22.12.2017 Drucksache 6/4902Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. Januar 2018 LEADER-Programm in Thüringen - Teil II Die Kleine Anfrage 2640 vom 2. November 2017 hat folgenden Wortlaut: Das LEADER-Programm soll ermöglichen, dass Kommunalpolitiker und Bürger vor Ort ihren Lebensraum aktiv mitgestalten können. Die Finanzierung erfolgt aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie Mitteln des Freistaats Thüringen. Aufgeteilt ist der Freistaat in 15 LEA- DER-Regionen. Die Zuwendung erfolgt jeweils für Projekte, die ein Auswahlverfahren der zuständigen Regionalen Aktionsgruppen durchlaufen haben, über die Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung. Die Projektmittel stehen in dieser Förderperiode hälftig für kommunale und private Vorhaben zur Verfügung. Insbesondere für gemeinnützige Vereine als Zuwendungsempfänger besteht nach Kenntnis der Fragestellerin oft das Problem, die Fördermittel für die Projektumsetzung vorfinanzieren zu müssen, da die Mittel erst nach Begleichung der Rechnung und einer anschließenden mehrfachen Prüfung ausgezahlt werden. Beispielsweise ist der Mittelabruf bei anderen Landesbehörden (zum Beispiel Landesamt für Denkmalpflege) im Vorfeld möglich und somit ist die Projektumsetzung für diese Antragsteller einfacher und unbürokratischer. Ich frage die Landesregierung: 1. Nach welcher Rechtsnorm werden die Fördermittel erst nach Begleichung der Rechnung an die Antragsteller ausgezahlt? Weshalb wird dies bei anderen Landesbehörden anders gehandhabt, insbesondere beim Landesamt für Denkmalpflege? 2. Wie beurteilt die Landesregierung die Problematik, dass die Antragsteller die Fördermittel vorfinanzieren müssen? Sind die damit entstehenden Probleme bekannt und welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung zur Änderung dieser Verfahrensweise oder für Erleichterungen der Vorfinanzierung, insbesondere für Vereine, die dafür nur schwerlich einen Kredit bekommen? Ist die Landesregierung gewillt, zeitnah eine Lösung und die gesetzliche Grundlage zu schaffen, um das Problem der Vorfinanzierung für die Antragsteller zu beseitigen und somit die Projektumsetzung zu erleichtern? 3. Über welchen Zeitraum müssen die Mittel in der Regel vorfinanziert werden und welche Frist gibt es, in der die Antragsteller die Fördermittel nach Einreichung der Unterlagen zum Mittelabruf dann überwiesen bekommen? 4. Sind die Informationen der Fragestellerin zutreffend, dass die zuständigen Mitarbeiter der Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung jede hergestellte Maßnahme der LEADER-Förderung, trotz eines Verwendungsnachweises mit Bilddokumentation, vor Ort persönlich begutachten müssen? Trifft es weiterhin zu, dass auch die Mitarbeiter der Regionalen Arbeitsgruppen ebenfalls vor Ort diese Kontrolle durchführen müssen? Wie ist die Auffassung der Landesregierung zu diesen Doppelkontrollen im Sinne des Bürokratieabbaus und der Arbeitserleichterung der Landesbediensteten? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lehmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4902 5. Wie schätzt die Landesregierung das Verhältnis der finanziellen Aufwendungen der Regionalen Aktionsgruppen und des Freistaats selbst unter Beibehaltung der jetzigen Arbeits- und Organisationsstruktur bei zurückgehenden Fördermitteln künftig ein? Stehen Aufwand und Nutzen noch in einem vernünftigen Verhältnis, wenn stets ein nicht unerheblicher Teil der Fördermittel für die Personal- und Sachkosten aufzubringen sind und nicht für die eigentlichen Förderprojekte eingesetzt werden? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Einschlägige Rechtsnorm im angefragten Sinne ist Artikel 48 Abs. 3 Buchst. b der VO (EU) Nr. 809/2014. Nach dieser Bestimmung sind mit dem an die Verwaltung gerichteten Zahlungsantrag die angefallenen Kosten sowie die getätigten Zahlungen durch den Begünstigten nachzuweisen. Zudem regelt Artikel 60 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 1305/2013, dass Zahlungen von Begünstigten durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen sind. Insofern ist bei EU-Fördervorhaben grundsätzlich die vollständige Erbringung einer Leistung und der Nachweis von deren Bezahlung zwingende Voraussetzung für die Auszahlung von Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds (ELER). Soweit keine ELER-Mittel in Anspruch genommen werden - wie dies beispielsweise bei Zuschüssen durch das Landesamt für Denkmalpflege der Fall sein dürfte - sind diese Bestimmungen unbeachtlich. Zu 2.: Die mit einer Vorfinanzierung von Projektfördermitteln verbundenen Probleme einiger Zuwendungsempfänger sind bekannt. Allerdings besteht aufgrund der unter Antwort zu Frage 1 dargestellten und für das Land verbindlichen EU-Rechtsvorgaben wenig Spielraum für Lösungen auf nationaler Ebene. Um den Umfang und den Zeitraum einer Vorfinanzierung auf ein vertretbares Maß einzuschränken, besteht in Thüringen die Option der Vornahme von Zwischenabrechnungen. Zu 3.: Der Vorfinanzierungszeitraum ist abhängig von der Projektlaufzeit beziehungsweise dem Bewilligungszeitraum sowie dem Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungsantrages beziehungsweise der Vorlage des Verwendungsnachweises . Die entsprechenden Fristen und Termine sind individuell im Zuwendungsbescheid festgelegt. Soweit die Unterlagen vollständig sind, werden die Fördermittel erfahrungsgemäß innerhalb von drei bis vier Wochen von den Ämtern für Landentwicklung und Flurneuordnung an die Begünstigten ausgezahlt . Arbeitsspitzen in den Ämtern können insbesondere zum Jahresende hin auch zu längeren Bearbeitungszeiten führen. Eine verbindliche Frist zur Fördermittelauszahlung existiert im angefragten Sinne nicht. Zu 4.: Zutreffend ist, dass durch die Mitarbeiter der Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung bei Investitionsvorhaben grundsätzlich mindestens ein Besuch des geförderten Vorhabens beziehungsweise des Investitionsstandortes durchzuführen ist. Grundlage hierfür ist die entsprechende Bestimmung des Artikels 48 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 809/2014. Allerdings gibt es keine verbindlichen Vorgaben, wonach auch Mitarbeiter der regionalen Aktionsgruppen ebenfalls vor Ort diese Kontrolle durchführen müssen. Das Problem von Doppelkontrollen besteht insofern nicht. Zu 5.: Der mit der Umsetzung der Förderung für die Beteiligten verbundene Aufwand wird zwar als insgesamt hoch, jedoch im Hinblick auf die gesetzten Anforderungen und die Besonderheiten des LEADER-Ansatzes als vertretbar eingeschätzt. Dabei lässt sich der in den Regionen durch die LEADER-Förderung geschaffene Mehrwert nicht allein an der Höhe der ausgereichten Fördermittel messen. Vielmehr stehen bei LEA- DER eine größtmögliche Erreichung der in den regionalen Entwicklungsstrategien selbst definierten Ziele und die Vernetzung der dafür relevanten Akteure im Vordergrund. Des Weiteren sind die Zuschüsse an die regionalen Aktionsgruppen für deren Verwaltungs- und Sensibilisierungskosten auf höchstens 25 Prozent der zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets begrenzt. Damit ist sichergestellt, dass der weit überwiegende Teil der Fördermittel für die eigentliche Projektarbeit in den Regionen eingesetzt wird. In Vertretung Dr. Sühl Staatssekretär LEADER-Programm in Thüringen - Teil II Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: