25.01.2018 Drucksache 6/5255Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. Februar 2018 Vorfall auf dem Wollmarkt/Skaterbahn in Arnstadt am 1. Dezember 2017 Die Kleine Anfrage 2703 vom 8. Dezember 2017 hat folgenden Wortlaut: Nach meinem Kenntnisstand kam es am Freitag, dem 1. Dezember 2017, zu einem Vorfall auf dem Wollmarkt /Skaterbahn in Arnstadt, wobei mindestens eine männliche Person schwer verletzt worden ist. Demnach wurde an diesem Tag eine kleine Gruppe, bestehend aus zwei deutschen Frauen und zwei deutschen Männern, von einer Personengruppe mit vermutlich ausländischer Herkunft tätlich angegriffen. Einer der beiden deutschen Männer hätte beide Frauen aus den Gefahrenbereich in ein PKW verbringen können, der andere Mann wäre jedoch von der vermutlich ausländischen Gruppe so schwer attackiert worden, dass er ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Ich frage die Landesregierung: 1. Was genau hat sich laut derzeitigem Ermittlungsstand am Freitag, dem 1. Dezember 2017, auf dem Wollmarkt /Skaterbahn mit welchem Ablauf, welcher Opfer-Täter-Konstellation und welchem Tatbestand zugetragen ? 2. Wurden die Täter festgestellt und wurde ein Ermittlungsverfahren (bitte aktuellen Stand anführen) gegen sie eingeleitet und wenn ja, mit welcher Identität? 3. Sind die mutmaßlich festgestellten Täter bereits in der Vergangenheit polizeilich aufgefallen? Wenn ja, welche Ermittlungsverfahren sind/waren mit welchem Sachstand anhängig? 4. Hat die Polizei eine Pressemeldung zum mutmaßlichen Fall vom 1. Dezember 2017 in Arnstadt herausgegeben und wenn ja, wann und wo (bitte den vollständigen Text der Pressemitteilung anführen) und wenn nein, warum wurde keine Pressemitteilung herausgegeben? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 24. Januar 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der Vorfall ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kießling (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5255 und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) von weiteren als nachstehenden Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 1.: Der in Rede stehende Sachverhalt ereignete sich nicht am 1. Dezember 2017, sondern am 25. November 2017. Nach einer verbalen Streitigkeit soll es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen vier männlichen Personen gekommen sein. In deren Folge sollen die beiden Tatverdächtigen auf eines der Opfer , welches auf dem Boden lag, eingetreten haben. Zu 2.: Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung eingeleitet. Bei den Tatverdächtigen handelt es sich um zwei deutsche Staatsangehörige. Zu 3.: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 4.: Nachstehende Pressemitteilung wurde durch die Thüringer Polizei herausgegeben: "Arnstadt, Ilm-Kreis Am 25. November 2017 kam es gegen 00:30 Uhr in Arnstadt zu einer Körperverletzung. Mehrere Personen trafen sich zu dieser Zeit auf dem Parkplatz zwischen Schwimmhalle und Stadtpark. Zu dieser Gruppe kamen zwei weitere Personen hinzu. Aus einem anfänglichen Streitgespräch entwickelte sich schnell eine Schlägerei, in dessen Folge eine männliche Person schwer im Gesicht verletzt wurde. Eine weitere, ebenfalls männliche Person wurde leicht verletzt. Die Täter konnten unerkannt entkommen." Maier Minister Vorfall auf dem Wollmarkt/Skaterbahn in Arnstadt am 1. Dezember 2017 Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: