06.03.2018 Drucksache 6/5392Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 23. März 2018 Periodische Beurteilung von Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben Die Kleine Anfrage 2814 vom 1. Februar 2018 hat folgenden Wortlaut: Nach der Thüringer Laufbahnverordnung können Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, am periodischen Beurteilungsverfahren teilnehmen, um in das nächste Amt befördert zu werden. Im Bereich der Finanzämter des Freistaats Thüringen wurden mir Fälle bekannt, in denen Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, aufgefordert wurden, auf ihre periodische Beurteilung zu verzichten und damit am weiteren Laufbahnaufstieg innerhalb einer Laufbahn nicht teilzunehmen. Ich frage die Landesregierung: 1. Werden Beamte im Bereich der Finanzämter des Freistaats Thüringen aufgefordert, auf ihre Möglichkeit zur Teilnahme an der periodischen Beurteilung nach Vollendung des 55. Lebensjahres zu verzichten und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? 2. Wie viele Beamte in den Thüringer Finanzämtern (Behörden) haben in welcher Laufbahn, nach Kenntnissen der Landesregierung, das 55. Lebensjahr mit Stand zum 31. Dezember 2017 vollendet? 3. Wie viele Beamte in den Thüringer Finanzämtern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, haben in welcher Laufbahn einen Antrag gestellt, um an dem periodischen Beurteilungsverfahren teilzunehmen? 4. Wie viele Beamte in welcher Laufbahn und in welchem Thüringer Finanzamt sind aufgrund dieser periodischen Beurteilung auf eigenen Antrag nach Vollendung des 55. Lebensjahres in das nächste Amt befördert worden? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 6. März 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Im Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums sind die Beamtinnen und Beamten derzeit alle zwei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). So erfolgten zum Stichtag 1. Januar 2016 die periodischen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes und des höheren Dienstes und zum Stichtag 1. Januar 2017 die periodischen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes. Die Beurteilungskampagne zum Stichtag 1. Januar 2018 (mittlerer Dienst und höherer Dienst) ist K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kräuter (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5392 noch nicht abgeschlossen. In den vorgenannten Beurteilungskampagnen wurden keine Beamtinnen und Beamten aufgefordert, auf die periodische Beurteilung nach Vollendung des 55. Lebensjahres zu verzichten. In Beurteilungsauswahlverfahren sind alle Beamtinnen und Beamten einzubeziehen, soweit diese nicht nach § 54 Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG) in Verbindung mit § 51 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) auszunehmen sind. Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ThürLbVO sind hierbei Beamte , welche das 55. Lebensjahr vollendet haben, nicht periodisch zu beurteilen. Gemäß § 54 ThürLaufbG in Verbindung mit § 51 Abs. 3 Satz 2 ThürLbVO kann die oberste Dienstbehörde die Beurteilung von Beamten , welche das 55. Lebensjahr vollendet haben, jedoch aus zwingenden dienstlichen Gründen anordnen. Diese Anordnung wurde seitens des Thüringer Finanzministeriums für die Beurteilungskampagnen zu den Stichtagen 1. Januar 2016, 1.Januar 2017 sowie 1. Januar 2018 erteilt, so dass hiernach alle Beamtinnen und Beamten jeder Laufbahn im Geschäftsbereich altersunabhängig beurteilt wurden, sofern kein anderer Ausschlussgrund gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 ThürLbVO (zum Beispiel Beamte, die sich in einem Spitzenamt ihrer Laufbahn befanden) vorlag. Zu 2.: Die nachfolgend genannte Anzahl an Beamtinnen und Beamten in den Finanzämtern hat zum 31.Dezember 2017 das 55. Lebensjahr vollendet: mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst Anzahl der Beamtinnen und Beamten der Thüringer Finanzämter 332 163 24 Nicht berücksichtigt wurden dabei Bedienstete, die sich zum Stichtag in der Freistellungsphase im Rahmen des Altersteilzeitmodells befunden haben, sowie Beamtinnen und Beamte, welche an andere Dienststellen abgeordnet gewesen sind. Zu 3.: Unter Verweis auf die Ausführungen zu Frage 1 erstatte ich im Hinblick auf die oben genannten Beurteilungskampagnen Fehlanzeige, da auch die über 55-jährigen Beamtinnen und Beamten von Amts wegen beurteilt wurden, so dass diese von ihrem Antragsrecht auf Beurteilung keinen Gebrauch machen mussten. Zu 4.: Mangels einer durch eigenen Antrag der Beamtinnen und Beamten nach Vollendung des 55. Lebensjahres begründeten periodischen Beurteilung ist für die oben genannten Beurteilungskampagnen hierfür Fehlmeldung zu erstatten. In Vertretung Dr. Schubert Staatssekretär Periodische Beurteilung von Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: