24.04.2015 Drucksache 6/546Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. Mai 2015 Förderung des Zentralen Omnibusbahnhofes Eisenach durch Landesmittel? Die Kleine Anfrage 199 vom 10. März 2015 hat folgenden Wortlaut: Die Stadt Eisenach plant seit Längerem den Bau eines Zentralen Omnibusbahnhofes (ZOB), da die derzeitige Situation der Infrastruktur den künftigen Anforderungen nicht mehr gerecht wird. Aufgrund der Haushaltslage der Stadt war eine Realisierung des Projekts bislang nicht möglich. Nach Medienberichten (u.a. Thüringische Landeszeitung, 17. Januar 2015) ist seitens der Landesregierung auch in Hinblick auf das Reformationsjubiläum 2017 der Bau des ZOB als dringliches Vorhaben ausgemacht worden . Oberbürgermeisterin Wolf berichtete, dass sich die Stadt Eisenach auf zusätzliches Geld aus Erfurt freuen könne. Für das Projekt sollen die Planungen und Ausschreibungen dieses Jahr abgeschlossen werden , damit 2016 gebaut werden kann, so Wolf weiter. Eine Unterstützung des Freistaats Thüringen beim Bau des ZOB wird aufgrund der überregionalen Bedeutung des Lutherjahres 2017 und auch im Sinne einer nachhaltigen Weichenstellung im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs ausdrücklich begrüßt. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit unterstützt die Landesregierung die Stadt Eisenach bei der Projektierung des ZOB organisatorisch und finanziell? 2. Nach welchen Förderprogrammen bzw. Förderrichtlinien kann eine entsprechende finanzielle Unterstützung gewährt werden? 3. In welche Ressortzuständigkeit fällt diese Fördermaßnahme? 4. Welche Förderregularien (Voraussetzungen) sind zu erfüllen? 5. Wie hoch schätzt die Landesregierung die Kosten für das Gesamtprojekt ein? 6. Welche Kosten der Gesamtmaßnahme sind förderfähig? 7. Wie hoch beläuft sich der Eigenanteil der Stadt Eisenach? 8. Bei Nichtdarstellung des städtischen Eigenanteils: Kann die Baumaßnahme auch an nichtkommunale Bauherrn (z.B. an die Kommunale Verkehrsgesellschaft) übertragen werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen (ohne Gefährdung der Fördermittelgewährung)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Walk (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/546 9. Wann kann - in Hinblick auf den engen Zeitplan bis 2017 - frühestens mit a) der Bauablaufplanung (Auftragsvergabe, Ausschreibungstermine), b) mit dem Baubeginn gerechnet werden? 10. Wann ist die Fertigstellung der Gesamtmaßnahme vorgesehen? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 24. April 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Landesregierung unterstützt den Vorhabenträger bei der Projektierung durch Beratungsleistungen. Gemäß Richtlinie zur Förderung von Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr in Thüringen (ÖPNVInvestitionsrichtlinie ) sind Planungs- bzw. Projektierungsleistungen nicht zuwendungsfähig, mit Ausnahme der Genehmigungs- und Ausführungsplanung zur Tragwerksplanung einschließlich zugehöriger Ausführungsunterlagen . Zu 2.: Das Vorhaben ist Bestandteil des bestätigten Landesprogramms zur Förderung von Investitionen im ÖPNV im Freistaat Thüringen im Jahr 2015 und kann gemäß ÖPNV-Investitionsrichtlinie gefördert werden. Zu 3.: Die Fördermaßnahme fällt in die Zuständigkeit des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft. Zu 4.: Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn das Vorhaben - nach Art und Umfang zur Verbesserung des ÖPNV erforderlich ist, - den Zielen des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG) und des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs entspricht, - den örtlichen, regionalen und landesweiten Verkehrsplanungen und -entwicklungen nicht entgegensteht, - gemäß § 6 Abs. 2 und 3 ThürÖPNVG im Investitionsplan des zuständigen Aufgabenträgers berücksich- tigt ist, - die Belange von Menschen mit Behinderungen bzw. Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sowie die Anforderungen an Barrierefreiheit berücksichtigt, - bau-, verkehrs- und systemtechnisch einwandfrei und unter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist, - geltenden technischen Vorschriften und Umweltstandards entspricht, - mit Fördervorhaben weiterer Zuwendungsgeber abgestimmt ist, - noch nicht begonnen wurde, - insgesamt finanziell gesichert ist und - die genehmigungs- und baurechtlichen sowie bautechnischen Voraussetzungen erfüllt, um es unmittel- bar nach Erhalt des Zuwendungsbescheides beginnen und zügig durchführen zu können. Zu 5.: Gemäß der Anmeldung der Kommunalen Personennahverkehrsgesellschaft mbH vom 18. August 2014 betragen die Gesamtkosten für den Bau des ZOB in Eisenach 4.217.036 Euro. Zu 6.: Die gemäß ÖPNV-Investitionsrichtlinie zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens betragen 3.728.817 Euro. Zu 7.: Die Stadt Eisenach ist laut vorliegender Bedarfsanmeldung vom 18. August 2014 kein Vorhabenträger dieses ÖPNV-Projektes. Inwieweit sie sich dennoch an der Finanzierung beteiligt, entzieht sich der Kenntnis der Landesregierung. 3 Drucksache 6/546Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 8.: Zuwendungsempfänger gemäß ÖPNV-Investitionsrichtlinie Nr. 3 sind in der Regel kommunale Gebietskörperschaften , Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen des ÖPNV, sowie deren jeweilige Zusammenschlüsse . Die Kommunale Personennahverkehrsgesellschaft mbH ist ein Verkehrsunternehmen des ÖPNV. Hinsichtlich der Fördervoraussetzungen wird auf die Beantwortung zu Frage 4 verwiesen. Zu 9.: Laut vorliegendem Ablaufkonzept sind die Ausschreibungen für die Bauabschnitte Abbruch/Freimachung, 1. Bauabschnitt "Müllerstraße" und 2. Bauabschnitt "ZOB Verkehrsanlagen" für September 2015 und die entsprechenden Vergaben für November 2015 geplant. Für den 3. Bauabschnitt "ZOB Hochbau" ist die Ausschreibung für Januar 2016 und die Vergabe für März 2016 vorgesehen. Der Baubeginn ist für Dezember 2015 beabsichtigt. Zu 10.: Laut vorliegendem Ablaufkonzept ist die Fertigstellung des Vorhabens im Mai 2017 geplant. Keller Ministerin