21.03.2018 Drucksache 6/5477Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. April 2018 Bedarfszuweisung für Gemeinde Brahmenau versagt wegen Dachinstandsetzung für Gemeindehaus mit Arztpraxen und Wohnung Die Kleine Anfrage 2797 vom 25. Januar 2018 hat folgenden Wortlaut: In der Gemeinde Brahmenau mussten im Jahr 2017 notwendige Pflichtaufgaben über einen Kassenkredit finanziert werden, weil das Landesverwaltungsamt eine dringend erforderliche Bedarfszuweisung versagte . Der Grund: Von den Mitteln aus der Bedarfszuweisung wollte die Gemeinde eine dringend erforderliche Dachinstandsetzung für ein Gemeindehaus bezahlen. In diesem Gebäude im Eigentum der Gemeinde Brahmenau befinden sich zwei Arztpraxen - ein Allgemeinmediziner und ein Zahnarzt - sowie eine Wohnung . Gewerbeflächen und Wohnung sind vermietet. Die Bedarfszuweisung ist schon im Jahr 2017 versagt worden. Eine Entscheidung, die seitens der Gemeindeverwaltung nicht nachvollziehbar ist. Auch die Nachfrage aus dem Landesverwaltungsamt, wozu eine Gemeinde einen Arzt brauche, scheint angesichts des Ärztemangels im ländlichen Bereich wenig sinnvoll. Die Kosten für die Dachinstandsetzung belaufen sich nach jetzigen Erkenntnissen auf rund 50.000 Euro. Ich frage die Landesregierung: 1. Warum wurde die Bedarfszuweisung für die Gemeinde Brahmenau in der Verwaltungsgemeinschaft "Am Brahmetal" für das Jahr 2017 aus Sicht der Thüringer Landesregierung abgelehnt? 2. Welche Schritte zur Werterhaltung des Gemeindegebäudes und zur Erhaltung der ärztlichen Versorgung in der Gemeinde Brahmenau sind aus Sicht der Landesregierung zu gehen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 19. März 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Am 15. August 2017 beantragte die Gemeinde Brahmenau die Gewährung einer Bedarfszuweisung zur Haushaltskonsolidierung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) für das Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 111.900 Euro. Gemäß Buchstabe A Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und die Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (VV-Bedarfszuweisungen ) werden die Mittel des Landesausgleichsstocks nachrangig zu den eigenen Haushaltsmitteln der Gemeinden sowie nachrangig zu sonstigen Drittmitteln zur Verfügung gestellt. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Tischner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5477 Nach Prüfung des Antrags erfolgte die Ablehnung des Antrags der Gemeinde Brahmenau, da sich kein finanzieller Bedarf im Sinne der VV-Bedarfszuweisungen ergab. Unter anderem verfügte die Gemeinde über Rücklagen und Gewerbesteuereinnahmen, die vorrangig vor Mitteln aus dem Landesausgleichsstock zur Haushaltskonsolidierung einzusetzen sind. Zudem wurde der von der Gemeinde vorgetragene Finanzbedarf aus der beabsichtigten Dachsanierung des Gemeindehauses im Sinne der VV-Bedarfszuweisungen durch die Bewilligungsbehörde nicht anerkannt. Hierzu stellte diese fest, dass zwar gemäß Buchstabe B Ziffer 1 Satz 3 der VV-Bedarfszuweisungen die Gewährung von Bedarfszuweisungen auch in den Fällen erfolgen kann, in denen im Haushaltsplan und im Haushaltssicherungskonzept der Kommunen Ausgaben für notwendige Investitionen eingestellt sind, die die Haushaltskonsolidierung nicht beeinträchtigen. Ausgaben für notwendige Investitionen liegen insbesondere dann vor, wenn es sich um unabweisbare Ausgaben des pflichtigen Aufgabenbereichs, nicht aber um solche des freiwilligen Bereichs handelt, wie die hier veranschlagten Ausgaben für die Dachinstandsetzung des Gemeindehauses. Zu 2.: Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) besteht für die Gemeinden die Verpflichtung zur pfleglichen und wirtschaftlichen Verwaltung gemeindlicher Vermögensgegenstände. Hierbei handelt es sich aber nicht per se um eine Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürKO. Vielmehr bezieht sich die pflegliche und wirtschaftliche Verwaltung des Vermögens ebenso wie der Vermögensgegenstand selbst allein auf die Aufgabe, der der jeweilige Vermögensgegenstand zu dienen bestimmt ist. Da es sich bei der Betreibung eines Ärztehauses und der Vermietung von Wohnungen nicht um übertragene Aufgaben handelt, obliegt die Frage, welche Schritte zur Werterhaltung des Gemeindegebäudes zu gehen sind, allein der Gemeinde im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungshoheit und unter Beachtung der geltenden Gesetze. Hierzu kann sich die Gemeinde nach Maßgabe des § 116 ThürKO an die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde wenden. Zur Erhaltung der ärztlichen Versorgung in der Gemeinde Brahmenau ist anzumerken, dass die Planung von Arztsitzen durch die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen nicht gemeindebezogen erfolgt, sondern nach Planungsbereichen. Planungsbereiche für die hausärztliche Versorgung wie auch für die zahnärztliche Versorgung sind die Landkreise. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gilt der Planungsbereich Greiz in beiden Fällen als überversorgt. Maier Minister Bedarfszuweisung für Gemeinde Brahmenau versagt wegen Dachinstandsetzung für Gemeindehaus mit Arztpraxen und Wohnung Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: