28.02.2018 Drucksache 6/5368Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. März 2018 Waffenverbotszonen in Thüringen Die Kleine Anfrage 2696 vom 6. Dezember 2017 hat folgenden Wortlaut: Medienberichten zufolge (vergleiche Thüringische Landeszeitung vom 20. November 2017) gebe es laut Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales derzeit keine kriminellen Hochburgen in Thüringen, die die Einrichtung von sogenannten Waffenverbotszonen erforderlich machten. Sollten sich Hochburgen entwickeln , könne das Land den Weg für solche Zonen frei machen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie definiert die Landesregierung den Begriff "kriminelle Hochburg"? 2. Welche Thüringer Straßen und Plätze haben die höchste Kriminalitätsdichte bei Straftaten im Zusammenhang mit Waffen (bitte seit dem Jahr 2014 darstellen)? 3. Bei welcher Kriminalitätsdichte ist nach Ansicht der Landesregierung die Bedingung "kriminelle Hochburg " erfüllt? 4. Sind aktuell Rechtsverordnungen in Planung, die die Einrichtung von Waffenverbotszonen in Thüringen zum Inhalt haben? 5. Welche Behörde wäre nach Ansicht der Landesregierung für die Ausweisung einer sogenannten Waffenverbotszone zuständig? 6. Wie beurteilt die Landesregierung Sinn und Zweck von Waffenverbotszonen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 28. Februar 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Begriff "kriminelle Hochburg" ist kein polizeilicher Fachbegriff. Bei der polizeilichen Beurteilung der Lage finden die Inhalte der Fachtermini "Kriminalitätsbrennpunkt" beziehungsweise "gefährlicher Ort" Berücksichtigung. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Walk (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5368 Zu 2.: Die Kriminalitätsdichte definiert sich als Anzahl festgestellter Straftaten (gegebenenfalls auch einer speziellen Straftatengruppe oder nur eines Deliktes) für eine bestimmte Fläche (Anzahl pro Quadratkilometer). Diese Kennzahl wird in der Kriminalitätsanalyse kaum noch genutzt. Die Berechnung der Häufigkeitszahl (Straftaten pro 100.000 Einwohner für eine bestimmte Region) ist in diesem Kontext zielführender. Eine differenzierte Analyse der Straftaten im Zusammenhang mit Waffen zur Ermittlung von Delikthäufungen in bestimmten Gemeinden (Tatorte) und dort in/auf bestimmten Straßen/Plätzen (Tatörtlichkeit) erfordert einen erheblichen Ressourcenaufwand und würde zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen. Von einer detaillierten Beantwortung der Frage wird deshalb abgesehen. In Bewertung der aktuellen Kriminalitätslage in Thüringen ist davon auszugehen, dass derzeit in Thüringen keine Örtlichkeit Anlass für die Errichtung einer Waffenverbotszone bietet. Zu 3.: Zum Begriff "kriminelle Hochburg" wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Rahmen der permanenten polizeilichen Lagebeurteilung erfolgt eine fortlaufende Analyse und Auswertung des polizeilichen Einsatzgeschehens sowie der kriminalpolizeilichen Lage. Dabei werden auch Daten zu örtlichen, zeitlichen und/oder qualitativen Häufungen von Delikten berücksichtigt. Es kann keine pauschale Aussage getroffen werden, wann sich ein Kriminalitätsbrennpunkt entwickelt oder bereits vorliegt. Es müssen immer die Kriterien des Einzelfalls bewertet werden. Die Kriminalitätsdichte beziehungsweise die Häufigkeitszahl stellen dabei nur einen Teil der zu betrachtenden Bedingungen dar. Zu 4.: § 42 Abs. 5 Waffengesetz ermächtigt die Landesregierungen, das Führen von Waffen an bestimmten Orten und unter bestimmten Bedingungen durch Rechtsverordnung zu verbieten oder einzuschränken. Die Landesregierungen können diese Befugnis auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen. Die Thüringer Landesregierung hat von der Möglichkeit, Waffenverbotszonen auf Grundlage des § 42 Abs.5 Waffengesetz einzurichten, bislang keinen Gebrauch gemacht und beabsichtigt dies derzeit auch nicht. Zu 5.: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Zu 6.: In den Fällen, in denen die in § 42 Abs. 5 Waffengesetz definierten Voraussetzungen für die Errichtung von Waffenverbotszonen erfüllt sind, können solche Verbote zur Verminderung der Gewaltausübung, zur Deeskalation von Auseinandersetzungen und damit insgesamt zu einem wirksameren Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an Kriminalitätsbrennpunkten beitragen. In Vertretung Götze Staatssekretär Waffenverbotszonen in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: