23.01.2018 Drucksache 6/5246Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Februar 2018 Gutachten für den Bau von Windkraftanlagen Die Kleine Anfrage 2704 vom 12. Dezember 2017 hat folgenden Wortlaut: Im Zusammenhang mit dem Bau von Windkraftanlagen müssen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens durch die zuständigen Behörden zahlreiche Unterlagen durch den Investor beigebracht werden, zum Beispiel avifaunistische Gutachten, Gutachten zur Einfügung in Natur und Landschaftsbild, Bodenschutzgutachten , Lärmgutachten, lmmissionsschutzgutachten. Kritisch zu betrachten sei die Qualität dieser Gutachten, da die Objektivität der Gutachten nach Auffassung des Fragestellers wegen möglicher fehlender Betrachtungsweisen wichtiger Faktoren eingeschränkt und deshalb die Aussagekraft der Gutachten, auf die die zuständige Behörde im Genehmigungsverfahren unter anderem ihre Entscheidung stützt, eingeengt sein könnte. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele und welche Gutachten zum Schutz von Menschen und Umwelt müssen vor Genehmigung und Errichtung einer Windkraftanlage beigebracht werden? 2. Welche gesetzlichen und fachlichen Anforderungen sind an die Gutachten und die Gutachter jeweils zu stellen? 3. Von wem werden die Gutachten jeweils beauftragt und wie werden die Gutachter ausgewählt? 4. Ist es zulässig, dass die Antragsteller alle erforderlichen Gutachten in eigenem Auftrag erstellen lassen und wenn ja, liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen seit dem Jahr 2014 so verfahren wurde? 5. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen seit dem Jahr 2014 ein vom Antragsteller in Auftrag gegebenes Gutachten dazu geführt hat, dass die beantragte Windkraftanlage nicht oder nicht in der beantragten Form genehmigt werden konnte und wenn ja, welche? 6. Wie gewährleistet die Landesregierung die Qualitätskontrolle der Gutachten, die von den Antragstellern selbst oder in ihrem Auftrag angefertigt werden? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gruhner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5246 Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 22. Januar 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Wie viele und welche Gutachten im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) erforderlich sind, ist vom beantragten Standort der Anlage abhängig und wird durch die zuständige Genehmigungsbehörde festgelegt. Im Regelfall sind zum Beispiel eine Schallimmission- und Schattenwurfprognose, Baugrundgutachten, Standsicherheitsnachweise , ein landschaftspflegerischer Begleitplan zur Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung , artenschutzrechtliche Untersuchungen in Bezug auf Fledermäuse und Vögel sowie eine Visualisierung der geplanten WKA in ihrer Umgebung vorzulegen. Es können gegebenenfalls aber auch weitere Gutachten, zum Beispiel Turbulenzgutachten, Typenprüfungen, eine FFH-Verträglichkeitsstudie et cetera durch die Genehmigungsbehörde gefordert werden. Zu 2.: Gesetzlich festgelegte Anforderungen an Gutachten und Gutachter gibt es nicht. Die jeweilige Genehmigungsbehörde entscheidet darüber, ob die Gutachten vollständig, plausibel und nachvollziehbar sind. Zu 3.: Die Gutachten sind Bestandteil der Antragsunterlagen und werden ausschließlich durch den Vorhabenträger beauftragt. Wie dieser die jeweiligen Gutachter auswählt, ist nicht bekannt. Zu 4.: Siehe Antwort zu Frage 3. Zu 5.: Nein Die Genehmigungsbehörde hat über den jeweils eingereichten Antrag zu entscheiden. Liegen im Ergebnis der Prüfung der Antragsunterlagen einschließlich der beigefügten Gutachten die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vor oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung oder dem Betrieb der WKA entgegen, ist der Antrag abzulehnen. Zu 6.: Die Qualitätskontrolle von Gutachten, die im Rahmen von Genehmigungsverfahren von Antragstellern in Auftrag gegeben werden, obliegt nicht der Landesregierung. Wie zu Frage 2 bereits ausgeführt, entscheidet die jeweilige Genehmigungsbehörde darüber, ob die Gutachten vollständig, plausibel und nachvollziehbar sind. Siegesmund Ministerin Gutachten für den Bau von Windkraftanlagen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: