21.03.2018 Drucksache 6/5481Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. April 2018 Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer UVP-Gesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung , Drucksache 6/4920) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2865 vom 20. Februar 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5481 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 20. März 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Das Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) - sogenannte UVP-Änderungsrichtlinie. Wie im Vorblatt des Gesetzentwurfs dargelegt, hat der Bund darüber hinaus das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) zum Anlass genommen , die Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung insgesamt zu vereinfachen, zu harmonisieren und anwenderfreundlicher auszugestalten. Dies wird insbesondere in einer neuen Gesetzesstruktur und daraus resultierend einer geänderten Paragraphenfolge des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung deutlich. Entsprechend sind die Verweise des Thüringer UVP-Gesetzes auf das Bundesrecht redaktionell anzupassen. Zu 2.: Nein, eine Befristung ist nicht möglich. Bezüglich der Befristung von Gesetzen und Verordnungen der Landesregierung gilt nach wie vor der Beschluss der Landesregierung vom 24. Mai 2011, wonach eine Befristung bei Gesetzen und Rechtsverordnungen nur ausnahmsweise zu erfolgen hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Regelungen des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer UVP-Gesetzes untersetzen sowohl Recht der Europäischen Union als auch Bundesrecht, welches jeweils unbefristet gilt. Die Regelungen sind damit dauerhaft erforderlich. Eine befristete Geltung würde daher im Widerspruch zum Ziel des Gesetzes stehen. Zu 3.: Aufgrund der geplanten Gründung eines Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz im Rahmen der Verwaltungsreform zum 1. Januar 2019 ist es erforderlich, in vielen Thüringer Gesetzen und Verordnungen Behördenbezeichnungen anzupassen. Hiervon wird voraussichtlich auch das Thüringer UVP-Gesetz betroffen sein. Zu 4.: Der Regelungssachverhalt ist in keinen anderen Vorschriften enthalten. Zu 5.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 6.: Alle Flächenländer verfügen über entsprechende landesrechtliche Regelungen und passen diese zurzeit an. Zu 7.: Thüringen folgt bei der Gestaltung landesrechtlicher Regeln seinem eigenen Modell. Zu 8.: Die Vollzugsgeeignetheit der Regelung wurde vorab geprüft. Das Gesetz ist vollziehbar. Zu 9.: Die Frage einer Kosten-Nutzen-Analyse stellt sich nicht. Die Umsetzung von EU-Recht und der Vollzug von Bundesrecht ist Pflicht (Artikel 291 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; Artikel 83 des Grundgesetzes) und hängt nicht davon ab, ob jemand einen besonderen Nutzen aus den Regelungen ziehen kann. 3 Drucksache 6/5481Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 10.: Keine; die alle sechs Jahre - erstmals zum 31. März 2023 - bestehende Berichtspflicht an die EU-Kommission ist eine Behördenpflicht und ergibt sich aus Bundesrecht. Als zuständige Behörde des Landes für die Berichterstattung nach § 73 UVPG wird das für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Ministerium bestimmt. Zu 11.: Auf die Beantwortung der Frage 10 wird Bezug genommen. Zu 12.: Das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich an die dafür zuständigen Behörden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen vorbereiten. Zu 13.: Neue Behörden oder Organisationseinheiten werden mit dem vorgelegten Gesetzentwurf nicht geschaffen. Zu 14.: Neues Personal ist nicht erforderlich. Zu 15.: Die notwendigen haushaltsmäßigen Vorkehrungen wurden im Doppelhaushalt 2018/2019 getroffen. Siegesmund Ministerin Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer UVP-Gesetzes (Gesetzentwurf der Lan desregierung, Drucksache 6/4920) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: