19.03.2018 Drucksache 6/5465Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 4. April 2018 Ergebnisse einer Durchsuchungsmaßnahme am 28. Juni 2017 in Nordhausen (Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Aufenthaltsgesetz) Die Kleine Anfrage 2775 vom 23. Januar 2018 hat folgenden Wortlaut: Am 28. Juni 2017 fand laut der Thüringer Allgemeinen in zwei Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende in Nordhausen eine Razzia statt, weil die Ausländerbehörde des Landkreises Nordhausen einen Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht Nordhausen erwirkte, um nach Ausweisdokumenten bei rund 50 Bewohnern zu suchen. In dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Nordhausen vom 16. Juni 2017 (Aktenzeichen 32 Gs 56/17) ist eine pauschale Beschlagnahmung und Durchsuchung der Mobiltelefone von rund 50 Bewohnern angeordnet und dies mit einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) begründet worden. Den Betroffenen wurde vorgeworfen, dass sie ihre Identitätspapiere nach Aufforderung nicht vorgelegt und damit vorsätzlich ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätten. Sie selbst hätten erklärt, nicht mehr im Besitz dieser Dokumente zu sein. Meiner Kenntnis nach heißt es im Beschluss des Amtsgerichts, dass Ausländer ihren Kontakt zum Heimatland regelmäßig nicht vollständig abbrechen würden und regelmäßig im Heimatland Angehörige vorhanden seien, die die Identität bestätigen könnten. Durch die Durchsuchung sollten etwa Telefonnummern in Handys zu Kontaktpersonen im Heimatland gefunden werden, die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehungsweise der Ausländerbehörde nicht vorgelegt worden seien. Wie mir berichtet wurde, sollen bei der Durchsuchungsmaßnahme auch Personen mit Handschellen gefesselt worden seien. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Gegenstände in welcher Anzahl wurden bei der Durchsuchung beschlagnahmt oder sichergestellt , in wie vielen Fällen handelte es sich insbesondere um Mobiltelefone, in wie vielen Fällen um Bargeld (bitte einzeln auflisten)? 2. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Landesregierung durch welche Behörde ein Auslesen der Mobiltelefone veranlasst und welche Behörde führte das Auslesen durch? 3. In wie vielen Fällen der Mobiltelefone, bei denen ein Auslesen veranlasst wurde, konnte ein Zugriff auf die Geräte hergestellt beziehungsweise ein tatsächliches Auslesen von Daten durchgeführt werden, in wie vielen Fällen war das nicht möglich und warum nicht? 4. Mit welcher Software wurden die gespeicherten Daten der Mobiltelefone ausgelesen? 5. Wie viele Bedienstete waren mit dem Auslesen der Mobiltelefone befasst und welchen zeitlichen Umfang nahm das Auslesen (einschließlich der Versuche) in Anspruch? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Berninger (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5465 6. In wie vielen Fällen wurden die beschlagnahmten oder sichergestellten Gegenstände, insbesondere Mobiltelefone und Bargeld, an die betroffenen Personen zurückgegeben, in wie vielen Fällen unterblieb dies und warum (bitte nach Art, Anzahl und Grund der Nichtherausgabe auflisten)? 7. Wurden anlässlich der Durchsuchungsmaßnahme am 28. Juni 2017 Betroffene oder Dritte durch Handschellen oder Handfesseln fixiert und wenn ja, in wie vielen Fällen? 8. Wenn die Frage 7 mit Ja beantwortet wird, was war der konkrete Anlass für das Anlegen von Handschellen oder Handfesseln? 9. Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der explizit für die Durchsuchung und Auswertung von Datenträgern bestimmten Rechtsgrundlage eines neuen § 15a im Asylgesetz erst am 29. Juli 2017: Auf welcher Rechtsgrundlage beruhten der entsprechende Antrag der Ausländerbehörde an das als auch der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 16. Juni 2017? Wie bewertet die Landesregierung diesen Vorgang? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 18. März 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Im Rahmen der Durchsuchung am 28. Juni 2017 wurden seitens der Ausländerbehörde sechs Reisepässe, eine Tazkira, eine internationale Fahrerlaubnis, Notizbücher und Notizzettel als Fotokopie sowie ein Mobiltelefon sichergestellt. In drei Fällen wurden Sicherheitsleistungen gemäß § 7a AsylblG in Höhe von insgesamt 995 Euro erhoben. Zudem wurden seitens der Polizei Zufallsfunde sichergestellt, die nach bisherigen Erkenntnissen überwiegend aus Diebstahlshandlungen stammen. Dazu gehören unter anderem Bekleidungsgegenstände, Gegenstände der Unterhaltungselektronik, Uhren und Schmuck sowie Brecheisen, Flachmeißel und Boschhammer . Eine polizeiliche Sicherstellung von Mobiltelefonen oder Bargeld erfolgte nicht. Zu 2.: Es wurden keine Mobiltelefone ausgelesen. Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 5.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 6.: Die Ermittlungen zu den polizeilich sichergestellten Zufallsfunden sind noch nicht abgeschlossen. Daher erfolgte bisher keine Rückgabe dieser Gegenstände. Das seitens der Ausländerbehörde sichergestellte Mobiltelefon wurde dem Besitzer wieder ausgehändigt. Sichergestellte Identitätsdokumente sowie Kopien von Notizbüchern und Zettel wurden durch die Ausländerbehörde zur Identitätsprüfung einbehalten oder zur Überprüfung der Echtheit an das Landeskriminalamt weitergeleitet. Alle anderen sichergestellten Dokumente wurden dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt. Zu 7.: Im Objekt Robert-Blum-Straße kam es zur Fesselung von vier männlichen Personen. Im Objekt Rathsfelder Straße wurden alle anwesenden männlichen Personen gefesselt. Die genaue Anzahl wurde nicht dokumentiert . 3 Drucksache 6/5465Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 8.: Bereits während der Einsatzvorbereitung wurde auf mögliche Widerstandshandlungen hingewiesen. Nach Mitteilung der Landespolizeiinspektion Nordhausen gab es auch entsprechende Gefährdungshinweise durch die Ausländerbehörde. Zu 9.: Der Beschluss des Amtsgerichts Nordhausen zur Durchsuchung erfolgte gemäß der Beantragung der Ausländerbehörde Nordhausen gemäß §§ 102, 103, 105, 162 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG. Gleichzeitig wurde die Beschlagnahme und Durchsicht der aufgefundenen Beweismittel gemäß §§ 94, 98, 110 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG angeordnet. Gerichtliche Anordnungen von Ermittlungsmaßnahmen unterfallen der richterlichen Unabhängigkeit und unterliegen infolgedessen nicht der Bewertungs- oder Einflusskompetenz der Landesregierung. Lauinger Minister Ergebnisse einer Durchsuchungsmaßnahme am 28. Juni 2017 in Nordhausen (Ord nungswidrigkeitenverfahren nach Aufenthaltsgesetz) Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: