21.02.2018 Drucksache 6/5349Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. März 2018 Prostituiertenschutzgesetz umsetzen - Situationsanalyse nach neuer gesetzlicher Regelung - Teil VI Die Kleine Anfrage 2667 vom 15. November 2017 hat folgenden Wortlaut: Mit dem neuen Prostituiertenschutzgesetz gibt es einige Neuregelungen, die zu einem veränderten Umgang mit diesem Thema auch in Thüringen führen. Neue Vorschriften für Bordellbetreibende, Meldepflichten für die Prostituierten, Kondompflicht für Freier, Auflagen für Bordellbetreiberinnen und Bordellbetreiber sollen das Vorgehen gegen Zwangsprostitution erleichtern und die Ausbeutung im Sexgewerbe bekämpfen. Es besteht keine Transparenz und Klarheit für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter seit dem am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetz. Das Gesetz bringt einige Neuerungen für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter sowie Bordellbetreiberinnen und Bordellbetreiber, die auf einen besseren Schutz von Frauen und Männern in der Prostitution abzielen sollen. Betroffenenverbände sehen das skeptisch und Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter sehen sich in ihren Persönlichkeitsrechten beschnitten. Bis heute gibt es keine Regelungen und das führt zu großer Verunsicherung bei den Betroffenen. Für Thüringen gibt es nach Schätzungen des Landeskriminalamts Thüringen aus dem Jahr 2016 circa 500 Prostituierte an circa 197 Orten. Allerdings sind das keine verlässlichen Zahlen und speisen sich aus Kontrollen und polizeilichem Handeln. Die Umsetzung des neuen Gesetzes braucht Ideen, Konzepte und Mindeststandards. Ich frage die Landesregierung: 1. Gab es seit Inkrafttreten des Gesetzes schon neue Genehmigungen von Bordellen unter Vorlage eines Betriebskonzepts von Bordellbetreiberinnen und Bordellbetreibern und wenn ja, wo? 2. Wer und wie werden die Regelungen für Bordellbetreiberinnen und Bordellbetreiber kontrolliert, vor oder nach Erteilung der Genehmigung? 3. Wie wird sichergestellt, dass Flatrate-Angebote und inszenierte Gruppenvergewaltigungen nicht mehr angeboten werden und stattfinden? 4. Für wie viele Bordelle oder andere Orte für käuflichen Sex gibt es in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Thüringen Genehmigungen? Sind der Landesregierung darüber hinaus andere Orte/Bordelle bekannt? 5. Plant die Landesregierung einen Kriterienkatalog, in dem klar und eindeutig formuliert ist, wann die in § 17 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz genannten Schutzziele erreicht und eingehalten sind beziehungsweise wann dies nicht der Fall ist, um die inhaltliche Beschränkung von Erlaubnissen und die Auflagenerteilung transparent zu gestalten? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Stange (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5349 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 20. Februar 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: nein Zu 2.: Eine Regelung über die Zuständigkeiten in Form einer Rechtsverordnung für die Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) wird derzeit unter Beteiligung der betroffenen Ministerien abgestimmt und soll zeitnah in Kraft treten. Die Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz werden derzeit im Rahmen der allgemeinen Zuständigkeitsregelungen vorübergehend vom Thüringer Landesverwaltungsamt, soweit möglich, wahrgenommen. Zu 3.: §§ 29 bis 31 ProstSchG bilden die Rechtsgrundlage für eine kontinuierliche Überwachung des Prostitutionsgewerbes . Hinsichtlich der der noch zu bestimmenden zuständigen Behörden wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu 4.: Unter Bezugnahme auf die Antwort zu Frage 1 und 2 gibt es in Thüringen aktuell keine genehmigten Prostitutionsstätten nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Seit dem Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes zum 1. Juli 2017 haben die Betreiber von circa 120 Prostitutionsstätten den Betrieb angezeigt und die Genehmigung beantragt. Hierzu wird auf die Übergangsregelung des § 37 Abs. 2 bis 5 ProstSchG verwiesen. Danach gilt bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis die Fortführung des Prostitutionsgewerbes als erlaubt, wenn die Antragsfristen nach § 37 Abs. 2 ProstSchG eingehalten wurden, das heißt der Prostitutionsstättenbetreiber bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. Oktober 2017 angezeigt und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 gestellt hat. Seit dem Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes besteht erstmals eine Genehmigungspflicht für Prostitutionsstätten . Aus diesem Grund liegen hinsichtlich der Anzahl der Prostitutionsstätten noch keine validen Daten vor. Allerdings gab es nach den Erkenntnissen der Landespolizeidienststellen im Rahmen der Bekämpfung der Rotlichtkriminalität Erkenntnisse, wonach es in Thüringen (Stand: 16. Februar 2016) insgesamt 197 solcher Einrichtungen gab. Nach der Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 24. April 1992 ist es in allen Gemeinden bis zu 30.000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen. Um die grundsätzliche Zulässigkeit der Prostitution in Städten mit über 30.000 Einwohnern zu begrenzen, verfügen alle zehn Städte in Thüringen mit über 30.000 Einwohnern über eine Sperrgebietsverordnung. Darin ist geregelt, in welchen Bereichen der jeweiligen Stadt welche Art der Prostitution (zum Beispiel Bordelle, Wohnungsprostitution et cetera) zulässig ist. Diese Verordnungen werden nur auf Antrag der jeweiligen Stadt vom Landesverwaltungsamt erlassen. Legt man die Tatsache zugrunde, dass die Prostitution nur in zehn Thüringer Städten zulässig ist und berücksichtigt die vorliegenden Anträge auf Genehmigung sowie die polizeilichen Erkenntnisse, ist davon auszugehen , dass sich circa ein Drittel der nach den polizeilichen Erkenntnissen bestehenden Prostitutionsstätten nicht in den in Thüringer Kommunen zulässigen Prostitutionsbereichen befinden und somit nicht genehmigungsfähig sind. Aufgrund der hohen Versatilität in diesem Bereich und der Tatsache, dass auf Grund des Prostituiertenschutzgesetzes zumindest vereinzelt auch "Prostitutionsstätten" in genehmigungsfähige Bereiche verlagert worden sind, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine verlässliche Aussage im Sinne der Fragestellung getroffen werden. Zu 5.: Die Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes umschreiben die Schutzziele umfassend und abschließend. Maier Minister Prostituiertenschutzgesetz umsetzen - Situationsanalyse nach neuer gesetzlicher Regelung - Teil VI Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: