13.02.2018 Drucksache 6/5305Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. März 2018 Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4794) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Die Kleine Anfrage 2708 vom 13. Dezember 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Werden durch die Regelung neue Pflichten für die Vollzugsbehörde eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Mitwirkungsvorbehalten", "Kontrollpflichten ", "Berichtspflichten", "Statistiken" und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 2. Werden durch die Regelung neue Pflichten für Unternehmen eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Anzeige-/Meldepflichten", "Mess-/Aufzeichnungspflichten ", "Mitführungspflichten", "Nachweis-/Aufbewahrungspflichten", "Duldungs-/Mitwirkungspflichten " und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 3. In welcher Höhe wird der öffentliche Haushalt des Landes beziehungsweise werden die öffentlichen Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Regelungsvorhaben belastet? 4. In welcher Höhe wird die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben jährlich finanziell belastet beziehungsweise entlastet? 5. Anhand welcher Verfahren und Methoden wurden die Belastungen beziehungsweise Entlastungen ermittelt ? 6. Sind von dem Regelungsvorhaben kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen und wenn ja, welche finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände sind damit verbunden? 7. Mit welchen Methoden wurden die finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände erhoben? 8. Welche konkreten KMU-Belastungen sind voraussichtlich zu erwarten? 9. In welcher Höhe werden die Bürger durch das Regelungsvorhaben jährlich belastet, begünstigt oder entlastet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5305 10. Welche konkreten Regelungen belasten Private und greifen gegebenenfalls in deren grundrechtliche Freiheiten ein (bitte aufschlüsseln nach "Regelung", "betroffene Grundrechte", "Umfang des Eingriffs")? 11. Anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurden potenzielle Grundrechtseingriffe abgeschätzt? 12. Worin liegt der Mehrwert für Private und anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurde er ermittelt? 13. Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben auf die Umwelt? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 12. Februar 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: In § 33 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) werden bei der externen Notfallplanung für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen die Berücksichtigung möglicher Dominoeffekte sowie im Ereignisfall die Information der benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht der "Seveso-III-Richtlinie" unterliegen, neu vorgesehen. Darüber hinaus erfolgt die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht nur bei der Erstellung externer Notfallpläne, sondern auch bei deren wesentlicher Änderung (Möglichkeit der Einsichtnahme durch Auslegen der Pläne und Planänderungen für einen Monat). Zu 2.: Unter der Annahme, dass die Fragestellung in einem weit gefassten Verständnis darauf abzielt, ob für bestimmte Personen oder Personengruppen (Bürger/Unternehmen oder andere) neue Pflichten eingeführt werden beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert werden, ergibt sich folgendes Bild: Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz In § 41 werden Eigentümer, Besitzer und Betreiber baulicher Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotential verpflichtet , unter Berücksichtigung der örtlichen Erfordernisse eine dem Stand der Technik entsprechende Funkversorgung für die Feuerwehr innerhalb von Gebäuden einzurichten und zu unterhalten, die einen direkten Funkverkehr von außen nach innen und umgekehrt ermöglicht. Diese Regelung stellt insbesondere auf ausgedehnte Anlagen ab, die aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit keinen ausreichenden Funkverkehr der Gefahrenabwehrkräfte zulassen. Thüringer Rettungsdienstgesetz Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst sollen einheitliche standardmäßige Vorgaben sowie die regelmäßige Überprüfung der von ihnen an die Notfallsanitäter delegierten ärztlichen Behandlungsmaßnahmen einschließlich der Medikamentengabe sicherstellen. Zu 3.: Für die öffentlichen Haushalte des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften entstehen keine Kosten. Zu 4.: Die Kosten, die Eigentümer, Besitzer und Betreiber baulicher Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotential aufwenden müssen, um unter Berücksichtigung der örtlichen Erfordernisse eine dem Stand der Technik entsprechende Funkversorgung für die Feuerwehr innerhalb von Gebäuden einzurichten und zu unterhalten (vergleiche Antwort zu Frage 2), sind nicht bezifferbar. Entlastungen sind mit dem Regelungsvorhaben nicht verbunden. Zu 5.: Entfällt, es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Zu 6.: Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 3 Drucksache 6/5305Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 7.: Entfällt, es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Zu 8.: Entfällt, es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Zu 9.: Die Bürger werden durch das Gesetzesvorhaben grundsätzlich finanziell weder belastet, noch begünstigt oder entlastet. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4 verwiesen. Zu 10.: Die Pflicht zum Einbau einer Objektfunkversorgung gemäß § 41 ThürBKG in der Fassung des Gesetzentwurfs ist für den Eigentümer einer entsprechenden baulichen Anlage eine verfassungskonforme, an der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ausgerichtete Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Grundgesetz. Zu 11.: Entfällt, es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Zu 12.: Mit der Änderung des § 33 ThürBKG zur Umsetzung der in der "SEVESO-III-Richtlinie" verankerten Ziele wird für die Bürger der Schutz der Gesundheit sowie der Umwelt bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen weiter verbessert. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Zu 13.: Die Regelung in § 33 ThürBKG zur externen Notfallplanung für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen führt mittelbar auch zu einem besseren Schutz der Umwelt, indem bessere Notfallpläne fristgerecht erstellt werden. Maier Minister Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung, Druck-sache 6/4794) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: