31.01.2018 Drucksache 6/5279Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 14. Februar 2018 Krankenhausinvestitionen aus Mitteln des § 9 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur Die Kleine Anfrage 2726 vom 14. Dezember 2017 hat folgenden Wortlaut: In § 9 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur , Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur vom 14. Juni 2017 ist geregelt, dass zusätzliche Mittel für Krankenhausinvestitionen für das Jahr 2018 zur Verfügung gestellt werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche konkreten Regelungen zur Beantragung, zur Verteilung, zu Förderquoten und zum Ausreichen der Mittel nach § 9 des oben genannten Gesetzes wurden inzwischen getroffen und wo wurden diese veröffentlicht? 2. Welche kommunalen Träger haben bis jetzt Anträge für das Haushaltsjahr 2018 gestellt (bitte Träger, Projektbeschreibung , Datum der Antragstellung, geplante Realisierung und geplante Projektkosten auflisten)? 3. Wann lief oder läuft die Antragsfrist dafür ab? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 30. Januar 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Mit dem Thüringer Finanzministerium wurde abgestimmt, dass für die Ausreichung der nach § 9 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur für Krankenhausinvestitionen vorgesehenen Mittel in Höhe von zehn Millionen Euro kein gesondertes Verfahren festgelegt wird, sondern das übliche Verfahren der Krankenhausförderung angewandt werden soll: • Gefördert werden Investitionsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in Verbindung mit § 10 Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG) sowie Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen und "Kleine Baumaßnahmen" nach § 9 Abs. 3 KHG in Verbindung mit § 12 ThürKHG, einschließlich Anträgen auf Erhöhung der pauschalen Fördermittel nach § 12 Abs. 5 ThürKHG. • Die Verteilung der Mittel wird entsprechend § 11 ThürKHG festgelegt. Es wird ein gesondertes Kommunales Krankenhausinvestitionsprogramm für das Jahr 2018 aufgestellt. Dabei soll jedes kommunale Krankenhaus mit mindestens einem Antrag berücksichtigt werden. Der Krankenhausplanungsausschuss K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lehmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5279 wird dabei einbezogen. Das Investitionsprogramm wird mit dem Thüringer Innenministerium und dem Thüringer Finanzministerium abgestimmt. • Antragsberechtigt sind die jeweiligen Krankenhausträger, an die auch die Fördermittel ausgezahlt werden . • Die Prüfung der Anträge, die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sowie der Nachweis der Verwendung erfolgen entsprechend den Festlegungen nach Krankenhausförderrecht. Da rein rechnerisch auf jedes kommunale Krankenhaus eine Fördersumme von rund 700.000 Euro entfällt, wurden der weiteren Bearbeitung nur Anträge auf Erhöhung der pauschalen Fördermittel zugrunde gelegt, da Anträge auf Einzelförderung in der Regel ein Volumen von weit über eine Million Euro haben. Alle kommunalen Krankenhäuser in Thüringen wurden per E-Mail über das Verfahren informiert und gebeten , unter ihren Anträgen eine Priorisierung vorzunehmen. Eine Veröffentlichung ist nicht erfolgt. Zu 2.: Für Anträge auf Krankenhausförderung gibt es keine Antragsfristen, die Anträge können jederzeit gestellt werden. Mit Stand Mai 2017 lagen insgesamt 56 offene Anträge kommunaler Krankenhäuser auf Erhöhung der pauschalen Fördermittel vor. Aufgrund der oben angegebenen Abfrage haben drei Krankenhäuser weitere Anträge gestellt. Von allen Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft liegen Anträge vor. Darüber hinaus können keine weiteren detaillierten Angaben gemacht werden. Die Antragstellung als solche liegt im Verantwortungsbereich der kommunalen Träger. Alle kommunalen Krankenhäuser sind in Form einer (g)GmbH organisiert und stehen untereinander im Wettbewerb. Bei den Antragsunterlagen handelt es sich dementsprechend um vertrauliche Unterlagen der Krankenhäuser, die dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden. Sie gehören als Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Geschäftsinhabers geheim gehalten werden sollen zum verfassungsrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Auch die Mitglieder des Krankenhausplanungsausschusses sind entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichtet. Werner Ministerin Krankenhausinvestitionen aus Mitteln des § 9 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: