16.01.2018 Drucksache 6/4934Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. Januar 2018 Anträge auf Erteilung der Approbation bei ausländischen Ärzten Die Kleine Anfrage 2687 vom 29. November 2017 hat folgenden Wortlaut: Das Landesverwaltungsamt ist in Thüringen die zuständige Behörde für die Erteilung der staatlichen Berufserlaubnis für eine ärztliche Tätigkeit (Approbation). Bei Medizinern, die ihre ärztliche Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben, muss die Behörde hierzu die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit einer in Deutschland abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung feststellen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Anträge auf Erteilung der Approbation wurden in den letzten fünf Jahren sowie bislang im Jahr 2017 beim Thüringer Landesverwaltungsamt von Menschen gestellt, die ihre ärztliche Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben (bitte unterteilen nach Antragstellern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz einerseits und Drittstaaten andererseits)? 2. In welchen Ländern haben die Antragsteller der letzten fünf Jahre ihre ärztliche Ausbildung abgeschlossen? 3. Aus welchen medizinischen Fachgebieten stammten die Antragsteller der letzten fünf Jahre, die ihre ärztliche Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben? 4. In wie vielen Fällen hat das Thüringer Landesverwaltungsamt in den letzten fünf Jahren eine Kenntnisprüfung vorgenommen? 5. Wie schätzt die Landesregierung allgemein die Sprachkenntnisse bei Antragstellern ein, die ihre ärztliche Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben? 6. In wie vielen Fällen wurde Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben , in den letzten fünf Jahren keine Approbation erteilt und was waren die Gründe hierfür? 7. Nach welchen Richtlinien beziehungsweise Maßstäben entscheidet das Thüringer Landesverwaltungsamt über die Erteilung der Approbation und welchen Ermessensspielraum hat der jeweilige Sachbearbeiter im Rahmen dieser Vorgaben? 8. Wie ist nach Einschätzung der Landesregierung die Anerkennungsquote von im Ausland abgeschlossenen ärztlichen Ausbildungen in Thüringen im Vergleich zu anderen Bundesländern? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Zippel (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4934 9. Wie viele Antragsteller der letzten fünf Jahre, die ihre ärztliche Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben, sind nach Kenntnis der Landesregierung nach erteilter Approbation in Thüringen als Ärzte tätig? 10. Wie viele der in Frage 8 erfragten Ärzte haben sich nach Kenntnis der Landesregierung niedergelassen und wie viele sind in Krankenhäusern tätig? 11. Wie viele der in Frage 9 erfragten niedergelassenen Ärzte haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Praxis übernommen und wie viele haben eine Praxis neu gegründet? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 15. Januar 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Seit dem Jahr 2013 (Stand: 12. Dezember 2017) wurden 1276 Anträge auf Erteilung der Approbation von Ärztinnen und Ärzten, die ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben, beim Thüringer Landesverwaltungsamt gestellt. Eine Unterteilung nach Antragstellern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz einerseits und Drittstaaten andererseits ist nicht möglich, da eine Aufschlüsselung nach Staaten in der Eingangsstatistik des Thüringer Landesverwaltungsamts nicht erfolgt. Zu 2.: Die Antragsteller der letzten fünf Jahre haben ihre ärztliche Ausbildung in Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, China, Dominikanische Republik , Ecuador, Georgien, Griechenland, Indien, Indonesien, Iran, Israel, Italien, Jemen, Jordanien, Kamerun , Kasachstan, Kirgisistan, Kolumbien, Kosovo, Kroatien, Kuba, Kuweit, Lettland, Libanon, Libyen, Litauen, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Moldawien, Nicaragua, Österreich, Pakistan, Palästina Autonomiegebiete , Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Saudi-Arabien, Schottland, Schweiz, Serbien, Slowakei , Spanien, Syrien, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan und Weißrussland abgeschlossen. Zu 3.: Es sind alle Fachrichtungen, die in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen vom 14. Juli 2011 in der Fassung der Dritten Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen vom 11. November 2016 (Ärzteblatt Thüringen, November 2016, S.701) aufgeführt sind, vertreten. Zu 4.: In den letzten fünf Jahren hat das Landesverwaltungsamt 464 Kenntnisprüfungen durchgeführt. Zu 5.: Die Sprachkenntnisse ausländischer Ärztinnen und Ärzte entsprachen häufig nicht den für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnissen. Daher hat die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) mit Beschluss vom 26./27. Juni 2014 in einem Eckpunktepapier einheitliche Anforderungen bezüglich der Sprachund Fachsprachniveaus in den akademischen Heilberufen vereinbart. Anhand des Eckpunktepapiers hat das Landesverwaltungsamt den Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse geprüft und den Antragstellern gegebenenfalls aufgegeben, einen dem Eckpunktepapier entsprechenden Nachweis vorzulegen. Da in der überwiegenden Zahl der Länder auf der Grundlage des Eckpunktepapiers die Zuständigkeit für die erforderlichen Fachsprachenkenntnisse auf die jeweiligen Heilberufekammern übertragen wurden, hat das Thüringer Landesverwaltungsamt zur Verfahrensvereinheitlichung auf Bundesebene aber auch zur Qualitätssicherung am 27. September 2017 eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung für alle Anträge, die nach dem 1. Januar 2018 bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt eingehen, mit der Landesärztekammer Thüringen geschlossen. Zu 6.: Alle Antragsteller, die in den letzten fünf Jahren eine Approbation beantragt und ihren Antrag nicht zurückgezogen haben, haben eine Approbation erhalten. 3 Drucksache 6/4934Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 7.: Die Entscheidung über die Anträge erfolgt entsprechend der bundesgesetzlichen Vorgaben (Bundesärzteordnung , Approbationsordnung und eine entsprechende Handreichung zur Umsetzung). Ein Ermessensspielraum ist nicht gegeben. Zu 8.: Dem für die Anerkennung ausländischer ärztlicher Berufsqualifikationen zuständigen Thüringer Landesverwaltungsamt liegen keine Zahlen über die Anerkennung ausländischer ärztlicher Berufsqualifikationen von anderen Bundesländern vor. Ein Vergleich der Anerkennungsquoten ist daher nicht möglich. Zu 9.: Nach Mitteilung der Landesärztekammer kann die Frage nicht beantwortet werden. Die Namen der Ärztinnen /Ärzte, die ihre Kenntnisprüfung in Thüringen abgelegt haben, werden von der zuständigen Behörde nicht an die Landesärztekammer Thüringen übermittelt. Insofern ist ein Abgleich vorgenannter Personengruppe mit dem Mitgliedsbestand des Kammerbereiches Thüringen nicht möglich. Zu 10.: Frage 8 bezieht sich auf den Vergleich der Anerkennungsquoten der Bundesländer. Frage 10 bezieht sich richtigerweise auf die in Frage 9 erfragten Ärzte. Nach Mitteilung der Landesärztekammer kann die Frage jedoch nicht beantwortet werden, da die Namen der Ärztinnen/Ärzte, die ihre Kenntnisprüfung in Thüringen abgelegt haben, von der zuständigen Behörde nicht an die Landesärztekammer Thüringen übermittelt werden und somit ein Abgleich vorgenannter Personengruppe mit dem Mitgliedsbestand des Kammerbereiches Thüringen nicht möglich ist. Zu 11.: Der Landesregierung liegen dazu keine Informationen vor. Auch nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen liegen dort dazu keine Informationen vor. Werner Ministerin Anträge auf Erteilung der Approbation bei ausländischen Ärzten Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: