von den Finanzämtern bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus können bei Steuern vom Einkommen mit Zustimmung des Steuerpflichtigen einzelne steuererhöhende Besteuerungsgrundlagen später oder einzelne mindernde Besteuerungsgrundlagen früher berücksichtigt werden. Derartige Billigkeitsmaßnahmen bei der einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung wirken sich auch auf die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung aus, da der ermittelte Gewinn aus Gewerbetrieb die Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags im Rahmen der Messbetragsfestsetzung darstellt (§ 184 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung). Insoweit wird sichergestellt, dass der im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzusetzende Gewinn aus Gewerbebetrieb auch in entsprechender Höhe bei der Gewerbeertragsermittlung Berücksichtigung findet. Zu 2.: Ein Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme nach § 184 Abs. 2 in Verbindung mit § 163 Abgabenordnung kann vom Steuerpflichtigen jederzeit - auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Messbetragsfestsetzung - gestellt werden. Zu 3.: Der Landesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Entsprechende Daten werden statistisch nicht erhoben. Zu 4.: Der Landesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Entsprechende Daten werden statistisch nicht erhoben. Taubert Ministerin Anwendung von § 163 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit der Festsetzung der Gewerbesteuer Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: