16.01.2018 Drucksache 6/4938Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. Januar 2018 Kommunale Radwege und Verkehrsinfrastruktur aus Mitteln des § 11 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur Die Kleine Anfrage 2723 vom 14. Dezember 2017 hat folgenden Wortlaut: In § 11 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur , Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur vom 14. Juni 2017 ist geregelt, dass zusätzliche Mittel für kommunale Radwege und die Verkehrsinfrastruktur für die Jahre 2017 und 2018 zur Verfügung gestellt werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche konkreten Regelungen zur Beantragung, zur Verteilung, zu Förderquoten und zum Ausreichen der Mittel nach § 11 des oben genannten Gesetzes wurden inzwischen getroffen und wo wurden diese veröffentlicht? 2. Welche Projekte aus dem Wahlkreis 09 (Unstrut-Hainich-Kreis II) wurden im Jahr 2017 positiv beschieden (bitte jeweils Kommune, Maßnahme, Projektkosten und Förderhöhe angeben)? 3. Wurden Anträge aus dem Wahlkreis 09 im Jahr 2017 abgelehnt und falls ja, aus welchem Grund? 4. Welche Kommunen aus dem Wahlkreis 09 haben Anträge für das Haushaltsjahr 2018 gestellt (bitte Kommune , Projektbeschreibung, Datum der Antragstellung, geplante Realisierung und geplante Projektkosten auflisten)? 5. Wann lief oder läuft die Antragsfrist dafür ab? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 15. Januar 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Auf Grundlage des § 11 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung , Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur vom 14. Juni 2017 wurde durch das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft in Abstimmung mit dem Thüringer Finanzministerium die Verfahrensweise zur Verausgabung dieser Mittel festgelegt. K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lehmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4938 Die Ausreichung der Mittel des Kommunalinvestitionsgesetzes (§ 11 Abs. 1) erfolgt auf der Grundlage des oben genannten Gesetzes und der Richtlinie zur Förderung des kommunalen Straßenbaus, wobei die Förderung vorrangig auf Radwege beziehungsweise Rad-/Gehwege orientiert ist. Für die Antragstellung können die Formulare der Richtlinie kommunaler Straßenbau verwendet werden. Auch die Förderhöhe sowie die Ausreichung der Mittel erfolgt auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung des kommunalen Straßenbaus . Einzig die in der Richtlinie genannten Fristen sind hierbei nicht bindend. Der Ersatz der Eigenmittel gemäß § 11 Abs. 2 ist als absolute Ausnahme zu betrachten und gilt nur für Maßnahmen , die auch eine Zuwendung gemäß § 11 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur beziehungsweise auf Grundlage der Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung des kommunalen Straßenbaus erhalten. Hierbei ist durch die Kommune bereits im Antragsverfahren der Nachweis (Feststellung der Kommunalaufsicht ) zu erbringen, dass die Eigenmittel nicht aufgebracht werden können. Die Information der Kommunen erfolgte mittels Schreiben an den Gemeinde- und Städtebund sowie den Landkreistag. Eine Veröffentlichung erfolgte nicht. Zu 2. und 3.: Es erfolgte keine Verbescheidung von Maßnahmen aus dem Wahlkreis 09, da dort keine Anträge gestellt wurden. Zu 4.: Es wurden keine Anträge von Kommunen aus dem Wahlkreis 09 gestellt. Eine Antragsfrist besteht nicht. Keller Ministerin Kommunale Radwege und Verkehrsinfrastruktur aus Mitteln des § 11 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. und 3.: Zu 4.: