13.02.2018 Drucksache 6/5304Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. März 2018 Neonazistisches "Rock gegen Links" am 28. Oktober 2017 in Themar - Teilnehmer und Strukturen Die Kleine Anfrage 2648 vom 6. November 2017 hat folgenden Wortlaut: Am Sonnabend, dem 28. Oktober 2017, fand in Themar das sogenannte "Rock gegen Links", ein Rechtsrock -Event der Neonazi-Szene statt. Diverse extrem rechte Bands waren angekündigt, darunter "Fortress" und "Oidoxie". Mehr als 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren laut polizeilicher Zählung vor Ort. Als Mitglied der "parlamentarischen Beobachtungsgruppe" sind mir unter anderem Codes von in Deutschland verbotenen Neonazi-Strukturen, wie beispielsweise "Blood & Honour", aufgefallen, diverse Neonazis bekundeten per T- Shirt-Aufdrucken oder Tätowierungen ihre Sympathien oder Zugehörigkeit. Darüber hinaus waren unter anderem Malte R., Europachef der Hammerskins, aber auch Mitglieder der schwedischen "Blood & Honour"- beziehungsweise "Combat 18"-Sektion vertreten. Unter den etwas mehr als eintausend Teilnehmerinnen und Teilnehmern befanden sich nach eigener Beobachtung unter anderem Vertreter aus Tschechien und der Schweiz. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Teilnehmer nahmen nach Kenntnis der Landesregierung am "Rock gegen Links" teil? 2. Wie viele Teilnehmer aus welchen Bundesländern beziehungsweise anderen Staaten kamen nach Kenntnis der Landesregierung beim "Rock gegen Links" zusammen (bitte nach Bundesländern beziehungsweise Staaten auflisten)? 3. Welchen Strukturen der extrem rechten Szene in Deutschland und Europa sowie gegebenenfalls weiteren Staaten waren nach Kenntnis der Landesregierung die Teilnehmer zuzurechnen? 4. Welchen Strukturen der extrem rechten Szene in Deutschland und Europa waren nach Kenntnis der Landesregierung die Veranstalter des "Rock gegen Links" zuzurechnen? 5. Welche Gruppierungen und/oder Versandhändler waren nach Kenntnis der Landesregierung mit Verkaufs - oder Informationsständen beim "Rock gegen Links" vertreten (bitte einzeln auflisten)? 6. Von wie vielen Teilnehmern wurden die Personalien erfasst und wie viele Straftaten beziehungsweise Ordnungswidrigkeiten wurden bei wie vielen Personen aus welchen Gründen festgestellt (bitte einzeln auflisten)? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten König-Preuss (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5304 7. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Aktivitäten von "Blood & Honour", "Combat 18" und "Hammerskins" in Thüringen vor und wie bewertet sie die Anwesenheit von den benannten Strukturen zuzurechnenden Neonazis am 28. Oktober 2017 in Themar? 8. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung bezüglich der Einbindung von Strukturen der rechten Szene in die Organisation und den Ablauf der Rechtsrock-Veranstaltung vor? 9. Wie viele Personen waren als Ordner oder "Helferpersonal" (teils in blauen Pullovern) nach Kenntnis der Landesregierung beim "Rock gegen Links" eingesetzt und welchen extrem rechten Gruppierungen, Strukturen oder Parteien können diese jeweils zugeordnet werden (bitte auflisten nach Strukturen und geteilt nach Ordnern und Helfern)? 10. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu dem Versandhändler vor, der für den Kartenverkauf für das "Rock gegen Links" verantwortlich gewesen sein soll, insbesondere über Verbindungen zu Thüringer Neonazis? 11. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung darüber, wie viele Personen in und um die Szene-Immobilie "Goldener Löwe" in Kloster Veßra parallel zur Veranstaltung "Rock gegen Links" in Themar verkehrten? 12. Wie stellte sich die Anreise der Teilnehmer, Veranstalter und Helfer zum "Rock gegen Links" dar, mit wie vielen PKW, Kleinbussen, LKW oder organisiert in Reisebussen reisten diese am 28. Oktober 2017 nach Themar? 13. Wurden vor dem "Rock gegen Links" in Thüringen oder nach Kenntnis der Landesregierung anderen Bundesländern im Zusammenhang Gefährderansprachen durchgeführt oder Einreiseverbote gegen Personen aus dem Ausland verhängt und wenn ja, in wie vielen und welchen Fällen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 10. Februar 2018 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die nachfolgenden Antworten beruhen auf dem Ermittlungsstand der Behörden zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage. Zu 1.: An der Veranstaltung nahmen rund 1.100 Personen teil. Zu 2.: Es wurden Teilnehmer aus dem gesamten Bundesgebiet sowie aus dem Ausland (unter anderem Australien , Belgien, Großbritannien, Neuseeland, Russland, Schweiz, Tschechien, Italien, Polen, Slowenien, Slowakei , Österreich, Weißrussland) festgestellt. Über die Anzahl der Personen aus den jeweiligen Ländern beziehungsweise Bundesländern liegen keine Angaben vor. Zu 3.: Der Teilnehmerkreis setzte sich aus verschiedensten Strömungen der rechtsextremistischen Szene zusammen . Dies beinhaltet sowohl Angehörige der Kameradschaftsszene beziehungsweise Freie Kräfte als auch Angehörige des rechtsextremistischen Parteienspektrums. Es konnten unter anderem Teilnehmer mit "Hammerskin"-Zugehörigkeit, Aktivisten des "Antikapitalistischen Kollektivs" und "Blood&Honour" sowie Vertreter der mittlerweile aufgelösten "Europäischen Aktion" und von verschiedenen kleinen rechtsextremistischen Gruppierungen aus dem Bundesgebiet festgestellt werden. Zu 4.: Der Veranstalter und Versammlungsleiter war ein bayrischer Rechtsextremist. Er ist ein langjähriger Aktivist der NPD und betreibt mehrere rechtsextremistische Szenevertriebe sowie ein rechtsextremistisches Internet-Medienportal. 3 Drucksache 6/5304Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Als stellvertretender Versammlungsleiter fungierte ein NPD-Funktionär aus Baden-Württemberg. Er verfügt über Kontakte zu mehreren rechtsextremistischen Organisationen und Personen sowie zur Rockerszene. Zu 5.: Folgende Verkaufs- und Informationsstände wurden der Versammlungsbehörde angezeigt: • Ansgar Aryan Versand • Antikapitalistisches Kollektiv • FSN Versand • PC Records • Frontmusik • Zeitungsprojekt "N.S. heute" • NPD-Landesverband Thüringen • Media Pro Patria • Hexogen Versand • Druck 18 Nach Kenntnis der Landesregierung waren folgende Verkaufs- und Informationsstände vor Ort vertreten: • Ansgar Aryan Versand • Hexogen Versand • Frontmusic Records • Rebelrecords/ Black Legion • PC Records • Kategorie C • NPD • Junge Nationaldemokraten Zu 6.: Im Zusammenhang mit der Versammlung "Rock gegen Links" wurden von 191 Personen die Personalien erfasst. Gegen 16 Personen erfolgte die Einleitung der in der Anlage aufgeführten Ermittlungsverfahren. Darüber hinaus kam es zur Feststellung und Ahndung von 16 Ordnungswidrigkeiten. Hierbei handelte es sich um Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung, der Straßenverkehrszulassungsordnung und der Führerscheinverordnung. Die festgestellten Ordnungswidrigkeiten wurden grundsätzlich mit Verwarngeld geahndet. Zu 7.: In Thüringen sind bisher keine Strukturen der "Hammerskin"-Bewegung bekannt. Die Gruppierungen "Combat 18" beziehungsweise "Blood&Honour" entfalten aktuell keine Aktivitäten in Thüringen. Es gibt jedoch Einzelpersonen, die sich den genannten Gruppierungen zurechnen lassen oder mit ihnen sympathisieren. Zu 8.: Die Beantwortung der Frage kann unter Hinweise auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen nicht erfolgen. Die Landesregierung ist sich der besonderen Bedeutung des Frage- und Informationsrechts des Thüringer Landtags bewusst. Dieses Recht unterliegt jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen. So kann von einer Beantwortung unter anderem dann abgesehen werden, wenn gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen. Hiervon wird im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, da eine Abwägung mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten ergab, dass dem Geheimschutz Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Die angefragten Informationen sind im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des Amtes für Verfassungsschutz und insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Nachrichtendiensten schutzbedürftig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten würde Rückschlüsse auf die nachrichtendienstliche Arbeitsweise und Erkenntnislage ermöglichen und somit die Aufgabenerfüllung gefährden. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5304 Zu 9.: Von der Versammlungsbehörde wurde der Einsatz von einem Ordner pro 50 Versammlungsteilnehmer beauflagt . Nach bisherigen Erkenntnissen waren im Rahmen der Veranstaltung 20 Ordner eingesetzt. Ein Ordner kann der NPD zugeordnet werden. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Zu 10.: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Zu 11.: Zur Anzahl der Personen, die den "Goldenen Löwen" und "Rock gegen Links" besucht haben, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zu 12.: Die Anreise erfolgte überwiegend mit dem PKW, aber auch mit dem Reisebus sowie diversen Kleinbussen. Auf den Parkflächen konnten circa 220 Fahrzeuge festgestellt werden. Zu 13.: Der Landesregierung liegen keine Kenntnisse über durchgeführte Gefährderansprachen oder Einreiseverbote vor. Maier Minister 5 Drucksache 6/5304Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage zur Frage 6 der Kleinen Anfrage 2648 der Abgeordneten König-Preuss (DIE LINKE) lfd. Nr. Paragrafen Deliktsbezeichnung Tatverdächtige 1 § 241 StGB; § 52 WaffG Bedrohung; Verstoß Waffengesetz 1 2 § 27 VersammlG; § 52 WaffG Verstoß Versammlungsgesetz - Verbot von Waffen; Verstoß Waffengesetz 1 3 § 27 VersammlG Verstoß Versammlungsgesetz - Verbot von Waffen 1 4 § 185 StGB Beleidigung 1 5 § 29 BtmG Verstoß Betäubungsmittelgesetz 1 6 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 7 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 8 § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 1 9 § 113 StGB; § 223 StGB (Versuch) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; versuchte Körperverletzung 1 10 § 27 VersammlG; § 52 WaffG Verstoß Versammlungsgesetz - Verbot von Waffen; Verstoß Waffengesetz 1 11 § 27 in Verbindung mit §17 VersammlG Verstoß Versammlungsgesetz - Schutzbewaffnung 1 12 § 27 VersammlG; § 52 WaffG Verstoß Versammlungsgesetz - Verbot von Waffen; Verstoß Waffengesetz 1 13 § 185 StGB Beleidigung 1 14 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 15 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 16 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 StGB - Strafgesetzbuch WaffG - Waffengesetz VersammlG - Versammlungsgesetz BtmG - Betäubungsmittelgesetz Neonazistisches "Rock gegen Links" am 28. Oktober 2017 in Themar - Teilnehmer und Strukturen Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Anlage