02.02.2018 Drucksache 6/5288Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. Februar 2018 Wirtschaftliche Lage der Apotheken in Thüringen Die Kleine Anfrage 2738 vom 20. Dezember 2017 hat folgenden Wortlaut: Laut Medienberichten (vergleiche zum Beispiel Thüringische Landeszeitung vom 12. Dezember 2017: "Jede zweite Apotheke ist unwirtschaftlich") hat ein Gutachten im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums ergeben , dass fast jede zweite Apotheke in Deutschland so wenig Ertrag abwirft, dass sich ein Weiterbetrieb kaum noch lohne. Das beauftragte Beratungsunternehmen empfiehlt, das somit drohende Apothekensterben nicht durch politische Maßnahmen aufzuhalten. Die Gutachter schlagen zudem vor, die Apotheker stärker nach Leistung zu bezahlen, da diese derzeit mehr Geld bekämen, als ihnen nach der geleisteten Arbeit zustünde. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die wirtschaftliche Lage der Apotheken in Thüringen vor? 2. Wäre nach Ansicht der Landesregierung im Falle einer Reduzierung der Zahl der Apotheken in Thüringen um 50 Prozent weiterhin die Versorgung der Bevölkerung im Freistaat Thüringen mit Arzneimitteln, die Qualität der Beratung und Betreuung durch die Apotheken sowie die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Apothekern (Reduktion der Gefahr der Fehlmedikation) gewährleistet? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 1. Februar 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: In der Vorbemerkung wird auf Medienberichte vom 12. Dezember 2017 verwiesen, die sich auf ein Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie über den Apothekenbetrieb in Deutschland beziehen. Dieses Gutachten ist am 21. Dezember 2017 auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie* veröffentlicht worden. Zu 1.: Der Apothekenbetrieb unterliegt der Überwachung durch die zuständige Behörde, in Thüringen dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz. Die Überwachungsbefugnisse beziehen sich dabei gemäß bundes- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Zippel (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5288 gesetzlicher Bestimmungen nur auf den ordnungsgemäßen Verkehr mit Arzneimitteln, sodass der Landesregierung keine Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage der Apotheken in Thüringen vorliegen. Zu 2.: Der Landesregierung liegen keine Informationen vor, dass die Arzneimittelversorgung durch Apotheken in Thüringen gefährdet ist. Um die fiktive Frage der Gefährdung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung bei einer Reduktion der Apothekenzahl in Thüringen um 50 Prozent beantworten zu können, würde es eines Bewertungsmaßstabes bedürfen. Diesen aber gibt es auf Grund der fehlenden Bedarfsplanung in diesem Bereich nicht. Unabhängig davon wird angemerkt, dass der Bundesgesetzgeber den Apotheken gemäß § 1 Apothekengesetz die hoheitliche Aufgabe der im öffentlichen Interesse gebotenen Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung übertragen hat. Gleichzeitig hat er für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für deren Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nach Maßgabe des § 43 Arzneimittelgesetz (AMG) festgelegt, dass Arzneimittel grundsätzlich durch die Apotheken an Patientinnen und Patienten abzugeben sind und umfangreiche Pflichten für die Vorratshaltung und Arzneimittelabgabe normiert. Außerdem hat er mit den Bestimmungen zum Betrieb von Rezeptsammelstellen und Notapotheken Vorkehrungen getroffen, um die Arzneimittelversorgung in der Fläche sicherzustellen. Der Betrieb einer Apotheke ist an die Erfüllung umfangreicher persönlicher und sächlicher Voraussetzungen geknüpft, die von der zuständigen Behörde bei der Erlaubniserteilung abzuprüfen sind. Die Versorgungslage und Fragen zum Bedarf einer Apotheke zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gehören dabei nicht zu den Erlaubnistatbeständen. Damit im Einklang steht die Bestimmung gemäß § 78 AMG, wonach das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Preise und Preisspannen für Arzneimittel sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln festzusetzen. Der Verordnungsgeber muss dabei gemäß § 78 Abs. 2 AMG bei der Festsetzung der Preise und Preisspannen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Tierärzte, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung. An Hand dieser gesetzlichen Bestimmungen wird derzeit das am 21. Dezember 2017 auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlichte Gutachten von der Landesregierung geprüft, Änderungen der auf der Grundlage von § 78 AMG erlassenen Arzneimittelpreisverordnung unterliegen der Zustimmung des Bundesrates. Dabei ist es gleichermaßen Anliegen der Landesregierung, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auch in Zukunft in Verantwortung von Apothekerinnen und Apothekern als freie Heilberufler sicherzustellen . Aus Sicht der Landesregierung ist der persönlich haftendende Heilberufler Garant für die Qualität der Beratung und Betreuung der Patientinnen und Patienten, auch in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Werner Ministerin Endnote: * Siehe: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Studien/ermittlung-der-erforderlichkeit-und-des-ausmasses -von-aenderungen-der-in-der-arzneimittelpreisverordnung.html. Wirtschaftliche Lage der Apotheken in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Endnote: