12.12.2014 Drucksache 6/54Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Januar 2015 Nachforderung von Straßenausbaubeiträgen in Merkers-Kieselbach Die Kleine Anfrage 23 vom 24. Oktober 2014 hat folgenden Wortlaut: Die Südthüringer Zeitung berichtet in ihrer Ausgabe vom 16. Oktober 2014, dass in der Gemeinde MerkersKieselbach die Klassifizierung der Straßen Eisfeld, Hopfengarten, Gartenstraße und Wacholderweg falsch sei und daher die Anwohner trotz abgeschlossener Zahlungen aufgrund rechtskräftiger Bescheide weitere Straßenausbeiträge zu zahlen haben. Im Artikel wird die Kommunalaufsicht damit zitiert, dass es Unregelmäßigkeiten bei der Klassifizierung der Straßen gegeben habe und die nun zu erfolgende Änderung der Klassifizierung von Haupterschließungsstraßen zu Anliegerstraßen zu Nachforderungen führen muss. Die Ausbaumaßnahmen sind abgeschlossen und abgerechnet. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Welche Kriterien für die Klassifizierung der genannten Straßen galten ursprünglich für deren bislang geltende Einordnung? 2. Welche konkreten Unregelmäßigkeiten sind nach Kenntnis der Landesregierung bei der Klassifizierung der betroffenen Straßen in der Ortslage Merkers-Kieselbach aufgetreten? 3. Wie kann nachträglich überprüft werden, ob zum Zeitpunkt der ursprünglichen Klassifizierung das Kriterium der Straßennutzung für den Durchgangsverkehr vorlag oder nicht? 4. Welche Rechtsgrundlage sieht die Landesregierung für die Nachforderung von Straßenausbaubeiträgen bei einer nachträglichen Änderung der Klassifizierung der Straßen? 5. Unter welchen Voraussetzungen können bei bestands- und rechtskräftigen Straßenausbaubeitragsbescheiden rückwirkend Nacherhebungen durchgeführt werden und welche Verjährungsregelungen sind dabei zu beachten? 6. Wann waren die Straßenausbaumaßnahmen in den Straßen Eisfeld, Hopfengarten, Gartenstraße und Wacholderweg in Merkers-Kieselbach beendet? 7. In welcher Höhe beliefen sich die ursprünglichen Straßenausbaukosten? In welcher Höhe wurden diese durch die Gemeinde und in welcher Höhe durch die Anlieger getragen? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Müller und Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/54 8. In welcher Höhe würden sich die Nachforderungsbeträge aufgrund einer nachträglichen Änderung der Straßenklassen für die Bürger belaufen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 wie folgt beantwortet: Bei der Beantwortung wird davon ausgegangen, dass sich die Frage nach der Klassifizierung der Straßen auf die beitragsrechtliche Einordnung bezieht. Zu 1.: Gemäß § 7 Abs. 4 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) muss die Eigenbeteiligung der Gemeinde Vorteile der Allgemeinheit angemessen berücksichtigen. Dabei findet die Verkehrsbedeutung der Straße sowie der einzelnen Teileinrichtungen Berücksichtigung. Der Gemeindeanteil ist in Abhängigkeit von der zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Straßen durch die Allgemeinheit einerseits und durch die Anlieger andererseits festzulegen (vgl. auch Gesetzesbegründung zum Siebten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes, Drucksache 5/1759). Zu 2.: Gemäß Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde wurde bei den Straßen "Hopfengarten", "Gartenstraße " und "Wacholderweg" der von den anliegenden Gewerbebetrieben ausgelöste Kundenverkehr zunächst fehlerhaft eingeordnet. Dieser ist als von den Anliegern ausgelöster Ziel- und Quellverkehr anzusehen. Hinsichtlich der Straße "Eisfeld" liegen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde über eine möglicherweise fehlerhafte Klassifizierung keine Erkenntnisse vor. Zu 3.: Die Prüfung der ordnungsgemäßen Klassifizierung erfolgt anhand der vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse . Zu 4. und 5.: Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG sollen Gemeinden für die Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen Beiträge erheben, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Die Nacherhebung eines zunächst zu niedrig festgesetzten Straßenausbaubeitrags ist zulässig und geboten (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. April 2008, Az.: 4 ZKO 610/07 und Urteil vom 21. Juli 2007, Az.: 4 KO 173/08). Es gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen. Diese ergeben sich aus § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst . bb und cc ThürKAG und § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1 Abgabenordnung. Zu 6.: Der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wann die konkreten Straßenausbaumaßnahmen beendet wurden. Zu 7. und 8.: Der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde ist die Höhe der jeweiligen Beträge nicht bekannt. Dr. Poppenhäger Minister