24.01.2018 Drucksache 6/5253Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Februar 2018 Förderung des kommunalen Brandschutzes aus Mitteln des § 2 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur , Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur Die Kleine Anfrage 2720 vom 14. Dezember 2017 hat folgenden Wortlaut: In § 2 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur , Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur vom 14. Juni 2017 ist geregelt, dass zusätzliche Mittel für Investitionen in den kommunalen Brandschutz für die Jahre 2017 und 2018 zur Verfügung gestellt werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche konkreten Regelungen zur Beantragung, zur Verteilung, zu Förderquoten und zum Ausreichen der Mittel nach § 2 des oben genannten Gesetzes wurden inzwischen getroffen und wo wurden diese veröffentlicht? 2. Welche Projekte aus dem Wahlkreis 09 (Unstrut-Hainich-Kreis II) wurden im Jahr 2017 positiv beschieden und welche aus welchem Grund abgelehnt (bitte Kommune mit Projektkosten und Förderhöhe angeben)? 3. Welche Anträge aus dem Wahlkreis 09 wurden im Jahr 2017 aus welchem Grund abgelehnt (bitte Kommune , Maßnahme und Projektkosten angeben)? 4. Welche Kommunen aus dem Wahlkreis 09 haben Anträge für das Haushaltsjahr 2018 gestellt (bitte Kommune , Projektbeschreibung, Datum der Antragstellung, geplante Realisierung und geplante Projektkosten auflisten)? 5. Wann lief oder läuft die Antragsfrist dafür ab? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 23. Januar 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Förderung von Investitionsmaßnahmen der Kommunen im Brandschutz gemäß § 2 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur (GVBl. 7/2017, S.151) erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie zur Gewährung von K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lehmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5253 Zuwendungen des Freistaats Thüringen für die Förderung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe (FörderRL BS/AllgH; StAnz 14/2017, S. 415). Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 wurden die Landkreise und kreisfreien Städten darüber informiert. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass die wegen fehlender Haushalts-/Fördermittel des Freistaats Thüringen bisher nicht berücksichtigten Förderanträge der Kommunen für das Haushaltsjahr 2017 nunmehr auch in das Zuwendungsverfahren einbezogen werden können. Die Landkreise wurden gebeten, die kreisangehörigen Gemeinden entsprechend zu informieren und abzufragen, ob noch ein Förderinteresse bezüglich dieser Maßnahmen besteht. Aufgrund des Mitte August vorliegenden Ergebnisses wurden dann die weiteren Zuwendungsverfahren eingeleitet . Soweit für das Haushaltsjahr 2017 beantragte Maßnahmen einer Bedarfszuweisung aus dem Landesausgleichsstock bedurften und diese wegen der mangelnden Fördermittel abgelehnt worden waren, wurde den Kommunen nun empfohlen, erneut eine Bedarfszuweisung beim Thüringer Landesverwaltungsamt zu beantragen . Die für das Haushaltsjahr 2017 beantragten aber ursprünglich nicht im Förderverfahren berücksichtigten Maßnahmen, die die Gemeinden ohne Unterstützung des Freistaats 2017 bereits begonnen hatten, konnten im Einzelfall nach einer Prüfung der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns gefördert werden. Gemäß § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung , Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur kann der Eigenanteil aus den Mitteln des kommunalen Investitionspaketes (Eigenanteilersatz) gewährt werden. Um möglichst viele Zuwendungsanträge bewilligen zu können, wurde dies nur für den Ausnahmefall vorgesehen. Vor der Gewährung eines Eigenanteilersatzes sollte zunächst immer eine Bedarfszuweisung geprüft werden. Ist die Finanzierung einer Maßnahme nur mit Hilfe einer Bedarfszuweisung gesichert und kann diese nicht gewährt werden zum Beispiel wegen ausgeschöpfter Haushaltsmittel, so kann ein Eigenanteilersatz im Einzelfall bewilligt werden. Die Höhe des vom Land übernommenen Eigenanteils bestimmt sich nach den Regelungen über Bedarfszuweisungen. Zu 2. und 3.: Aus dem Landtagswahlkreis 09 liegen für das Haushaltsjahr 2017 keine Anträge auf Förderung von Maßnahmen und Projekten vor. Zu 4.: Aus dem Landtagswahlkreis 09 liegt ein Antrag für das Haushaltsjahr 2018 vor. Die Gemeinde Herbsleben beantragte am 1. August 2017 eine Zuwendung für die Beschaffung eines Löschgruppenfahrzeuges (HLF10 Allrad). Die Beschaffung ist gemäß rechtsaufsichtlicher Würdigung für das Jahr 2018 geplant. Die Gesamtkosten für die Beschaffung belaufen sich auf 310.000 Euro. Die beantragte Zuwendung beträgt gemäß der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen für die Förderung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe Anlage 2, Tabelle -Festbeträge für Feuerwehrfahrzeuge- 90.000 Euro. Zu 5.: Das Verfahren für die Förderung von Investitionen im Brandschutz nach § 2 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur richtet sich ebenfalls nach der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen für die Förderung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe. Die Fristen für die Beantragung einer Zuwendung ergeben sich aus Nummer 7 der Richtlinie. Die Gemeinden reichen ihren Antrag einschließlich der erforderlichen Antragsunterlagen für das folgende Haushaltsjahr bis spätestens zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres bei dem zuständigen Landratsamt ein. Die Landkreise und kreisfreien Städte erstellen im Benehmen mit dem Kreisfeuerwehrverband und dem Kreisverband des Gemeinde- und Städtebundes eine Prioritätenliste für das folgende Haushaltsjahr und reichen diese zusammen mit den eigenen Anträgen und den Anträgen der Gemeinden einschließlich aller antragsbegründenden Unterlagen bis zum 30. September des laufenden Haushaltsjahres beim Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) ein. Bis zum 15. Dezember des laufenden Haushaltsjahres erstellt 3 Drucksache 6/5253Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode das TLVwA auf der Grundlage einer vorläufigen Prüfung eine Prioritätenliste des Landes und reicht diese beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) zur Bestätigung ein. Nach Bestätigung des TMIK teilt das TLVwA den Landkreisen und kreisfreien Städten unverzüglich mit, für welche Maßnahmen in dem Haushaltsjahr Förderungen bewilligt werden sollen. Anträge der Gemeinden auf Zuwendungen für das Haushaltsjahr 2018 waren bis zum 30. Juni 2017 beim dem für sie zuständigen Landratsamt einzureichen. Maier Minister Förderung des kommunalen Brandschutzes aus Mitteln des § 2 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kul-tur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. und 3.: Zu 4.: Zu 5.: