17.01.2018 Drucksache 6/4949Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 30. Januar 2018 Prostituiertenschutzgesetz umsetzen - Situationsanalyse nach neuer gesetzlicher Regelung - Teil V Die Kleine Anfrage 2584 vom 2. Oktober 2017 hat folgenden Wortlaut: Mit dem neuen Prostituiertenschutzgesetz gibt es einige Neuregelungen, die zu einem veränderten Umgang mit diesem Thema auch in Thüringen führen. Neue Vorschriften für Bordellbetreibende, Meldepflichten für die Prostituierten, Kondompflicht für Freier, Auflagen für Bordellbetreiberinnen und Bordellbetreiber sollen das Vorgehen gegen Zwangsprostitution erleichtern und die Ausbeutung im Sexgewerbe bekämpfen. Es besteht keine Transparenz und Klarheit für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter seit dem am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetz. Das Gesetz bringt einige Neuerungen für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter sowie Bordellbetreiberinnen und Bordellbetreiber, die auf einen besseren Schutz von Frauen und Männern in der Prostitution abzielen sollen. Betroffenenverbände sehen das skeptisch und Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter sehen sich in ihren Persönlichkeitsrechten beschnitten. Bis heute gibt es keine Regelungen und das führt zu großer Verunsicherung bei den Betroffenen. Für Thüringen gibt es nach Schätzungen des Landeskriminalamts Thüringen aus dem Jahr 2016 circa 500 Prostituierte an circa 197 Orten. Allerdings sind das keine verlässlichen Zahlen und speisen sich aus Kontrollen und polizeilichem Handeln. Die Umsetzung des neuen Gesetzes braucht Ideen, Konzepte und Mindeststandards. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie wird die Kondompflicht für die Freier sichergestellt und kontrolliert? 2. Wer kontrolliert die Kondompflicht? 3. Gab es schon Anzeigen und Verstöße gegen die geltende Kondompflicht in Thüringen und wenn ja, wie viele Bußgeldbescheide an wie viele Personen wurden erteilt (aufgeschlüsselt nach Freier und Bordellbetreibenden )? 4. Wie hoch ist die Summe der zu zahlenden Bußgelder? Wem kommen die eingegangenen Bußgelder zugute? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Stange (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4949 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 16. Januar 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Kondompflicht ist Gegenstand des Beratungsgesprächs nach § 7 Prostituiertenschutzgesetz (Prost- SchG). Außerdem besteht nach § 32 Abs. 2 ProstSchG die Pflicht des Betreibers von Prostitutionsstätten, in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang auf die Kondompflicht hinzuweisen. Auf das Werbeverbot für ungeschützten Verkehr (§ 32 Abs. 3 ProstSchG) sowie die Pflicht der Betreiber zur Bereitstellung von Kondomen (§ 24 Abs. 2 Satz 2 ProstSchG) wird hingewiesen. Zu 2.: Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Der Entwurf einer Rechtsverordnung zu den Zuständigkeitsregelungen wurde durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales erarbeitet und befindet sich zurzeit in der Haus und Ressortabstimmung. Zu 3.: Bisher sind in Thüringen weder entsprechende Anzeigen eingegangen noch wurden Verstöße gegen die geltende Kondompflicht festgestellt. Daher waren bislang keine Bußgeldbescheide zu erlassen. Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Maier Minister Prostituiertenschutzgesetz umsetzen - Situationsanalyse nach neuer gesetzlicher Regelung - Teil V Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: