05.02.2018 Drucksache 6/5290Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. Februar 2018 Verpflegungskosten in Thüringer Kindertageseinrichtungen Die Kleine Anfrage 2743 vom 21. Dezember 2017 hat folgenden Wortlaut: Das aktuell gültige Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz weist darauf hin, dass neben den Elternbei trägen die Kosten der Verpflegung des Kindes gesondert berechnet werden. Mit der Neuregelung des Ge setzes, die zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt, werden detailliertere Regelungen zur Berechnung der Verpfle gungskosten getroffen. So ist in § 29 Abs. 3 ausgeführt, dass die Kosten der Verpflegung alle Kosten sind, die mit der Vorbereitung, Zubereitung und Nachbereitung des Essens und der Mahlzeiten verbunden sind. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch waren die monatlichen Verpflegungskosten in den Kindertageseinrichtungen der Thüringer Ge meinden und Städte im Jahr 2017 (bitte für jede Kommune einzeln darstellen)? 2. Wie hoch waren die monatlichen Verpflegungskosten in den Kindertageseinrichtungen freier Träger in Thüringen im Jahr 2017 (bitte für jeden Träger einzeln darstellen)? 3. Wie hoch waren die durchschnittlichen monatlichen Verpflegungskosten in Thüringer Kindertagesein richtungen im Jahr 2017? 4. Welche künftige Entwicklung der Verpflegungskosten in Thüringer Kindertageseinrichtungen erwartet die Landesregierung aufgrund der Neuregelung des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 2. Februar 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) (alte Fassung) beziehungs weise § 29 Abs. 3 ThürKitaG (neue Fassung) werden die Kosten der Verpflegung gesondert ermittelt und in Rechnung gestellt. Seitens des Thüringer Landesamts für Statistik oder dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport werden die Verpflegungskosten in den Kindertageseinrichtungen der Thüringer Gemeinden und Städte nicht erfasst. Diese waren nach der Betriebskostenerfassung gemäß § 18 Abs. 10 ThürKitaG (alte Fassung) ausdrücklich ausgeschlossen, da die Verpflegungskosten gerade keine allgemei nen Betriebskosten für die Kindertagesbetreuung darstellen. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Tischner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5290 Zu 1. bis 3.: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zu 4.: Die künftige Entwicklung der Verpflegungskosten wird von verschiedenen Parametern beeinflusst. Dies sind zum Beispiel Veränderungen bei den Lebensmittelpreisen und die Personalkostenentwicklung. Ent sprechende Prognosen einer künftigen Entwicklung im Bereich der Verpflegungskosten hat die Landesre gierung bislang nicht angestellt. Die Regelung zu den Verpflegungskosten in § 29 Abs. 3 ThürKitaG beinhaltet keine Neuregelung, sondern lediglich eine Klarstellung. Insoweit kann eine Erhöhung des Verpflegungsentgeltes hierdurch nicht herge leitet werden. Zudem ist der Träger verpflichtet bei einer beabsichtigten Erhöhung der Elternbeiträge, dem Elternbeirat vorher eine Darstellung der Kosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtung auszuhändigen und ihm zu dem auf Antrag Einsicht in die Unterlagen, die die dargestellten Kosten begründen oder belegen, zu ge währen (§ 29 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 ThürKitaG). Die Elternrechte werden so mit der Novelle des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes in diesem Punkt erheblich gestärkt. In Vertretung Ohler Staatssekretärin Verpflegungskosten in Thüringer Kindertageseinrichtungen Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1. bis 3.: Zu 4.: