05.12.2014 Drucksache 6/52Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. Dezember 2014 Eigenanteil der Kommunen zur Finanzierung von Kindertagesstätten Die Kleine Anfrage 51 vom 17. November 2014 hat folgenden Wortlaut: Viele Kommunen können aus eigener Kraft die Finanzierung von Kindertagesstätten nicht mehr sicherstellen . Die Zahlungen aus dem kommunalen Finanzausgleich wiegen die Ansprüche der Kommunen nicht auf. Es droht eine massive Erhöhung der Eigenanteile der Eltern oder die Schließungen betroffener Kindertagesstätten . Ich frage die Landesregierung: 1. Wann werden die Zahlungen aus dem kommunalen Finanzausgleich angeglichen? 2. Wie sollen die betroffenen Kommunen die Mehrbelastung tragen? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen: Die Aufgabe der Kindertagesbetreuung ist den Kommunen als originäre Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis nach § 2 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) per Gesetz zugewiesen. Für diese Aufgabe wurden seitens des Landes im Rahmen der Ermittlung der angemessenen kommunalen Finanzausstattung im Rahmen der Reform des Kommunalen Finanzausgleichs 2013 die Finanzierungsbedarfe komplett berücksichtigt . Die Finanzausgleichsmasse ist insoweit bedarfsgerecht. Nach dem Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz beteiligt sich das Land im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs an den Kosten der Kindertagesbetreuung im Wesentlichen über die Schlüsselzuweisungen und mit einem zweckgebundenen Zuschuss (Landespauschale). Die Finanzierungsströme im Bereich der Kindertagesbetreuung wurden mit der Reform der kommunalen Finanzbeziehungen 2013 weitgehend beibehalten. Die Finanzierung erfolgt auch im reformierten System aus drei Komponenten: K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gentele (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/52 1. Elternbeiträge, 2. zweckgebundene Zuweisungen des Landes (Kita-Landespauschale nach § 19 ThürKitaG) und 3. allgemeine Deckungsmittel der Kommunen (Schlüsselzuweisungen des Landes und Steuereinnahmen sowie sonstige frei verfügbare Einnahmen der Kommunen). Schlüsselzuweisungen sind ihrem Wesen nach nicht zweckgebundene Zuweisungen an Städte, Gemeinden und Landkreise, die dazu dienen, die eigenen Steuereinnahmen der Kommunen zu ergänzen. In das Schlüsselzuweisungssystem für Gemeindeaufgaben, wozu auch die Kindertagesbetreuung gehört, wurde zur Unterstützung der Gemeinden mit Kindern und damit auch für Aufwendungen der Kindertagesbetreuung ein sogenannter Nebenansatz für Kinder integriert. Die Gemeinden mit Kindern werden dadurch im Schlüsselzuweisungssystem so gestellt, als hätten sie höhere Einwohnerzahlen und damit einen höheren Bedarf. Die Zahl der Kinder der jeweiligen Gemeinde zwischen 0 und 6 Jahre werden mit 4,5 multipliziert und der Gesamteinwohnerzahl hinzugerechnet. Zu 1.: Bei der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse wurden die Bedarfe für Kindertagesbetreuung entsprechend der Daten aus der Jahresrechnungsstatistik 2010 - fortgeschrieben auf das Ausgleichsjahr - vollständig berücksichtigt . Gemäß § 3 Abs. 8 Thüringer Finanzausgleichsgesetz findet für das Ausgleichsjahr 2016 eine Überprüfung des Ausgleichssystems anhand der Jahresrechnungsdaten 2013 (erstes Jahr der Durchführung ) statt. Zu 2.: Die Entscheidung, wie eine Kommune die Finanzierung ihrer Aufgaben konkret ausgestaltet, unterliegt der kommunalen Selbstverwaltung. Diese ist verfassungsrechtlich vor Eingriffen geschützt. Insoweit können seitens des Landes keine konkreten Vorgaben gemacht werden, wie Kommunen ihre Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis erledigen. Dr. Voß Minister Eigenanteil der Kommunen zur Finanzierung von Kindertagesstätten Ich frage die Landesregierung: