23.03.2018 Drucksache 6/5493Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. April 2018 Sicherstellung medizinischer und ethischer Behandlungsqualität an Thüringer Kliniken Die Kleine Anfrage 2702 vom 6. Dezember 2017 hat folgenden Wortlaut: Laut dem Zeitungsartikel "Arzt soll Patientin vergewaltigt haben. Internist hat offenbar unübliche 'gynäkologische Untersuchung' durchgeführt" vom 31. Mai 2017 (Thüringische Landeszeitung) soll ein Assistenzarzt am SRH Wald-Klinikum Gera GmbH eine Patientin unsittlich berührt haben. Der Assistenzarzt wurde mittlerweile wegen sexuellen Missbrauchs dieser Patientin zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Neben diesem moralischen und ethischen Verstoß, soll er auch wegen geringer medizinischer Fähigkeiten und Kompetenzen aufgefallen sein, die bereits der Personalabteilung bekannt waren. Wir fragen die Landesregierung: 1. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse zum Einstellungsverfahren von Ärzten am SRH Wald-Klinikum Gera GmbH vor und wenn ja, wie gestaltet sich das Einstellungsverfahren von Ärzten, nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl der Bewerber und welche Zeugnisse und fachliche Kompetenzen müssen hierfür vorgelegt werden? 2. Wer zeichnet sich nach Kenntnis der Landesregierung für die Einstellung von Ärzten am SRH Wald-Klinikum Gera GmbH verantwortlich? 3. Inwiefern kann die Landesregierung Einfluss auf die Einstellung von Ärzten nehmen? 4. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse über etwaige Gespräche der Personalabteilung der SRH Wald-Klinikum Gera GmbH mit dem Assistenzarzt über dessen Verhalten vor und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Welche Konsequenzen hat die Klinikleitung nach Kenntnis der Landesregierung daraus gezogen und wie konnte es infolge dessen zu einem erneuten Vorfall mit dem betroffenen Arzt kommen? 5. Inwiefern werden die praktizierenden Ärzte der SRH Wald-Klinikum Gera GmbH und deren Behandlungen durch das zertifizierte Qualitätsmanagement der Klinik regelmäßig einer Prüfung unterzogen und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für den behandelnden Arzt bei einem nachgewiesenen, medizinischen oder ethischen Fehlverhalten? 6. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass für Patientinnen und Patienten an Thüringer Krankenhäusern eine medizinische Behandlung nach (geltenden) Qualitätsstandards gewährleistet wird? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Fiedler (CDU) und Pelke (SPD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/5493 Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 22. März 2018 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Bei Krankenhäusern handelt es sich um Wirtschaftsbetriebe , die eigenständig und eigenverantwortlich ihre Angelegenheiten regeln, soweit nicht die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für Krankenhäuser besondere Regelungen treffen. Insbesondere die innerbetriebliche Organisation, wozu auch Personalfragen gehören, obliegt allein der Verantwortung des Krankenhausträgers. Zu 3.: Auf die Einstellung von Ärzten hat die Landesregierung keinerlei Einflussmöglichkeiten. Zu 4.: Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Zu 5.: Hierzu hat das SRH-Waldklinikum Gera mitgeteilt, dass die einzelnen Kliniken/Fachzentren einem jährlichen Überwachungsaudit unterliegen, in dem unter anderem die Qualifikationen aller im Behandlungsteam vertretenen Professionen nach festgelegten Kriterien der Zertifizierungs- und Fachgesellschaften auf Einhaltung geprüft werden. Weiterhin werde die gesamte Klinik (alle Geschäftsprozesse, alle Dienstgruppen vom Arzt bis zum Verwaltungsmitarbeiter ) alle drei Jahre durch ein externes Auditorengremium (zuletzt im September 2017) geprüft. Bei nachgewiesenen medizinischen oder ethischen Fehlverhalten werden alle möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geprüft und durchgeführt. Weitere oder eigene Erkenntnisse hierzu liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 6.: Mit dem Erlass der Verordnung über Qualitäts- und Strukturanforderungen nach § 4 Abs. 3 des Thüringer Krankenhausgesetzes (ThürQSVO) hat die Landesregierung einen Mindestarztstandard festgelegt. Eine Überprüfung der für das jeweilige Fach geltenden Qualitätsstandards ist der Landesregierung nicht möglich . Soweit Fälle von - möglichem - Fehlverhalten bekannt werden, werden diese zusammen mit dem Krankenhaus ausgewertet. Darüber hinaus wird bei einem Fehlverhalten einer Ärztin bzw. eines Arztes geprüft, inwieweit dieses nach dem Strafgesetzbuch zu ahnden ist und/oder zu welchen weiteren berufsrechtlichen und/oder vertragsärztlichen Konsequenzen dies führt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das entsprechende Fehlverhalten der Ärztin bzw. des Arztes angezeigt und damit den Strafverfolgungsbehörden beziehungsweise dem für die Erteilung der Approbation zuständigen Thüringer Landesverwaltungsamt und/oder der für die Einhaltung der Berufsordnung zuständigen Landesärztekammer Thüringen und/oder der für den Entzug der vertragsärztlichen Zulassung zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen bekannt wird. Werner Ministerin Sicherstellung medizinischer und ethischer Behandlungsqualität an Thüringer Kli niken Wir fragen die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: