29.01.2018 Drucksache 6/5268Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. Februar 2018 Thüringer Gesetz zur Änderung des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes und weiterer Bestimmungen mit veterinär- und verbraucherschutzrechtlichem Bezug (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4763) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2716 vom 13. Dezember 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5268 Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 25. Januar 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Mit Artikel 1 des Gesetzentwurfs (Änderung des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes) wird Forderungen aus dem Koalitionsvertrag Rechnung getragen. Danach soll dafür Sorge getragen werden, dass die amtliche Veterinär - und Lebensmittelüberwachung ihre für den Verbraucherschutz wichtige Arbeit wirkungsvoller ausführen kann. Dem dient die Aufnahme einer Regelung zur Vorhaltung einer Zentralen Kontrolleinheit Veterinärüberwachung beim Landesamt für Verbraucherschutz. Durch diese soll sowohl die Fachaufsicht des Landesamts als auch die Krisenreaktionsfähigkeit des Landes bei Tierseuchenausbrüchen, Tierschutzproblemen und Lebensmittelkrisen nachhaltig gestärkt werden. Die Zentrale Kontrolleinheit unterstützt in diesen Fällen gleichzeitig die lokalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Gleichzeitig sollen insbesondere mit der Etablierung dieser Kontrolleinheit Empfehlungen der Arbeitsgruppe Tiergesundheit, Tierseuchen der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz für die Ausführungsgesetze der Länder zum Tiergesundheitsgesetz umgesetzt werden. Dieses Gesetz hat zum 1. Mai 2014 das bis dahin geltende Tierseuchengesetz abgelöst. Artikel 2 des Gesetzentwurfs folgt einer rechtlichen Regelungsverpflichtung aus den Artikeln 83 und 84 Abs. 1 des Grundgesetzes, wonach grundsätzlich die Länder für die Ausführung von Bundesrecht Sorge zu tragen haben. Mit dem Inkrafttreten des Tabakerzeugnisgesetzes am 20. Mai 2016 ist das bis dahin geltende Vorläufige Tabakgesetz außer Kraft getreten. Das Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz muss daher entsprechend angepasst werden. Die in Artikel 3 des Gesetzentwurfs vorgesehene Regelung resultiert aus den praktischen Erfahrungen im Vollzug. Auf dem Gebiet des Tierschutzes soll künftig die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ausgeschlossen werden, soweit es sich um Verwaltungsakte der unteren Tierschutzbehörden zur Einhaltung tierschutzrechtlicher Anforderungen an die Haltung von oder den sonstigen Umgang mit im Tiergesundheitsgesetz als Vieh bezeichneten Tieren handelt. Die mehrjährigen Erfahrungen der Tierschutzbehörden zeigen, dass bestimmte Halter von Vieh ungeachtet der ihnen je nach Schwere der Rechtsverstöße eingeräumten angemessen Fristen zum Abstellen von Tierschutzverstößen Widerspruchsverfahren einleiten, oft auch wiederholt bei vergleichbaren Sachverhalten, was die Wiederherstellung tierschutzkonformer Zustände in einer nicht unerheblichen Anzahl an Fällen in nicht vertretbarer Weise verzögert. Es wird erwartet, dass sich der Verzicht auf das Vorverfahren in dem in Artikel 3 genannten Bereich positiv auf eine beschleunigte Wiederherstellung tierschutzkonformer Zustände auswirkt. Die Ausgangsbescheide der unteren Tierschutzbehörden sind bisher durch die Widerspruchsbehörde in der Regel bestätigt worden. Ausgenommen von der Regelung in Artikel 3 sind Kostenentscheidungen zu den genannten Verwaltungsakten. Zu 2.: Eine Befristung kann nicht erfolgen. Es handelt sich um Änderungen zu nicht befristeten Stammgesetzen. Die den Artikeln 1 bis 3 zugrunde liegenden Stammgesetze dienen der Ausführung von unbefristetem Bundesrecht . Die Regelungen sind damit dauerhaft erforderlich. Zu Artikel 3 hat die Landesregierung beschlossen , dass drei Jahre nach dem Wirksamwerden der Regelung das für den Tierschutz zuständige Ministerium dem Kabinett über die Auswirkungen der Regelung berichtet. Zu 3.: Ein weiteres Änderungsbedürfnis ist zum Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz abzusehen, da die in diesem Gesetz in Bezug genommenen Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 854/2004 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 durch die Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen ) abgelöst werden. Zu 4.: Der Regelungssachverhalt ist in keinen anderen Vorschriften bereits erfasst. Zu 5.: Vereinfachungen von Vorschriften und diesbezügliche Klarstellungen erfolgen im Zusammenhang mit der jährlichen amtlichen Tierbestandserhebung durch die Thüringer Tierseuchenkasse (vergleiche Artikel 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc sowie Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb). Zu 6.: Alle Flächenländer verfügen über Ausführungsgesetze zu den in Rede stehenden Sachgebieten und passen diese Gesetze fortwährend den aktuellen Rechtsentwicklungen und praktischen Erfordernissen an. 3 Drucksache 6/5268Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Ein Verzicht auf Durchführung eines Widerspruchsverfahrens auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist in den Flächenländern unterschiedlich umgesetzt. In Thüringen enthalten derzeit die §§ 8 a bis 8 c sowie § 9 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung Regelungen zum Verzicht auf Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. In Niedersachsen ist das Widerspruchsverfahren seit 2004 weitgehend abgeschafft, auch für den Bereich des Tierschutzes. In Bayern wird seit Juli 2007 ebenfalls weitgehend auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verzichtet , so auch im nicht landwirtschaftsbezogenen Tierschutz. In anderen Ländern ist das Widerspruchsverfahren im Bereich des Tierschutzes nach Erkenntnissen der Landesregierung derzeit nicht oder wie in Hessen nur teilweise (zum Beispiel bezogen auf Entscheidungen nach § 11 des Tierschutzgesetzes) abgeschafft. Zu den Beweggründen des in Artikel 3 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Verzichts auf Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Begründung zu Artikel 3 verwiesen. Zu 7.: Bei der Gestaltung landesrechtlicher Regelungen sind stets die landesspezifischen Besonderheiten mit in den Blick zu nehmen. Es gibt nicht nur "ein" Regelungsmodell. Zu 8.: Die Vollzugsgeeignetheit der Regelung wurde vorab mit positivem Ergebnis geprüft. Zu Artikel 3 erfolgt drei Jahre nach dem Wirksamwerden der Regelung eine Evaluierung (siehe auch Antwort zu Frage 2). Zu 9.: Eine monetäre Quantifizierung des Nutzens des vorliegenden Änderungsgesetzes ist nicht möglich und hat mit Blick auf den Regelungsgehalt auch keine praktische Bedeutung. Die vorgesehenen Aktualisierungen, Klarstellungen beziehungsweise Ergänzungen lösen keine Mehrkosten aus und dienen teilweise dazu, den Vollzugsaufwand für Behörden und Wirtschaftsbeteiligte zu reduzieren (vergleiche Artikel 1 Nr. 5). Die Regelung zur Vorhaltung einer Zentralen Kontrolleinheit Veterinärüberwachung beim Landesamt für Verbraucherschutz trägt dem Koalitionsvertrag, Kapitel 9, Rechnung. Zu Artikel 3 wird auf das in der zugehörigen Begründung dargelegte Ergebnis der durchgeführten Fallanalyse verwiesen. Eine monetäre Quantifizierung des Nutzens im Übrigen ist nicht möglich. Zu 10.: Die Regelungen enthalten keine Informationspflichten. Zu 11.: Keine (siehe Antwort zu Frage 10). Zu 12.: Land und kommunale Gebietskörperschaften sind für den Vollzug zuständig, bezogen auf Artikel 1 auch die Thüringer Tierseuchenkasse. Zu 13.: Mit dem Änderungsgesetz werden keine neuen Behörden oder Organisationseinheiten geschaffen. Die Zentrale Kontrolleinheit Veterinärüberwachung beim Landesamt für Verbraucherschutz (Artikel 1 Nr. 1 Buchst. b) ist in das bestehende Dezernat "Allgemeines Veterinärwesen, Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz" des Landesamts für Verbraucherschutz integriert. Zu 14.: Wie im Gesetzesvorblatt unter Punkt D ausgeführt, werden die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralen Kontrolleinheit Veterinärüberwachung beim Landesamt für Verbraucherschutz erforderlichen Stellen sowie Personal- und Sachmittel seitens des Landesamts im Rahmen des Stellenplans sowie der veranschlagten Haushaltsmittel in der Hauptgruppe 5 im Kapitel 08 12 kompensiert. Zu 15.: Haushaltsmäßige Vorkehrungen waren nicht erforderlich. In Vertretung Feierabend Staatssekretärin Thüringer Gesetz zur Änderung des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes und weiterer Bestimmungen mit veterinär- und verbraucherschutzrechtlichem Bezug (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4763) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: