08.02.2018 Drucksache 6/5301Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. März 2018 Sogenannte "herrenlose" Grundstücke/Flurstücke in Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden Die Kleine Anfrage 2744 vom 21. Dezember 2017 hat folgenden Wortlaut: In der Presse aber auch in Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden ist immer wieder einiges über sogenannte "herrenlose" Grundstücke/Flurstücke zu hören. Auf Kommunalebene ergeben sich in diesem Zusammenhang oft Probleme in den betroffenen Gemeinden. So können zwar bis jetzt die Gemeinden die Grundstücke für einen Euro erwerben, dürfen diese jedoch nach Abriss darauf stehender Gebäude nicht an private Investoren weiter verkaufen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Grundstücke/Flurstücke sind bei den Grundbuchämtern beziehungsweise Katasterämtern als "herrenlos" registriert (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten und jeweiligen Gemeinden auflisten)? 2. Wie groß ist die kumulierte Fläche dieser Grundstücke/Flurstücke in jedem Landkreis beziehungsweise in den kreisfreien Städten? 3. Wie hoch ist der Anteil der "herrenlosen" Grundstücke/Flurstücke im Innen- und im Außenbereich und welcher Nutzungsart unterliegen die Grundstücke/Flurstücke? 4. Welche Möglichkeiten haben die Kommunen, um Grundstücke beziehungsweise Flurstücke, bei denen der Eigentümer unbekannt ist, wieder verkehrsfähig zu machen? 5. Gibt es in diesen Fällen besondere Regelungen für Gemeinden in Haushaltssicherung? Wenn ja, welche? 6. Hält es die Landesregierung für rechtlich zulässig, dass Kommunen private Dritte beauftragten, um die Grundeigentümer von bislang "herrenlosen" Grundstücken/Flurstücken ausfindig zu machen und somit die Verkehrsfähigkeit wiederherzustellen? 7. Ist eine Änderung der Städtebauförderung vorgesehen, um diese Missstände bei "herrenlosen" Grundstücken /Flurstücken zu beseitigen? Wenn ja, welche Änderungen? 8. Gibt es darüber hinaus Überlegungen zu weiteren Maßnahmen? Wenn ja, welche? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lukasch (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5301 Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 6. Februar 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen: Zunächst ist festzustellen, dass die Fragestellungen zwei verschiedene Problemkreise zum Gegenstand haben. Zum einen hinterfragt die Fragestellerin die als herrenlos eingetragenen Grundstücke beziehungsweise Flurstücke in den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden. Ein Grundstück beziehungsweise Flurstück gilt im Rechtssinne dann als herrenlos, wenn der oder die Eigentümer das Eigentum daran aufgegeben haben. Gemäß § 928 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann das Eigentum an einem Grundstück dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. Dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, steht gemäß § 928 Abs. 2 BGB das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks zu. Er erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt. Anders verhält es sich bei den in den Fragen 4 und 6 genannten Grundstücken, bei denen der Eigentümer unbekannt ist. Sind der Eigentümer eines Grundstücks oder seine Erben unbekannt oder unbekannten Aufenthaltes , ist das Grundstück nicht eigentümer- beziehungsweise herrenlos, sondern allenfalls besitzlos. Bezüglich solcher Grundstücke stehen dem Freistaat keinerlei vergleichbare Rechte wie bei herrenlosen Grundstücken zu. Unabhängig davon besteht allerdings gemäß Artikel 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum BGB die Möglichkeit, bei Bedarf einen gesetzlichen Vertreter für den unbekannten Eigentümer eines Grundstücks zu bestellen. Dies obliegt allerdings nicht dem Freistaat. Über die Vertreterbestellung entscheidet der zuständige Landkreis oder die kreisfreie Stadt auf Antrag der Belegenheitsgemeinde oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse daran hat. Soweit die Abgeordnete in den Vorbemerkungen ihrer Anfrage darauf hinweist, dass die Gemeinden herrenlose Grundstücke zwar erwerben könnten, nach dem Abriss darauf stehender Gebäude aber nicht an private Inverstoren weiter verkaufen dürften, wird Folgendes festgestellt: Die Aneignungsrechte des Freistaats Thüringen an herrenlosen Grundstücken sind gemäß der Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 8 zu § 64 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) als grundstücksgleiche Rechte wie Grundstücke zu behandeln. Daher macht der Freistaat Thüringen von dem ihm zustehenden Aneignungsrecht an einem herrenlosen Grundstück gemäß § 63 Abs. 1 ThürLHO nur dann Gebrauch, wenn das Grundstück zur Erfüllung seiner Aufgaben in absehbarer Zeit benötigt wird. Ist dies nicht der Fall, ist der Freistaat bemüht, sein Aneignungsrecht zu veräußern. Der Erwerber des Aneignungsrechts erwirbt das Eigentum an dem bislang herrenlosen Grundstück dadurch, dass er sich nach vertraglicher Vereinbarung als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt. Für die Veräußerung von Aneignungsrechten gelten die Vorschriften der Thüringer Landeshaushaltsordnung . Grundsätzlich wird vor einer Vermarktung der Belegenheitsgemeinde der Erwerb des Aneignungsrechts angeboten. Da die herrenlosen Grundstücke in der Regel überschuldet und/oder die aufstehenden Gebäude in einem schlechten baulichen Zustand sind, wird dies bei der Wertermittlung und der Kaufpreisfindung berücksichtigt. Erwirbt die Gemeinde das Aneignungsrecht und lässt sich als Eigentümer im Grundbuch eintragen, unterliegt sie in der Folge bei Beachtung der kommunalrechtlichen Bestimmungen keinen Verfügungsbeschränkungen. Eine Untersagung der Weiterveräußerung des Grundstücks an einen privaten Investor erfolgt somit nicht. Zu 1.: Die herrenlosen Grundstücke werden von den Grundbuchämtern nicht statistisch erfasst. Im Liegenschaftskataster sind 350 Flurstücke ohne Eigentümer registriert. Die Flurstücke haben eine Gesamtfläche von 388.616 Quadratmeter. Die Verteilung auf Städte und Gemeinden der Landkreise und kreisfreien Städte sind der Anlage zu entnehmen. Zu 2.: Zu den kumulierten Flächen der genannten 350 herrenlosen Flurstücke wird auf die Anlage zu Frage 1 verwiesen . 3 Drucksache 6/5301Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 3.: Anhand der Daten des Liegenschaftskatasters kann keine Aufteilung der Flurstücke nach Innen- und Außenbereich vorgenommen werden, da diese planungsrechtliche Einschätzung im Liegenschaftskataster nicht nachgewiesen wird. Zu den 350 Flurstücken sind die in der folgenden Tabelle aufgeführten Nutzungsarten nachgewiesen. Da zu einem Flurstück mehrere Nutzungsarten geführt werden können, ist die Anzahl der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Flurstücke größer als 350. Nutzungsart Anzahl Flurstücke Fläche in Quadratmeter Fläche besonderer funktionaler Prägung 3 469 Fläche gemischter Nutzung 31 14.648 Fließgewässer 6 299 Gehölz 4 1.611 Industrie und Gewerbefläche 42 76.418 Landwirtschaft 56 92.556 Platz 2 313 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche 15 12.655 stehendes Gewässer 2 2.184 Straßenverkehr 18 6.580 Unland, vegetationslose Fläche 9 12.313 Wald 32 84.456 Weg 26 2.562 Wohnbaufläche 174 81.552 Zu 4.: Die Herstellung der Verkehrsfähigkeit eines Grundstücks obliegt dem Eigentümer. Handlungsbedarf für Gemeinden bezüglich der in der Fragestellung benannten Grundstücke kann sich jedoch beispielsweise aus dem Ordnungsrecht ergeben. Allerdings ist den Gemeinden als örtlichen Ordnungsbehörden der ordnungsrechtliche Handlungsrahmen nach dem Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) nur eröffnet, soweit keine spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen Anwendung finden (zum Beispiel Thüringer Bauordnung). Die Ordnungsbehörden können gemäß Ordnungsbehördengesetz die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Hierzu zählen beispielsweise Grundstückssicherungsmaßnahmen bei sogenannten "Schrottimmobilien" gemäß § 5 Abs. 1 OBG, soweit die zuständigen Behörden nicht rechtzeitig eingreifen können. Aufgrund der Subsidiarität des allgemeinen Ordnungsrechts verbleibt es im Übrigen bei den spezialgesetzlichen Rechtsgrundlagen wie Baurecht, Denkmalschutzrecht, Immissionsschutzrecht et cetera. Der im Verwaltungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die zuständigen Behörden zur Ermittlung des Sachverhalts. Für die allgemeinen Ordnungsbehörden ergibt sich die maßgebliche Rechtsgrundlage aus dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz. Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz enthält eine Reihe von Vorschriften, die der Ermittlung eines Sachverhalts dienen. Hierzu gehören insbesondere der § 24 (Untersuchungsgrundsatz), § 25 (Beratung, Auskunft), § 26 (Beweismittel), § 28 (Anhörung Beteiligter ), § 29 (Akteneinsicht). Nur soweit es keine speziellen Vorschriften gibt, wie zum Beispiel §§ 208, 209 Baugesetzbuch (BauGB), sind die allgemeinen Vorschriften zur Ermittlung eines Sachverhalts anzuwenden. Hinweis: Zum Umgang mit verwahrlosten Immobilien in der kommunalen Praxis hat das Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR) in Kooperation mit dem Deutschen Städtetag (DST) einen "Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit Verwahrlosten Immobilien - 'Schrottimmobilien'" herausgegeben. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5301 Zu 5.: Für sogenannte "herrenlose" Grundstücke gelten im Rahmen der Haushaltssicherung keine besonderen Regelungen. Zu 6.: Für herrenlose Grundstücke im Sinne des § 928 BGB erübrigen sich Maßnahmen der Kommunen zur Feststellung des Eigentümers. Für Grundstücke, deren Eigentümer unbekannt sind, wird auf die in den Vorbemerkungen genannte Möglichkeit einer Vertreterbestellung hingewiesen. Zu 7.: Nein Eine Änderung der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen beziehungsweise der geltenden Richtlinien zur Förderung Städtebaulicher Maßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien - ThStBauFR) um die Gemeinden bei der Beseitigung dieser Missstände bei herrenlosen Grundstücken/Flurstücken zu unterstützen, ist nicht erforderlich. Der Einsatz der Mittel der Städtebauförderung ist generell für die Beseitigung städtebaulicher Missstände, kann aber auch für den Rückbau nicht mehr zu erhaltender Gebäude eigesetzt werden. Hinderungsgrund für die Einsatzmöglichkeiten sind oft ungeklärte, meist bei mehreren Personen liegende Eigentumsverhältnisse , die die Umsetzung der im Baugesetzbuch beziehungsweise Bürgerlichen Gesetzbuch vorhandenen Rechtsinstrumente erschweren. Zu 8.: Es gibt keine weiteren Überlegungen der Landesregierung zu weitergehenden Maßnahmen. Keller Ministerin Anlage* * Hinweis: Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlage erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek . Des Weiteren kann sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. 1 Anlage Landkreis Altenburger Land Anzahl Flurstücke Fläche in m² Altenburg 10 19.608 Göhren 1 310 Gößnitz 5 2.200 Lucka 4 5.469 Lumpzig 1 530 Meuselwitz 12 17.952 Nobitz 1 149 Rositz 2 4.391 Schmölln 3 1.923 Starkenberg 1 349 Treben 2 827 gesamt 42 53.708 Kreisfreie Stadt Eisenach Anzahl Flurstücke Fläche in m² Eisenach 2 2.295 gesamt 2 2.295 Kreisfreie Stadt Gera Anzahl Flurstücke Fläche in m² Gera 16 6.606 gesamt 16 6.606 Landkreis Gotha Anzahl Flurstücke Fläche in m² Gotha 1 21.961 Hörsel 1 3.820 gesamt 2 25.781 2 Landkreis Greiz Anzahl Flurstücke Fläche in m² Auma-Weidatal 2 1.042 Bad Köstritz 1 763 Greiz 12 8.651 Kraftsdorf 1 30 Langenwolschendorf 1 400 Mohlsdorf-Teichwolframsdorf 2 7.360 Münchenbernsdorf 2 566 Ronneburg 2 313 Weida 10 7.243 Zeulenroda-Triebes 1 176 gesamt 34 26.544 Ilm-Kreis Anzahl Flurstücke Fläche in m² Gehren 3 530 Großbreitenbach 1 1.123 Schmiedefeld am Rennsteig 8 20.371 gesamt 12 22.024 Kyffhäuserkreis Anzahl Flurstücke Fläche in m² Artern/Unstrut 2 943 Bad Frankenhausen/Kyffhäuser 2 807 Ebeleben 3 1.367 Etzleben 1 303 Gehofen 1 218 Großenehrich 2 1.809 Hauteroda 1 153 Helbedündorf 6 12.493 Heldrungen 1 459 Holzsußra 1 329 Kyffhäuserland 3 340 Niederbösa 2 1.227 Oberheldrungen 1 284 Ringleben 2 318 Sondershausen 8 6.055 Voigtstedt 2 211 Wiehe 1 208 gesamt 39 27.524 3 Landkreis Nordhausen Anzahl Flurstücke Fläche in m² Bleicherode 2 576 Ellrich 2 250 Harztor 9 2.989 Heringen/Helme 1 103 Nordhausen 3 1.557 Sollstedt 1 1.353 Wipperdorf 1 280 gesamt 19 7.108 Saale-Holzland-Kreis Anzahl Flurstücke Fläche in m² Dornburg-Camburg 1 351 gesamt 1 351 Saale-Orla-Kreis Anzahl Flurstücke Fläche in m² Bad Lobenstein 3 7.398 Bucha 1 630 Gefell 3 518 Hirschberg 1 222 Lausnitz b. Neustadt an der Orla 1 418 Lemnitz 5 2.223 Miesitz 1 5 Neustadt an der Orla 5 1.346 Pörmitz 1 1.452 Pößneck 8 12.231 Ranis 1 1.500 Remptendorf 4 606 Saalburg-Ebersdorf 2 1.732 Wurzbach 3 4.205 Ziegenrück 1 94 gesamt 40 34.580 4 Landkreis Saalfeld-Rudolstadt Anzahl Flurstücke Fläche in m² Bad Blankenburg 6 4.863 Cursdorf 1 109 Deesbach 1 114 Katzhütte 6 1.771 Königsee-Rottenbach 3 2.198 Mellenbach-Glasbach 13 61.741 Meuselbach-Schwarzmühle 2 2.312 Oberweißbach/Thür. Wald 2 870 Reichmannsdorf 1 13.887 Remda-Teichel 1 4.490 Rudolstadt 7 6.098 Schwarzburg 2 7.994 Sitzendorf 1 2.119 Uhlstädt-Kirchhasel 6 2.358 Unterweißbach 2 4.463 gesamt 54 115.387 Landkreis Schmalkalden-Meiningen Anzahl Flurstücke Fläche in m² Brotterode-Trusetal 2 548 Friedelshausen 2 526 Grabfeld 2 785 Henneberg 4 2.398 Meiningen 1 159 Oberschönau 2 1.009 Oberweid 1 962 Schmalkalden 12 7.791 Springstille 1 492 Sülzfeld 1 1.259 Wasungen 1 3.669 gesamt 29 19.598 Landkreis Sömmerda Anzahl Flurstücke Fläche in m² Sömmerda 1 19 gesamt 1 19 5 Landkreis Sonneberg Anzahl Flurstücke Fläche in m² Frankenblick 6 5.483 Lauscha 7 3.092 Neuhaus am Rennweg 4 3.123 Sonneberg 14 3.638 Steinach 6 13.519 gesamt 37 28.855 Unstrut-Hainich-Kreis Anzahl Flurstücke Fläche in m² Haussömmern 1 1.370 gesamt 1 1.370 Wartburgkreis Anzahl Flurstücke Fläche in m² Creuzburg 2 2.910 Empfertshausen 1 207 Frankenroda 1 4.130 Gerstungen 1 690 Kaltennordheim 1 682 Krayenberggemeinde 3 2.521 Moorgrund 1 132 Ruhla 1 3.357 Treffurt 2 217 Vacha 4 760 Wiesenthal 1 675 gesamt 18 16.281 Weimarer Land Anzahl Flurstücke Fläche in m² Buttelstedt 3 585 gesamt 3 585 Sogenannte "herrenlose" Grundstücke/Flurstücke in Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkungen: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: