24.04.2015 Drucksache 6/544Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. Mai 2015 Unterbringung von Asylbewerbern Die Kleine Anfrage 196 vom 6. März 2015 hat folgenden Wortlaut: Laut Meldung in Thüringer Medien (vgl. u.a. Thüringer Allgemeine vom 27. Februar 2015*) wollen verschiedene Landkreise, darunter auch Greiz, derzeit keine Asylbewerber mehr aufnehmen. Laut einer Sprecherin gebe es im Landkreis Greiz einen "Unterbringungsnotstand". Erst in drei bis vier Monaten würden weitere Wohnungen fertig saniert sein. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Asylbewerber wurden aufgrund welcher Rechtsvorschriften in den Jahren 2014 und 2015 neu im Landkreis Greiz aufgenommen und wie viele waren davor bereits wie lange als Asylbewerber erfasst (bitte Einzelaufstellung nach Jahren)? 2. In welchen Kommunen des Landkreises Greiz werden aufgrund welcher Rechtsvorschriften aktuell wie viele Wohnungen und/oder Gemeinschaftsunterkünfte mit welchen Kapazitäten bereitgestellt (bitte Einzelaufstellung nach Jahren, Orten und Art)? 3. Welche Kosten hat die Herstellung, Sanierung, Bereitstellung sowie der Betrieb (inklusive Zahlungen für Miete/Betriebskosten an Dritte) solcher Gemeinschaftsunterkünfte oder Wohnungen verursacht? Wer ist auf welcher rechtlichen Grundlage Kostenträger und aus welchen Haushaltstiteln wurden diese Kosten gezahlt (bitte Einzel aufstellung nach Jahren, Orten und Art)? 4. In welchen Kommunen des Landkreises Greiz werden für künftige Asylbewerber aktuell wie viele Wohnungen /Gemeinschaftsunterkünfte mit welchem Kostenaufwand saniert? 5. In Bezug auf die Antwort zu Frage 4: Wer ist auf welcher rechtlichen Grundlage Kostenträger dieser Sanierungen und aus welchen Haushaltsstellen werden die Sanierungskosten bereitgestellt (bitte Einzelaufstellung nach Ort und Art)? 6. Welche Anzahl an Asylbewerbern prognostiziert die Landesregierung generell für den Freistaat Thüringen im Jahr 2015 und welche Kosten sind hieraus zu erwarten (bitte jeweils Einzelaufstellung nach Landkreisen)? 7. In Bezug auf die Antwort zu Frage 6: Wer ist Träger dieser Kosten und aus welchen Haushaltsstellen werden diese Kosten finanziert (bitte Einzelaufstellung nach Landkreisen)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Rudy (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/544 8. Auf welche Einzelleistungen (monetärer und nichtmonetärer Art) haben jeweils die einzelnen Asylbewerber aufgrund welcher Rechtsvorschriften monatlich (oder auch andere Zeiträume) einen Rechtsanspruch? 9. Wer ist Kostenträger dieser einzelnen Leistungsansprüche? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 22. April 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Im Jahr 2014 wurden 263 Asylbewerber und im Jahr 2015 wurden 129 Asylbewerber im Landkreis Greiz neu aufgenommen. Aufzunehmende Asylbewerber werden in der Regel direkt von der Landesaufnahmestelle zugewiesen. Dabei findet keine statistische Erfassung statt, wie lange die betreffenden Personen bereits als Asylbewerber registriert sind. Zu 2.: Rechtsgrundlage für die Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden in den Landkreisen und kreisfreien Städten Thüringens bilden §§ 1 und 2 des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes (ThürFlüAG). Eine Aufstellung der in den Jahren 2014 und 2015 durch den Landkreis Greiz bereitgestellten Unterbringungskapazitäten ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: Jahr Unterbringungsform Ort Kapazität 2014 Gemeinschaftsunterkunft Greiz 52 Gemeinschaftsunterkunft Greiz 223 Einzelunterbringung Zeulenroda-Triebes 12 Einzelunterbringung Greiz 15 2015 Gemeinschaftsunterkunft Greiz 52 Gemeinschaftsunterkunft Greiz 223 Einzelunterbringung Zeulenroda-Triebes 37 Einzelunterbringung Greiz 56 Quelle: Landesverwaltungsamt Zu 3.: Die mit der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen verbundenen notwendigen Kosten werden den Landkreisen und kreisfreien Städten entsprechend den Vorgaben der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüKEVO) vom Land überwiegend in Form von Pauschalen erstattet. Eine Prüfung der konkreten Verwendung der gewährten Kostenerstattung erfolgt nicht, da dies mit der Systematik einer pauschalierten Kostenerstattung nicht vereinbar wäre. Eine differenzierte Kostenaufstellung liegt der Landesregierung daher nicht vor. Zu 4.: Wohnungen werden derzeit durch den Landkreis Greiz nicht saniert. Das Landratsamt richtet Wohnungen in Abhängigkeit von der Anzahl der zugewiesenen Flüchtlinge bezugsfertig ein. Eine Gemeinschaftsunterkunft in Greiz wird derzeit mit einem Kostenaufwand von ca. 800.000 Euro eingerichtet. Zu 5.: Der Landkreis Greiz ist als Eigentümer der Gemeinschaftsunterkunft auch Träger der Kosten. Zur Kostenerstattung wird auf die Antwort zur Frage 3 verwiesen. Zu 6.: Aufgrund der Prognosen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für Thüringen im Jahr 2015 gegenwärtig ein Zugang von etwa 8.100 Asylbewerbern zu erwarten. Auf dieser Grundlage wird der Haushalt 2015 des Landes im Landtag eingebracht und beraten werden. 3 Drucksache 6/544Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Die konkrete Kostenplanung der Landkreise und kreisfreien Städte liegt der Landesregierung nicht vor. Hinsichtlich der im Jahr 2014 von den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgewendeten Kosten für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden verweise ich auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 94 der Abgeordneten Berninger (Drucksache 6/426). Zu 7.: Soweit Asylbewerber in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht sind, ist das Land unmittelbar Träger der hier anfallenden Kosten. Nach erfolgter Verteilung der Asylsuchenden sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der mit der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung der betreffenden Personen verbundenen Kosten. Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die mit der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen verbundenen notwendigen Kosten. Zu 8.: Asylbewerber haben Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Diese umfassen Ernährung, Unterkunft, Heizung, Bekleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Ge- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Darüber hinaus haben Asylsuchende einen Anspruch auf einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Gemäß §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten Asylbewerber Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt beziehungsweise sonstige Leistungen, die im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben zudem entsprechend § 3 Abs. 3 AsylbLG einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft entsprechend §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Soweit sich Asylbewerber seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufgehalten und die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, haben sie gemäß § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes Anspruch auf Leistungen entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Hinsichtlich der Kostenträgerschaft wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 7 verwiesen. Lauinger Minister Endnote * http://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/politik/detail/-/specific/Kreis-Greiz-will-vorerst-keine-Fluechtlinge-aufnehmen -Jena-nimmt-weiter-auf-1341861587