11.01.2018 Drucksache 6/4925Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 23. Januar 2018 Kommunaler Schwimmbad- und Sportstättenbau - Teil II Die Kleine Anfrage 2654 vom 2. November 2017 hat folgenden Wortlaut: Im Thüringer Gesetz für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur vom 14. Juni 2017 wurden unter § 4 zusätzliche Mittel für kommunale Sporteinrichtungen, einschließlich Schwimmbäder, zur Verfügung gestellt. Die Landesregierung verwies in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 1956 der Fragestellerin in Drucksache 6/3686 auf die "Richtlinie zur Förderung des Sportstättenausbaus und der Sportstättenentwicklungsplanungen" vom 21. November 2012 (Thüringer Staatsanzeiger Nummer 50/2012, Seite 1919) in der Fassung vom 17. November 2015 (Thüringer Staatsanzeiger Nummer 50/2015, Seite 2209), nach der sich die Sanierung der Sportstätten und Bäder bisher richtet. Im Thüringer Staatsanzeiger Nummer 43/2017 vom 23. Oktober 2017, Seite 1463, wurde nun eine Änderung der genannten Richtlinie mit einer Regelung für Ausnahmen veröffentlicht, die eine Vielzahl der bisherigen Förderregelungen außer Kraft setzt und Ermessensentscheidungen favorisiert. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache und deren Folgen, dass die abgeänderte Richtlinie, die bei der Mittelvergabe für das Haushaltsjahr 2018 Gültigkeit besitzt, erst nach Ablauf der Beantragungsfrist der Fördermittel für 2018 im Thüringer Staatsanzeiger Nummer 43/2017 vom 23. Oktober 2017 veröffentlicht wurde? 2. Für welche Projekte wurden oder werden die zusätzlichen Mittel für das Haushaltsjahr 2017 für den Kommunalen Schwimmbad- und Sportstättenbau aus dem Gesetz für kommunale Investitionen verwendet? Können die Fördermittel auch in das Haushaltsjahr 2018 übertragen werden, wenn diese vom Zuwendungsempfänger im Jahr 2017 aufgrund des Zeitverlaufs nicht mehr aufgebraucht werden können (bitte aufschlüsseln nach einzelnen Projekten mit entsprechender Förderhöhe und ob Übertragung erfolgt)? 3. Besteht trotz des Ablaufs der Antragsfrist für das Haushaltsjahr 2018 durch die verspätete Veröffentlichung beziehungsweise des dadurch verspäteten Inkrafttretens der Änderung der Richtlinie für Antragsteller noch die Möglichkeit, Förderbedarf für das Haushaltsjahr 2018 anzumelden und wenn ja, bis wann und wie wurden die Kommunen darüber informiert, da diese gerade für Projekte, die überhaupt erst mit der Ausnahmeregelung Chancen auf Förderung hätten, diese Möglichkeiten nutzen könnten? 4. Welche Projekte wurden im Bereich Kommunaler Schwimmbad- und Sportstättenbau fristgemäß zum 1. Oktober 2017 für das Haushaltsjahr 2018 angemeldet? Können die zusätzlichen Mittel auch in das Haushaltsjahr 2019 übertragen werden (bitte Aufstellung über die Projektanträge, Gesamtbausumme und beantragten Förderbetrag beziehungsweise Förderhöhe)? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lehmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4925 5. Wer trifft die in Nummer 8 der Richtlinie vom 29. September 2017 benannten Ermessensentscheidungen in der Bewilligungsbehörde nach welchen Kriterien zur Vergabe der Fördermittel (bitte Angabe des Dienstamtes/Minister/Staatssekretär et cetera)? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 8. Januar 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1. bis 3.: Es wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 2653 verwiesen. Die Änderung der Richtlinie betrifft ausschließlich die Vorhaben aufgrund des Thüringer Kommunalinvestitionsgesetzes. Für die mögliche zeitliche Umsetzung dieser Vorhaben hat der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Änderungsrichtlinie keinerlei Folgen, da von der regulären Anmeldefrist zum 1. Oktober abgewichen wird. Das Verfahren der regulären Sportstättenbauförderung und die Mittelvergabe für 2018 bleiben davon unberührt. Die Mittel nach dem Thüringer Kommunalinvestitionsgesetz können nach § 15 des Gesetzes in das Haushaltsjahr 2018 übertragen werden. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat seit 9. November 2017 Informationen* über das Umsetzungsverfahren zum Thüringer Kommunalinvestitionsgesetz auf seiner Homepage veröffentlicht. Von dem Anmeldeverfahren (Anmeldefrist) nach Nummer 7.5 der Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus und der Sportstättenentwicklungsplanungen wird hinsichtlich der Mittel nach dem Thüringer Kommunalinvestitionsgesetz gemäß Nummer 8 abgewichen. Zu 4.: Die erbetenen Angaben können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden. Standort Träger Vorrangig förderfähiger Bad-Typ Jena Jenaer Bäder- und Freizeit GmbH Hallenbad Jena-Lobeda Altenburg Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH (Ewa) Hallenbad Heiligenstadt Stadt Heilbad Heiligenstadt Freibad Mühlhausen Stadt Mühlhausen Freibad Weimar Stadt Weimar Freibad Sömmerda Stadtwerke Sömmerda GmbH Freibad Hildburghausen Stadt Hildburghausen Freibad Erfurt Stadtwerke Erfurt mbH Hallenbad Gera Stadt Gera Freibad Eine Aussage zur Gesamtbausumme und zum beantragten Förderbetrag beziehungsweise -höhe kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben werden. Die zusätzlichen Mittel nach dem Thüringer Kommunalinvestitionsgesetz aus dem Haushaltsjahr 2018 können nach § 15 des Thüringer Kommunalinvestitionsgesetzes in das Haushaltsjahr 2019 übertragen werden. Zu 5.: Die jeweiligen Entscheidungen nach Nummer 8 der Richtlinie trifft das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport auf der Grundlage des Thüringer Sportfördergesetzes in Verbindung mit den weiteren Regelungen der Sportstättenbauförderrichtlinie. Für die Bescheide zeichnet die Abteilung 4 (Kinder, Jugend und Sport, Landesjugendamt) verantwortlich. Holter Minister Endnote: * Siehe: http://www.thueringen.de/th2/tmbjs/sport/sonderfoerderung/index.aspx. Kommunaler Schwimmbad- und Sportstättenbau - Teil II Ich frage die Landesregierung: Zu 1. bis 3.: Zu 4.: Zu 5.: Endnote: