30.01.2018 Drucksache 6/5273Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. Februar 2018 Verpflichtung zur Ersten Hilfe - Umfang und Grenzen Die Kleine Anfrage 2739 vom 20. Dezember 2017 hat folgenden Wortlaut: Ein Bürgeranliegen erreichte mein Abgeordnetenbüro, nachdem in der Nacht vom 1. November 2016 ein Bürger in seinem Wagen durch Altenfeld auf der Gießübeler Straße gegen 3:00 Uhr fahrend auf eine am Boden regungslos liegende männliche Person aufmerksam wurde. Der Bürger nahm seine Pflicht als Ersthelfer wahr. Bei der Überprüfung der Vitalwerte und der Mund-zu-Mund-Beatmung stellte er auch enormen Alkoholgeruch fest. Sofort danach informierte er die Polizeileitstelle in Ilmenau über diesen Sachverhalt, diese schickte einen Rettungstransportwagen zur Unglücksstelle. Ich frage die Landesregierung: 1. In welchem Umfang muss die Erste Hilfe, zu der jeder Bürger gesetzlich verpflichtet ist, geleistet werden ? Muss der Ersthelfer dabei selbst Schaden hinnehmen, beispielsweise eventuelle Krankheiten oder direkte Verletzungen? 2. Wer würde die Kosten eines Schadens abdecken, der durch eine Erste-Hilfe-Leistung bei dem Ersthelfer entstanden ist? Wie würden auch Sachschäden wie verschmutzte Kleidung oder geschädigte Gegenstände abgedeckt? 3. Welche Rechte hat der Helfer neben der Pflicht zu helfen, wenn dieser zu einer verunfallten Person kommt? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 29. Januar 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Pflichten zur ersten Hilfe bestimmen sich nach dem Straftatbestand der Unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 Strafgesetzbuch). Danach macht sich strafbar, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. Inwieweit der Ersthelfer nach diesem Maßstab Schaden, zum Beispiel Krankheiten oder direkte Verletzungen, hinzunehmen hat, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls. Zu 2. und 3.: Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Bühl (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5273 Menschen, die sich im Interesse der Allgemeinheit besonders einsetzen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig ist die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem die Hilfe geleistet wurde. Für den Freistaat Thüringen ist das die Unfallkasse Thüringen. Zum Kreis dieser Versicherten gehören auch die Hilfeleistenden. Das sind Privatpersonen, die - bei Unglücksfällen, allgemeiner Gefahr oder Not Erste Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VII-), - zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, zum Beispiel von der Polizei (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a SGB VII), - sich persönlich einsetzen zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen oder bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. c SGB VII). Hilfeleistende, die bei ihrem Einsatz einen Unfall erleiden, erhalten von der gesetzlichen Unfallversicherung dieselben Leistungen wie Beschäftigte bei einem Arbeitsunfall (§ 26 ff. SGB VII). Zusätzlich können Hilfeleistenden - und nur diesen - auch Sachschäden wie beschädigte oder verschmutzte Kleidung durch die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt werden. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt jedoch kein Schmerzensgeld. Für Sachschäden können Ersthelfern zudem zivilrechtliche Ansprüche auf Aufwandsersatz aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff., 683, 670 Bürgerliches Gesetzbuch) zustehen. Lauinger Minister Verpflichtung zur Ersten Hilfe - Umfang und Grenzen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. und 3.: