13.02.2018 Drucksache 6/5306Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. März 2018 Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4794) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2709 vom 13. Dezember 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5306 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 12. Februar 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) Die Änderung des § 33 (Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen) ist zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18 EU ("Seveso-III-Richtlinie") erforderlich. Die weiteren Anpassungen sind infolge von Änderungen anderer Thüringer Gesetze sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit notwendig. Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG) Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum bundesrechtlichen Notfallsanitätergesetz hatte der Bundesrat unter anderen auf Vorschlag Thüringens im Innenausschuss eine rechtliche Absicherung der künftigen Notfallsanitäter bei der eigenverantwortlichen Durchführung heilkundlicher Maßnahmen im arztfreien Intervall vorgeschlagen. Da eine Lösung auf der Tatbestandsebene im Bundesrecht nicht zustande kam, sollte mit Blick auf die ungeklärte Frage der Strafbarkeit nach § 5 Heilpraktikergesetz eine Lösung auf der Rechtfertigungsebene im Landesrecht gefunden werden. Zudem sollten die Grundlagen für eine mögliche Delegation ärztlicher Behandlungsmaßnahmen einschließlich Medikamentengaben auf die Notfallsanitäter nach einheitlichen Vorgaben der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst geschaffen werden. Des Weiteren wurde in der zur Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes eingerichteten Arbeitsgruppe "Organisation und Kosten der Notfallsanitäterausbildung in Thüringen" Konsens darüber erzielt, dass die Ausbildungskosten von den Kostenträgern (Träger der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung) über die rettungsdienstlichen Benutzungsentgelte finanziert werden. Hierzu bedarf es einer klarstellenden landesrechtlichen Regelung. Zu 2.: Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz Nein, die Regelung in der "SEVESO-III-Richtlinie" ist ebenfalls nicht befristet (betrifft § 33). Im Übrigen ist eine Befristung wegen der Dauerhaftigkeit der Aufgabe (Gefahrenabwehr) nicht sinnvoll. Thüringer Rettungsdienstgesetz Nein, die Handlungskompetenzen der Notfallsanitäter sowie die Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung müssen aus Gründen der Rechtssicherheit dauerhaft geregelt sein. Zu 3.: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist ein konkretes Änderungsbedürfnis in Bezug auf § 30 ThürRettG absehbar , der - wie das Thüringer Datenschutzgesetz und weitere datenschutzrechtliche Regelungen in anderen Fachgesetzen auch - zur Umsetzung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679) durch ein Artikelgesetz anzupassen ist. Der Entwurf dieses Artikelgesetzes wurde am 16. Januar 2018 durch die Landesregierung beschlossen. Zu 4.: Die Regelungssachverhalte werden in anderen Vorschriften nicht erfasst. Zu 5.: Bestehende Vorschriften werden nicht vereinfacht. Zu 6.: Alle Länder verfügen über Fachgesetze zum Brand- und Katastrophenschutz und zum Rettungsdienst, die fortwährend aktuellen Rechtsentwicklungen abgepasst werden. Zu 7.: In Thüringen sind jeweils eigene Regelungsmodelle vorgesehen. 3 Drucksache 6/5306Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 8.: Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz Die Frage der Vollzugsgeeignetheit hat sich im Vorfeld konkret nur zur Neuregelung in § 41 (Einrichtung und Unterhaltung einer Feuerwehr-Gebäudefunkanlage in baulichen Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotential) gestellt. Sie ist technisch realisierbar. Thüringer Rettungsdienstgesetz Seit September 2015 erwerben in Thüringen die ersten Auszubildenden die im Notfallsanitätergesetz beschriebenen Handlungskompetenzen anhand der einheitlichen Regelungen des Thüringer Lehrplans. Darüber hinaus werden die Ausbildungskosten bereits in der Praxis von den Kranken- und Unfallversicherungsträgern über die rettungsdienstlichen Benutzungsentgelte refinanziert. Zu 9.: Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz Eine Kosten-Nutzen-Analyse wurde nicht durchgeführt, da die objektive Notwendigkeit der Regelungen gegeben ist. Thüringer Rettungsdienstgesetz Eine Kosten-Nutzen-Analyse wurde nicht durchgeführt. Durch die im Vergleich zu den bisherigen Rettungsassistenten erweiterten Handlungskompetenzen der Notfallsanitäter wird insbesondere die rettungsdienstliche Versorgung im sogenannten arztfreien Intervall (bis zum Eintreffen des Notarztes beziehungsweise bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung) verbessert und Folgeschäden für die kranken- und unfallversicherten Notfallpatienten vermieden. Die den Kranken- und Unfallversicherungsträgern auferlegte Tragung der Ausbildungskosten steht zu dem erwarteten Nutzen in einem angemessenen Verhältnis. Zu10.: In § 33 ThürBKG wird im Fall eines Unfalls mit gefährlichen Stoffen die Information der benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht der "Seveso-III-Richtlinie" unterliegen, sowohl über den Unfall als auch über das richtige Verhalten neu vorgesehen. Darüber hinaus soll die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht nur bei der Erstellung externer Notfallpläne, sondern auch bei deren wesentlicher Änderung erfolgen (Möglichkeit der Einsichtnahme durch Auslegen der Pläne und Planänderungen für einen Monat). Zu 11.: Effektive alternative Möglichkeiten der Informationserlangung werden nicht gesehen. Zu 12.: Für den Vollzug der Regelungen sind die kommunalen Gebietskörperschaften zuständig. Zu 13.: Es werden keine neuen Behörden oder Organisationseinheiten geschaffen. Zu 14.: Für den Vollzug ist kein zusätzliches Personal notwendig. Zu 15.: Für die öffentlichen Haushalte des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften entstehen keine Kosten. Maier Minister Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung, Druck-sache 6/4794) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: