29.01.2018 Drucksache 6/5269Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. Februar 2018 Thüringer Gesetz zur Änderung des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes und weiterer Bestimmungen mit veterinär- und verbraucherschutzrechtlichem Bezug (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4763) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Die Kleine Anfrage 2717 vom 13. Dezember 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Werden durch die Regelung neue Pflichten für die Vollzugsbehörde eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Mitwirkungsvorbehalten", "Kontrollpflichten ", "Berichtspflichten", "Statistiken" und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 2. Werden durch die Regelung neue Pflichten für Unternehmen eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Anzeige-/Meldepflichten", "Mess-/Aufzeichnungspflichten ", "Mitführungspflichten", "Nachweis-/Aufbewahrungspflichten", "Duldungs-/Mitwirkungspflichten " und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 3. In welcher Höhe wird der öffentliche Haushalt des Landes beziehungsweise werden die öffentlichen Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Regelungsvorhaben belastet? 4. In welcher Höhe wird die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben jährlich finanziell belastet beziehungsweise entlastet? 5. Anhand welcher Verfahren und Methoden wurden die Belastungen beziehungsweise Entlastungen ermittelt ? 6. Sind von dem Regelungsvorhaben kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen und wenn ja, welche finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände sind damit verbunden? 7. Mit welchen Methoden wurden die finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände erhoben? 8. Welche konkreten KMU-Belastungen sind voraussichtlich zu erwarten? 9. In welcher Höhe werden die Bürger durch das Regelungsvorhaben jährlich belastet, begünstigt oder entlastet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5269 10. Welche konkreten Regelungen belasten Private und greifen gegebenenfalls in deren grundrechtliche Freiheiten ein (bitte aufschlüsseln nach "Regelung", "betroffene Grundrechte", "Umfang des Eingriffs")? 11. Anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurden potenzielle Grundrechtseingriffe abgeschätzt? 12. Worin liegt der Mehrwert für Private und anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurde er ermittelt? 13. Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben auf die Umwelt? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 15. Januar 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es werden keine neuen Pflichten für die Vollzugsbehörden eingeführt und auch keine bestehenden Pflichten erweitert. Die Pflicht zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wird durch Artikel 3 des Gesetzentwurfs für die unteren Tierschutzbehörden reduziert. Ein Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte dieser Behörden entfällt künftig, soweit es sich um Verwaltungsakte zur Einhaltung tierschutzrechtlicher Anforderungen an die Haltung von oder den sonstigen Umgang mit im Tiergesundheitsgesetz als Vieh bezeichneten Tieren handelt. Zu 2.: Für Unternehmen werden keine neuen Pflichten eingeführt und keine bestehenden Pflichten erweitert oder reduziert. Zu 3.: Eine Belastung des öffentlichen Haushaltes des Landes oder der öffentlichen Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften erfolgt durch das Regelungsvorhaben nicht. Zu 4.: Die Wirtschaft wird durch das Regelungsvorhaben finanziell weder belastet noch entlastet. Zu 5.: Entfällt (siehe Antwort zu Frage 4). Zu 6.: Vom Regelungsvorhaben in Artikel 3 des Gesetzentwurfs (Ausschluss des Widerspruchsverfahrens gegen einen Teil der Verwaltungsakte der unteren Tierschutzbehörden) sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und große Unternehmen gleichermaßen betroffen. Die Unternehmen können gegen die betreffenden Verwaltungsakte unmittelbar Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Finanzielle oder sonstige Erfüllungsmehraufwände sind mit dem Regelungsvorhaben nicht verbunden. Zu 7.: Entfällt (siehe Antwort zu Frage 6). Zu 8.: Es sind keine KMU-Belastungen zu erwarten. Zu 9.: Die Bürger werden durch das Regelungsvorhaben weder belastet noch begünstigt oder entlastet. Zu 10. und 11.: Die Fragen 10 und 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Private werden durch das Regelungsvorhaben nicht belastet. Artikel 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc (§ 18 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes) schränkt das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten in zulässiger Weise ein. Aufgrund der vorgenannten Regelung können Rinderhalter von der jährlichen Pflicht zur Meldung ihrer Rinder an die Thüringer Tierseuchenkasse befreit werden, in- 3 Drucksache 6/5269Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode dem die Tierseuchenkasse die entsprechenden Daten aus der zentralen Datenbank HI-Tier entnimmt. Der Eingriff ist gemessen am Grundrecht verhältnismäßig. Zu 12.: Der Mehrwert für Private liegt in einer verbesserten Krisenreaktionsfähigkeit des Landes bei Tierseuchenausbrüchen , Tierschutzproblemen und Lebensmittelkrisen sowie in einer Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der jährlichen amtlichen Tierbestandserhebung durch die Thüringer Tierseuchenkasse und damit einer Reduzierung des administrativen Aufwands für Tierhalter. Er wurde anhand der praktischen Erfahrungen im Vollzug ermittelt. Zu 13.: Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf die Umwelt. In Vertretung Feierabend Staatssekretärin Thüringer Gesetz zur Änderung des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes und weiterer Bestimmungen mit veterinär- und verbraucherschutzrechtlichem Bezug (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4763) - Auswirkungen auf Kommu-nen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10. und 11.: Zu 12.: Zu 13.: