17.01.2018 Drucksache 6/4947Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 29. Januar 2018 Neonazistisches "Rock gegen Links" am 28. Oktober 2017 in Themar - Finanzen Die Kleine Anfrage 2649 vom 6. November 2017 hat folgenden Wortlaut: Am Sonnabend, dem 28. Oktober 2017, fand in Themar das neonazistische "Rock gegen Links" statt. Beworben wurde die Veranstaltung nach meiner Information unter anderem mit einer "Abendkasse". Auf dem als "politische Versammlung" angemeldeten Rechtsrock-Konzert waren Verkaufsstände - von Verpflegungsund Getränkeständen bis zu der rechten Szene zuzurechnenden Unternehmen und Versandhandelsfirmen - vertreten. Ich frage die Landesregierung: 1. Hat die Landesregierung Erkenntnisse über die Eintritts- beziehungsweise Einlassregeln der benannten Veranstaltung am 28. Oktober 2017 in Themar? 2. Ist der Landesregierung bekannt, ob die Einlassregeln durch die Versammlungsbehörde oder Sicherheitsbehörden beobachtet und überprüft wurden und wenn ja, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis? 3. Hat die Landesregierung Kenntnis, ob die Teilnahme an den beiden Rechtsrock-Konzerten auch ohne die Zahlung eines Eintritts in Höhe von 30 Euro möglich war und wenn ja, wie ist dies belegt? 4. Kann die Landesregierung bestätigen, dass für die Veranstaltung im Vorfeld Eintrittskarten beziehungsweise Tickets verkauft wurden und wenn ja, wie bewertet sie dies vor dem Hintergrund, dass die Veranstaltung im Rahmen des Versammlungsrechts stattfand? 5. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse oder Anhaltspunkte über Kosten für das als politische Versammlung angemeldete Rechtsrock-Konzert vor, wie beispielsweise Bühne, Technik, Zelt et cetera und wenn ja, bitte einzeln nach Datum und Posten auflisten? 6. Kann die Landesregierung eine Schätzung über Umsatz, Kosten und Gewinn der Rechtsrock-Veranstaltung abgeben und wenn ja, bitte einzeln auflisten? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten König-Preuss (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4947 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 16. Januar 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Landesregierung liegen hinsichtlich der Eintritts- beziehungsweise Einlassregeln des Veranstalters folgende Erkenntnisse vor: Im Vorfeld der Veranstaltung, wie auch vor Ort, konnten Einlasskarten zum Preis von 35 Euro erworben werden. Durch den Versammlungsleiter wurde mitgeteilt, dass eine Verpflichtung zum Erwerb einer Karte jedoch nicht bestünde, da es sich um eine öffentliche Versammlung handle. Der Erwerb der Karten wäre ein Beitrag, um die Kosten zur Realisierung der Versammlung abzudecken. Zudem wurden Versorgungscoupons im Wert von zehn Euro an der Kasse zum Verkauf angeboten. Die im Vorverkauf erworbenen Eintrittskarten wurden im Eingangsbereich zum Versammlungsgelände durch den Veranstalter kontrolliert. Teilnehmer ohne Eintrittskarte konnten an einer Kasse im Eingangsbereich eine Eintrittskarte erwerben. Die Teilnehmer bekamen blaue Armbänder ausgehändigt. Daran anschließend erfolgte eine Personenkontrolle durch den Ordnerdienst der Versammlung. Zu 2.: Die Einlassregeln wurden vor Versammlungsbeginn durch die Versammlungsbehörde erfragt. Der Einlassbereich zum Versammlungsgelände wurde durch Polizeibeamte beobachtet. Zu 3.: Bei der Beantwortung wird davon ausgegangen, dass in der Fragestellung die Veranstaltung am 28. Oktober 2017 gemeint ist. Anzunehmen ist, dass das Funktionspersonal auch ohne Zahlung des jeweiligen Eintrittspreises auf das Veranstaltungsgelände gelangte. Auch die jeweiligen Redner/Bandmitglieder dürften mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Eintritt entrichtet haben. Es muss davon ausgegangen werden, dass Besucher nicht ohne Bezahlung des Eintrittsgeldes auf das Gelände gelangten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Der Grundrechtsschutz des Artikels 8 Grundgesetz (GG) beschränkt sich nicht nur auf Zusammenkünfte traditioneller Art, sondern erfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. Der Verkauf von Eintrittskarten für die Veranstaltung am 28. Oktober 2017 in Themar und damit verbundene Gewinnerzielungsabsichten des Veranstalters stehen deren Einordnung als Versammlung im Sinne des Artikels 8 GG grundsätzlich nicht entgegen. Die nach § 1 Versammlungsgesetz erforderliche Öffentlichkeit der Versammlung bestimmt sich danach, ob die Versammlung einen abgeschlossenen oder einen individuellen nicht abgrenzbaren Personenkreis umfasst. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass jeder, der von einer solchen Zusammenkunft Kenntnis erhält, die Möglichkeit hat, an ihr teilzunehmen. Das Merkmal der Öffentlichkeit entfällt nicht deshalb, weil Eintrittsgelder erhoben werden. Zusammen mit dem Unterhaltungswert, der den Musikdarbietungen unstreitig auch zukommt, vermag dies das Übergewicht des Versammlungscharakters nicht in Frage zu stellen (vergleiche Verwaltungsgericht Meiningen, Beschluss vom 3. Juli 2017, 2 E 221/17 Me, Umdruck S. 12). Zu 5.: Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Zu 6.: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 5 wird verwiesen. Darüber hinaus stehen einer Beantwortung dieser Frage die Vorschriften des § 30 Abgabenordnung über den Schutz des Steuergeheimnisses entgegen. Auf Artikel 67 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird verwiesen. Maier Minister Neonazistisches "Rock gegen Links" am 28. Oktober 2017 in Themar - Finanzen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: