11.01.2018 Drucksache 6/4924Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 23. Januar 2018 Kommunaler Schwimmbad- und Sportstättenbau - Teil I Die Kleine Anfrage 2653 vom 2. November 2017 hat folgenden Wortlaut: Im Thüringer Gesetz für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Um welt sowie der sozialen Infrastruktur vom 14. Juni 2017 wurden unter § 4 zusätzliche Mittel für kommuna le Sporteinrichtungen, einschließlich Schwimmbäder, zur Verfügung gestellt. Die Landesregierung verwies in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 1956 der Fragestellerin in Drucksache 6/3686 auf die "Richtlinie zur Förderung des Sportstättenausbaus und der Sportstättenentwicklungsplanungen" vom 21. November 2012 (Thüringer Staatsanzeiger Nummer 50/2012, Seite 1919) in der Fassung vom 17. November 2015 (Thürin ger Staatsanzeiger Nummer 50/2015, Seite 2209), nach der sich die Sanierung der Sportstätten und Bäder bisher richtet. Im Thüringer Staatsanzeiger Nummer 43/2017 vom 23. Oktober 2017, Seite 1463, wurde nun eine Änderung der genannten Richtlinie mit einer Regelung für Ausnahmen veröffentlicht, die eine Vielzahl der bisherigen Förderregelungen außer Kraft setzt und Ermessensentscheidungen favorisiert. Ich frage die Landesregierung: 1. Warum hat die Landesregierung bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fragestellerin in der Druck sache 6/3686 nicht auf das zu dem Zeitpunkt geplante Gesetz für kommunale Investitionen zur Förde rung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur vom 14. Juni 2017 ver wiesen, durch das inzwischen zusätzliche Mittel für Schwimmbäder bereitgestellt wurden? 2. Welche Gründe gibt es für die Ergänzung der Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus und der Sportstättenentwicklungsplanung am 29. September 2017, die erst am 24. Oktober 2017 in Kraft trat, mit der oben genannten Ausnahmeregelung? Weshalb kann der Förderzweck für die zusätzlichen Mit tel nicht über die bisher geltenden Rechtsnormen erreicht werden? 3. Wird die Ausnahmeregelung in Nummer 8 der oben genannten Richtlinie erst angewendet, wenn freie Mittel nicht über die regulären Bestimmungen der Richtlinie vergeben werden können und wenn nein, warum kommt die Ausnahmeregelung vorher zum Einsatz? 4. Durch die Gültigkeit der Ausnahmeregelung für Nummer 5 der oben genannten Richtlinie und somit für die Zuwendungshöhe, ergibt sich die Frage, ob die pauschalisierten Zuwendungsbeträge aus der An lage 2 trotzdem weiterhin ihre Gültigkeit besitzen und wenn nein, anhand welcher Grundlage wird über die Förderhöhe/Förderquote entschieden? 5. Welche Antragsunterlagen, die bisher bei Beantragung einer Förderung nach der oben genannten Richt linie eingereicht werden mussten, sind nunmehr durch die Ausnahmeregelung nicht mehr erforderlich? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lehmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4924 Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 8. Januar 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es gab keine Veranlassung auf eine der Fragen der Kleinen Anfrage 1956 (Drucksache 6/3686 vom 5. April 2017) an die Landesregierung mit einem Verweis auf einen Gesetzentwurf der regierungstragenden Frak tionen zu antworten, der am 22. März 2017 zum ersten Mal im Landtag beraten wurde. Zu 2. und 3.: Nach § 4 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitali sierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur (so genanntes Thüringer Kommunalinvestitionsge setz) regelt das für Sport zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mi nisterium Näheres zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel. Die Vergabe der durch das Thüringer Kommunalinvestitionsgesetz zusätzlich bereitgestellten Mittel erfolgt anhand der Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus und der Sportstättenentwicklungsplanung. Um eine zeitnahe Ausreichung der durch das Thüringer Kommunalinvestitionsgesetz zusätzlich bereit gestellten Mittel zu gewährleisten, wurde von einer generellen Überarbeitung der Richtlinie abgesehen. Stattdessen wurde eine neue Nummer 8 eingefügt, die spezielle Regelungen zur Förderhöhe, der Finan zierungsart und dem Anmeldeverfahren bei der Ausreichung der Mittel des Thüringer Kommunalinvestiti onsgesetzes beinhaltet. Die Ausnahmeregelung Nummer 8 betrifft ausschließlich die Maßnahmen, die mit den zusätzlichen Mitteln nach dem Thüringer Kommunalinvestitionsgesetz realisiert werden sollen. Für diese Mittel wurde im Haus haltsjahr 2017 und in den folgenden Haushaltsjahren ein Titel eingerichtet. Die reguläre Sportstättenbauför derung bleibt davon unberührt. Zu 4.: Anlage 2 kommt bei den Mitteln des Thüringer Kommunalinvestitionsgesetzes nicht zur Anwendung. Mit den zusätzlichen Mitteln werden insbesondere die Sanierung oder Modernisierung und der Neubau oder Ersatzneubau bei Frei und Hallenbädern gefördert. Förderfähig sind die Schwimmbäder, die nach der Thü ringer Schwimmbadentwicklungskonzeption als vorrangig förderfähig gelten. Nach sportfachlicher Prüfung der Notwendigkeit werden die zuwendungsfähigen Kosten ermittelt. Die veränderte Förderhöhe insgesamt beruht auf der Festlegung § 4 Abs. 2 des Thüringer Kommunalinvestitionsgesetzes. Zu 5.: Eine Änderung bei den einzureichenden Unterlagen zur Antragstellung ist nicht vorgesehen. Holter Minister Kommunaler Schwimmbad- und Sportstättenbau - Teil I Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. und 3.: Zu 4.: Zu 5.: