16.04.2015 Drucksache 6/491Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 29. April 2015 Anerkennung beruflicher Abschlüsse von Migrantinnen und Migranten in Thüringen Die Kleine Anfrage 188 vom 26. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: Für die Chancen von Migrantinnen und Migranten auf ein selbstbestimmtes Leben und auf Teilhabe an der Gesellschaft wie für die Lösung von Fragen des Fachkräftebedarfs stellt die Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen auch in Thüringen nach wie vor ein Problemfeld dar. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Anträge auf Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen wurden seit 2009 von Migrantinnen und Migranten in Thüringen gestellt (bitte in Jahresscheiben angeben)? 2. Wie viele dieser Anträge wurden seit 2009 anerkannt? Welche Abschlüsse aus welchen Herkunftsländern betraf das? 3. Welche zusätzlichen Prüfungsleistungen wurden in diesem Zusammenhang gefordert und abgelegt (bitte nach Abschluss, Art und Umfang aufschlüsseln)? 4. Wie lange dauerten die Anerkennungsverfahren jeweils von der Antragstellung bis zum positiven Entscheid ? 5. Wie viele Anträge auf Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse wurden seit 2009 in Thüringen gestellt und von den zuständigen Stellen abgelehnt? Welche Gründe waren dafür jeweils ausschlaggebend? 6. Wie viele Anträge auf Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse sind derzeit anhängig? 7. Wie beurteilt die Landesregierung die derzeit geübte Praxis auch im Hinblick auf die Auswirkungen des 2014 geänderten Thüringer Gesetzes zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und sind gegebenenfalls weitere Änderungen im Anerkennungsverfahren geplant? Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 14. Aril 2015 wie folgt beantwortet: Die den Antworten zu Grunde liegenden Angaben beziehen sich auf die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse , soweit landesrechtlich geregelte Berufe betroffen sind und die angefragten Einzelheiten statistisch erfasst wurden. Hinsichtlich der bundesrechtlich reglementierten Berufe liegen Daten zu den an- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Wolf (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/491 gefragten Einzelheiten nur insofern vor, als die Anerkennung der ausländischen Abschlüsse in Thüringen erfolgt und diese Daten statistisch erfasst werden; ein Teil der Anerkennungsverfahren erfolgt über zentrale Anerkennungsstellen anderer Länder. Zu 1.: Die seit dem Jahr 2009 in Thüringen gestellten Anträge auf Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen verteilen sich wie folgt: Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Anträge 188 266 326 715 449 445 Zu 2.: Seit dem Jahr 2009 wurden die folgenden Abschlüsse anerkannt: Abschluss Anerkennungen Herkunftsländer Apotheker/Apothekerin, Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin 1163 insbesondere aus Ägypten, Bulgarien, Rumänien , Kosovo, Polen, Russland, Serbien und Syrien Architekt/Architektin 10 Ungarn, Armenien, Japan, China, USA, Brasilien , Spanien, Ukraine, Mexiko Berufsqualifizierende Schulabschlüsse der Berufsfachschulen (ohne Gesundheitsberufe ) und der Fachschulen (ohne Sozialpädagogik) 5 Polen, Kasachstan, Mazedonien, Rumänien, Syrien Fachapotheker/Fachapothekerin, Facharzt/Fachärztin 155 insbesondere aus Griechenland, Rumänien, Tschechien, Bulgarien, Lettland, Österreich, Schweiz, Slowakei, Ungarn Gesundheitsfachberufe 88 Bulgarien, Estland, Niederlande, Österreich, Peru, Polen, Rumänien, Russland, Schweiz, Slowenien , Tschechien und Ungarn Ingenieur/Ingenieurin 16 Russland, Rumänien, Ungarn, Moldawien, Griechenland , Irak, Kosovo, Kolumbien, Serbien Juristischer Hochschulabschluss 2 Ungarn, Österreich Lehrer/Lehrerin 45 Polen, Rumänien, Bulgarien, Tschechien, Slo- wakei, Ungarn, Litauen, Spanien, Griechenland, Vereinigtes Königreich, Frankreich, Niederlande, Österreich; Schweiz, Dänemark, Russland, Ukraine , USA, Kasachstan, Libanon, Panama, Kolumbien , Türkei sozialpädagogische Abschlüsse 20 1 Tierarzt/Tierärztin 12 Russland, Ungarn, Rumänien, Schweiz, Vietnam, Äthiopien, Brasilien, Belgien Gesamt 1516 Zu 3.: Sofern zusätzliche Prüfungsleistungen gefordert wurden, richteten sich diese nach dem jeweiligen Abschluss und verteilten sich wie folgt: 3 Drucksache 6/491Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Abschluss Art der geforderten Prüfungsleistung Umfang Apotheker/Apothekerin, Arzt/Ärztin , Zahnarzt/ Zahnärztin Kenntnisprüfung Niveau des deutschen Staatsexamens Gesundheitsfachberufe Anpassungslehrgang entsprechend der festgestellten wesentlichen Unterschiede Lehrer/Lehrerin Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang Dauer der Anpassungslehrgänge mindestens 6 Monate, max. 3 Jahre , pro Fach eine benotete Lehrprobe ; Lehrprobe und mündliche Prüfung Tierarzt/Tierärztin Jeder Antrag ist eine Einzelfallprüfung Prüfung nach Bundes-Tierärzteordnung Juristischer Hochschulabschluss Aufsichtsarbeiten Fünfstündige Aufsichtsarbeiten Zu 4.: Die Dauer der Anerkennungsverfahren ist abhängig von dem jeweiligen Berufsabschluss und der nachstehenden Übersicht zu entnehmen: Abschluss Dauer Architekt/Architektin 1 bis 3 Monate Berufsqualifizierende Schulabschlüsse der Berufsfachschulen (ohne Gesundheitsberufe) und der Fachschulen (ohne Sozialpädagogik) 8 bis 16 Wochen Gesundheitsberufe einschließlich Tierärzte/Tierärztinnen und sozialpädagogische Abschlüsse In der Regel 1 bis 2 Monate, in wenigen Fällen bis zu einem Jahr, im Ausnahmefall auch länger Ingenieur/Ingenieurin 1 bis 3 Monate Juristischer Hochschulabschluss 4 bis 6 Monate, zuzüglich 16 bis 21 Monate bis zu dem vom Antragsteller gewählten Termin für die Eignungsprüfung Lehrer/Lehrerin 2 Wochen bis 17 Monate, bis zu 45 Monate, wenn ein Anpassungslehrgang absolviert werden musste Zu 5.: Die seit dem Jahr 2009 abgelehnten Anträge auf Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse einschließlich der jeweils ausschlaggebenden Gründe können der nachstehenden Übersicht entnommen werden: Abschluss Anträge insgesamt Ablehnungen Grund der Ablehnung Architekt/Architektin 11 1 Studium entsprach nicht der Fachrichtung Architektur Berufsqualifizierende Schulabschlüsse der Berufsfachschulen (ohne Gesundheitsberufe ) und der Fachschulen (ohne Sozialpädagogik) 42 37 Unzuständigkeit; kein Referenzberuf , da nur einjährige Ausbildung ; Anerkennung bereits erfolgt Höherer Dienst (Fachrichtung Raumplanung ) 1 1 Für Laufbahn erforderliche hauptberufliche Zeiten lagen nicht vor Ingenieur/Ingenieurin 16 0 - 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/491 Juristischer Hochschulabschluss 10 3 Fernstudium mit wenigen juristischen Fächern; nur zweijähriges Studium, nicht an Hochschule, zu geringer Umfang juristischer Fächer; keine ausreichenden Unterlagen über erforderliche Rechtskenntnisse, Teilnahme an ersatzweise angebotener Eignungsprüfung abgelehnt Lehrer/Lehrerin 292 156 Keine Berufsqualifikation als Lehrer im Herkunftsstaat; festgestellte wesentliche Unterschiede zum Niveau der Thüringer Lehrerausbildung ; fachliche Defizite (z.B. Ausbildung nur auf ein Fach bezogen, Deutsch nicht als Muttersprache , zu geringe Studienanteile für einzelne Fächer); kein Fach der Thüringer Lehrerausbildung ; Ausgleichsmaßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen Apotheker/Apothekerin, Arzt/Ärztin, 1.163 433 Insbesondere unzureichende Unterlagen; festgestellte wesentliche Unterschiede zum deutschen Referenzberuf; ein Teil der Antragsteller bekam eine Berufserlaubnis , um die festgestellten Defizite abbauen und die erforderliche Kenntnisprüfung absolvieren zu können; Anliegen in Thüringen nicht weiter verfolgt Tierarzt/Tierärztin 12 0 Gesundheitsfachberufe 88 18 Sozialpädagogische Abschlüsse 20 1 Fachapotheker/Fachapothekerin, Facharzt /Fachärztin 155 132 Gesamt 1.810 663 Zu 6.: Derzeit sind 260 Anträge auf Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse anhängig. Zu 7.: Das am 1. Mai 2014 in Kraft getretene "Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen und zur Umsetzung des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region" (Thüringer Anerkennungsgesetz - ThürAnerkG) beinhaltet für eine Vielzahl landesrechtlich geregelter Berufe einen Anspruch auf Prüfung der Gleichwertigkeit von sowohl im europäischen als auch im außereuropäischen Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Das Thüringer Anerkennungsgesetz umfasst in Artikel 1 das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (ThürBQFG), in den Artikeln 2 bis 11 enthält es Änderungen für auf Landesebene bereits bestehender Berufsfachgesetze und -verordnungen3 sowie in Artikel 12 Voraussetzungen für die Bewertung von im Ausland erworbenen akademischen Qualifikationen, die nicht dem Anwendungsbereich des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes unterfallen. Es setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auch für Angehörige aus Drittstaaten um. Diese haben damit erstmalig einen Rechtsanspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation mit einem inländischen Referenzberuf. Eine Änderung des Thüringer Anerkennungsgesetzes ist Anfang 2016 geplant. Diese betrifft vor allem die Einführung der elektronischen Übermittlung von Anträgen und Unterlagen innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes, die Einführung eines Europäischen Berufsausweises und die Einführung eines Vorwarnmechanismus über Berufsverbote oder -beschränkungen und gefälschten Berufsqualifikationsnachweisen , sowie die Betrauung des Einheitlichen Ansprechpartners, der durch die Richtli- 5 Drucksache 6/491Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode nie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Deutschland eingerichtet wurde, mit der Entgegennahme und Weitergabe von Anträgen und Unterlagen im Anerkennungsverfahren. Auf der Grundlage der Statistik nach § 16 ThürBQFG überprüft die Landesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen (vgl. § 18 Abs. 1 ThürBQFG). Eine Befassung und Meinungsbildung der Landesregierung zu der Praxis der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen liegt dementsprechend derzeit noch nicht vor. Tiefensee Minister Endnote 1 Keine statistische Erfassung. 2 Nur zum Teil statistisch erfasst. 3 Thüringer Lehrerbildungsgesetz, Thüringer EG-Lehrämteranerkennungsverordnung, Thüringer Beamtengesetz, Thü- ringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz, Thüringer Heilberufegesetz, Thüringer Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens, Thüringer Pflegehelfergesetz, Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker", Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz , Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetz.