21.03.2018 Drucksache 6/5482Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. April 2018 Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer UVP-Gesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung , Drucksache 6/4920) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Die Kleine Anfrage 2866 vom 23. Februar 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Werden durch die Regelung neue Pflichten für die Vollzugsbehörde eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Mitwirkungsvorbehalten", "Kontrollpflichten ", "Berichtspflichten", "Statistiken" und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 2. Werden durch die Regelung neue Pflichten für Unternehmen eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Anzeige-/Meldepflichten", "Mess-/Aufzeichnungspflichten ", "Mitführungspflichten", "Nachweis-/Aufbewahrungspflichten", "Duldungs-/Mitwirkungspflichten " und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 3. In welcher Höhe wird der öffentliche Haushalt des Landes beziehungsweise werden die öffentlichen Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Regelungsvorhaben belastet? 4. In welcher Höhe wird die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben jährlich finanziell belastet beziehungsweise entlastet? 5. Anhand welcher Verfahren und Methoden wurden die Belastungen beziehungsweise Entlastungen ermittelt ? 6. Sind von dem Regelungsvorhaben kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen und wenn ja, welche finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände sind damit verbunden? 7. Mit welchen Methoden wurden die finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände erhoben? 8. Welche konkreten KMU-Belastungen sind voraussichtlich zu erwarten? 9. In welcher Höhe werden die Bürger durch das Regelungsvorhaben jährlich belastet, begünstigt oder entlastet? 10. Welche konkreten Regelungen belasten Private und greifen gegebenenfalls in deren grundrechtliche Freiheiten ein (bitte aufschlüsseln nach "Regelung", "betroffene Grundrechte", "Umfang des Eingriffs")? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5482 11. Anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurden potenzielle Grundrechtseingriffe abgeschätzt? 12. Worin liegt der Mehrwert für Private und anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurde er ermittelt? 13. Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben auf die Umwelt? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 20. März 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nein; die Berichtspflicht nach § 73 UVPG ist durch Bundesrecht bestimmt. Zuständige Behörde des Landes für die Berichterstattung nach § 73 UVPG ist das für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zuständige Ministerium. Zu 2.: Nein Zu 3.: Auf das Vorblatt des Gesetzentwurfs und die dort unter dem Buchstaben "D. Kosten" vorgenommene Darstellung wird verwiesen. Zu 4. und 5.: Die Fragen 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach Einschätzung des Bundes im Gesetzentwurf zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aufgrund der Vereinfachungen, Klarstellungen und Systematisierungen der Anforderungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblich (Bundesrats-Drucksache 164/17, S. 2 f.). Diese Reduzierung kann jedoch für Thüringen nicht detailliert beziffert werden. Da das Thüringer UVP-Gesetz im Wesentlichen auf die Bestimmungen des UVPG verweist, wird insoweit auf die Darstellung des Bundes im Gesetzentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (Bundesrats-Drucksache 164/17, S. 72 ff.) verwiesen. Zu 6. und 7.: Für die Beantwortung der Fragen 6 und 7 wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. Zu 8.: Für die Beantwortung der Frage 8 wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 7 verwiesen. Zu 9.: Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein umweltpolitisches Instrument der Umweltvorsorge mit dem Ziel, umweltrelevante Vorhaben vor ihrer behördlichen Zulassung auf mögliche Umweltauswirkungen hin zu überprüfen . Es werden keine Pflichten für die Bürgerinnen und Bürger eingeführt bzw. solche erweitert oder reduziert . Durch den Gesetzentwurf entsteht den Bürgerinnen und Bürgern kein Erfüllungsaufwand. Pflichten für private Haushalte werden nicht begründet. Soweit Bürgerinnen und Bürger Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens sind, wird auf die Beantwortung der Fragen 4 bis 8 verwiesen. Zu 10. und 11.: Die Fragen 10 und 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Beantwortung der Frage 9 wird verwiesen. Zu 12.: Ein Mehrwert für Private ist keine Voraussetzung für die Umsetzung von EU-Recht. Zur Umsetzung von EU-Recht gibt es keine Alternative. 3 Drucksache 6/5482Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 13.: Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein umweltpolitisches Instrument der Umweltvorsorge mit dem Ziel, umweltrelevante Vorhaben vor ihrer behördlichen Zulassung auf mögliche Umweltauswirkungen hin zu überprüfen. Siegesmund Ministerin Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer UVP-Gesetzes (Gesetzentwurf der Lan desregierung, Drucksache 6/4920) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4. und 5.: Zu 6. und 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10. und 11.: Zu 12.: Zu 13.: