18.01.2018 Drucksache 6/5207Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 31. Januar 2018 Umsetzung von Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften in Thüringen Die Kleine Anfrage 2700 vom 7. Dezember 2017 hat folgenden Wortlaut: In der 28. Sitzung des Gleichstellungsausschusses am 25. Oktober 2017 wurde seitens der Landesregierung mitgeteilt, dass angestrebt werde, insbesondere die Unterbringungssituation von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Thüringer Flüchtlingsunterkünften zu verbessern. Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz habe diesbezüglich einen Entwurf zur Änderung der Thüringer Verordnung über Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung und Beratung von Flüchtlingen und Asylsuchenden (Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung ) erarbeitet und die Abstimmung dieses Entwurfs mit anderen zu beteiligenden Ressorts eingeleitet. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Maßnahmen zur Verbesserung der Unterbringungssituation von Kindern, Jugendlichen und Frauen werden durch die Novellierung der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung angestrebt? 2. Wurde im Rahmen der Novellierung der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung die Anregung verschiedener kommunaler Akteure berücksichtigt, dass aufgrund des Lärmschutzes Fenster nicht mehr komplett zu öffnen sein sollen? 3. Sind weitere Maßnahmen berücksichtigt, die den Lärmschutz für Anwohner verbessern sollen? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 17. Januar 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Mit der Novellierung der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung (Thür- GUSVO) ist insbesondere beabsichtigt, Aspekten des Gewaltschutzes unter Berücksichtigung der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 (so genannte EU-Aufnahmerichtlinie ) verstärkt Rechnung zu tragen. Dazu ist in Gemeinschaftsunterkünften neben der Bereitstellung von Räumen mit Rückzugs- und Ruhemöglichkeiten auch die Erstellung einrichtungsspezifischer Schutzkonzepte vorgesehen. Die in den Schutzkonzepten vorzusehenden Maßnahmen sollen auch der Verbesserung des Schutzes von Kindern, Jugendlichen, Frauen und von weiteren besonders schutzbedürftigen Personen dienen. K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Rosin (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5207 Zu 2.: Ob und welche Maßnahmen erforderlich sein können, um ein einvernehmliches Nebeneinander der Bewohner einer Gemeinschaftsunterkunft und der Anwohner von Wohngebäuden zu gestalten, ist eine Frage des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Bedingungen sowie der unterschiedlichen Belange und Interessenlagen. Die derzeit geltende Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung bestimmt bereits allgemein, dass Gemeinschaftsunterkünfte den bau- und gesundheitsrechtlichen Bestimmungen des Landes und den Auflagen des Brandschutzes zu entsprechen haben. Im Übrigen gelten die einschlägigen bundesgesetzlichen Vorschriften, wie die des Baugesetzbuches, ohne dass es einer expliziten Bezugnahme hierauf in der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung bedarf. Deswegen ist es nicht erforderlich und nicht angezeigt, in die Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts - und Sozialbetreuungsverordnung eine Regelung aufzunehmen, die das komplette Öffnen der Fenster in Gemeinschaftsunterkünften verbietet. Zu 3.: Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Lauinger Minister Umsetzung von Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: