01.02.2018 Drucksache 6/5276Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. Februar 2018 Wahllokale während der Bundestagswahl 2017 - nachgefragt Die Kleine Anfrage 2715 vom 13. Dezember 2017 hat folgenden Wortlaut: Unsere Kleine Anfrage 2592 wurde durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales vom 4. Dezember 2017 beantwortet (vergleiche Drucksache 6/4826). Diesbezüglich werden weitere Nachfragen als sinnvoll erachtet. Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Gemeinden haben Shuttle-Verkehr durchgeführt (bitte einzeln unter Nennung der Anzahl der Wahlberechtigten und Umfang des Shuttle-Verkehrs nennen)? 2. Sofern die Landesregierung die Errichtung von Wahllokalen in sehr kleinen Ortsteilen vor dem Hintergrund der Wahrung des Wahlgeheimnisses als nicht erstrebenswert beurteilt, ab welcher Einwohnerzahl beziehungsweise ab welcher Anzahl von Wahlberechtigten wird dies so gesehen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 31. Januar 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Einrichtung eines Shuttleverkehrs zu einzelnen Wahllokalen wird statistisch nicht erfasst. Nach Kenntnis und Mitteilung der zuständigen Kreiswahlleiter, die im Rahmen der Beantwortung der vorliegenden Anfrage beteiligt wurden, ist konkret bekannt, dass von der Gemeinde Oberhain (Wahlkreis 195 - Saalfeld- Rudolstadt/Saale-Holzlandkreis/Saale-Orlakreis) für die Ortsteile Barigau, Mankenbach und Unterhain ein Shuttlebus angeboten wurde. Der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 189 (Eichsfeld/Nordhausen/Kyffhäuserkreis ) hat für Regionen mit fehlendem öffentlichenPersonennahverkehr allgemein darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Nutzung eines Rufbusses bestand. Weitere Informationen liegen der Landesregierung dazu nicht vor. Zu 2.: Die Einrichtung von Wahllokalen obliegt den zuständigen Gemeindebehörden und ist von diesen jeweils aktuell vor Ort - unter Berücksichtigung der oben genannten Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes (BWG) und der Bundeswahlordnung (BWO) - vorzunehmen. Eine genaue Einwohnerzahl oder Anzahl von Wahlberechtigten , ab welcher die Einhaltung des Grundsatzes der geheimen Wahl gefährdet erscheint, lässt sich weder dem Bundeswahlgesetz noch der Bundeswahlordnung entnehmen. § 12 Abs. 2 Satz 3 BWO schreibt K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Hande und Müller (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5276 lediglich vor, dass die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks nicht so gering sein darf, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Darüber hinaus sind nach § 33 Abs. 1 BWG in den Wahllokalen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann und es sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen. Vor diesem Hintergrund erscheint es aus Sicht der Landesregierung nicht sachgerecht, eine konkrete Zahl zu benennen. In der Kommentarliteratur wird zum Teil als untere Grenze eine Zahl von 100 Wahlberechtigten angesehen (vergleiche Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Kommentar für die Praxis, Rn. 3 zu § 12 BWO). Diese Auffassung kann den Gemeindebehörden als Orientierungshilfe dienen, stellt aber angesichts der insoweit fehlenden wahlrechtlichen Vorgaben keine "starre" Grenze für die Einrichtung von Wahllokalen dar. Maier Minister Wahllokale während der Bundestagswahl 2017 - nachgefragt Wir fragen die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: