02.02.2018 Drucksache 6/5284Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. Februar 2018 Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4802) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2718 vom 13. Dezember 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5284 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 1. Februar 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es gibt keine rechtlichen Verpflichtungen. Der Gesetzentwurf entspricht dem politischen Willen der die Regierungskoalition tragenden Parteien entsprechend den Festlegungen in der Koalitionsvereinbarung. Zu 2.: Nein; der behinderungsbedingte Mehrbedarf bei sinnesbehinderten Menschen besteht dauerhaft. Zu 3.: nein Zu 4.: Der Regelungssachverhalt wird von anderen Vorschriften nicht erfasst. Zu 5.: keine Zu 6.: Einen Nachteilsausgleich für gehörlose Menschen zahlen die nachstehend aufgeführten Bundesländer: - Berlin, - Brandenburg, - Nordrhein-Westfalen, - Sachsen, - Sachsen-Anhalt. Der Zeitpunkt der Einführung ist hier nicht bekannt. Zu 7.: Das vorgesehene Regelungsmodell ist dem Gesetzentwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes (Drucksache 6/4802) zu entnehmen. Zu 8.: Die Vollzugsgeeignetheit wurde mit positivem Ergebnis geprüft. Zu 9.: Die Einführung des Nachteilsausgleichs für gehörlose Menschen wird zu einer voraussichtlichen jährlichen Mehrbelastung von insgesamt 2.204.400 Euro führen. Aufgrund des Abrechnungsverfahrens mit den Kommunen - nach § 8 Abs. 3 Thüringer Blindengeldgesetz erstattet das Land den für den Vollzug zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten die nach diesem Gesetz entstandenen Kosten jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres - werden davon im Jahr 2018 2.204.400 Euro kassenwirksam und sind demzufolge bei der Etatisierung in diesem Jahr zu berücksichtigen. Im Jahr 2019 sowie in den Folgejahren werden dann ebenfalls jeweils 2.204.400 Euro kassenwirksam und müssen bei den jeweiligen Planaufstellungen berücksichtigt werden. Aufgrund dessen wurden die vorgenannten Zweckausgaben bei der Haushaltsanmeldung für die Jahre 2018/2019 sowie in der mittelfristigen Finanzplanung berücksichtigt (Kapitel 08 11 Titel 681 12). Die Einführung eines Sinnesbehindertengeldes für gehörlose Menschen wird voraussichtlich zu etwa 1.900 zusätzlichen Zahlfällen führen. Aufgrund dessen ist mit einem zusätzlichen Personalbedarf von einer Vollbeschäftigteneinheit zu rechnen. Dieser Sachverhalt führt zu zusätzlichen Verwaltungsausgaben in Höhe von einmalig 80 140 Euro beziehungsweise 42,18 Euro/Fall. 3 Drucksache 6/5284Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 10.: Die Regelung enthält keine Informationspflichten. Zu 11.: Siehe Antwort zu Frage 10. Zu 12.: Für den Vollzug des Gesetzes sind die kommunalen Gebietskörperschaften zuständig. Zu 13.: keine Zu 14.: Im Rahmen der Berechnung des Mehrbelastungsausgleichs in § 8 a (neu) wurde ein Personalmehrbedarf von einer Vollbeschäftigteneinheit für die Bearbeitung der mit der Einführung des Sinnesbehindertengeldes für gehörlose Menschen zu erwartenden zusätzlichen etwa 1.900 Fälle ermittelt. Zu 15.: Der Mehrbedarf wurde bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2018/2019 angemeldet. Werner Ministerin Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4802) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvor-habens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: